Erstellt am 25.09.2010 um 20:53 Uhr von DerAlteHeini
Fabrice
Nachstehendes sagt eigentlich alles.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Erstellt am 25.09.2010 um 21:00 Uhr von Fabrice
@DerAlteHeini, und was kann man gegen die Bespitzelung bzw. Beobachtungen, die er nachts, wenn ich arbeite, wie kann man sich dagegen wehren?
Erstellt am 25.09.2010 um 22:05 Uhr von magdalena
Fabrice, hier kann man dem deralteheini voll zustimmen, hast du das schon mal im gremium angesprochen, das mit der bespitzelung? oder bei deinem arbeitgeber
Erstellt am 25.09.2010 um 22:07 Uhr von DerAlteHeini
Fabrice
Wenn die Beobachtung in der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände stattfindet, ist der Arbeitgeber für dieses Problem zuständig. Inwieweit der AG damit einverstanden ist, dass der Kollege Leute beobachtet anstatt zu arbeiten, solltet ihr einmal nachfragen.
Ich würde vorschlagen, du beschwerst dich gem.: § 85 BetrVG offiziell beim BR. Dieser hat dann rechtliche Möglichkeiten den AG zu zwingen die Beschwerde im Zusammenwirken mit dem BR zu bearbeiten. Das kann, wenn AG und BR keine Lösung finden, bis zu einem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren getrieben werden. Das sehe ich als einen machbaren und auch vernünftigen Weg um das Problem zu lösen. Sind alle BR Mitglieder betroffen, sollten sich nur ein oder zwei BR Kollegen beim BR beschweren und die anderen Mitglieder bearbeiten dann die Beschwerde unter Hinzuziehung der entsprechenden Ersatzmitglieder.
Bespreche das mal mit deinen BR Kollegen.
Für ein Vorgehen gem. § 238 StGB "Nachtstellung", sehe ich keine Grundlage.
Erstellt am 25.09.2010 um 22:21 Uhr von Fabrice
@DerAlteHeini, wir tragen nachts Zeitungen, besagter BRM hatte zu dieser Zeit Urlaub in seiner Firma, kann ich mich als BR beschweren oder als Arbeitnehmer. Du kennst ja unsere Problematik, BRV und GF arbeiten zusammen. Vielleich hatte er ja einen Auftrag?
Ein Schalk, wer ...................
Erstellt am 26.09.2010 um 19:45 Uhr von DerAlteHeini
Fabrice
Ich kann eh nur noch einmal auf ein Vorgehen gem.: §85 BetrVG empfehlen.
Für ein offizielles Vorgehen über die Strafverfolgungsbehörden ist das Geschilderte nicht ausreichend. Keiner kann jemanden verbieten einen Zeitungsausträger bei der Arbeit zuzuschauen.
Es gibt aber noch einen Weg dem Kollegen nachts das bespitzeln auszutreiben.
Aber, dass darf ich hier nicht schreiben.
Erstellt am 26.09.2010 um 19:52 Uhr von Fabrice
@DerAlteHeini, Keiner kann jemanden verbieten einen Zeitungsausträger bei der Arbeit zuzuschauen. Er schaut mir nicht zu, er folgt mir auf Schritt und Tritt, er kontrolliert, ob ich ordnungsgemäß Ztg. und Prospekte (wenn dabei) zustelle.
Aber, dass darf ich hier nicht schreiben. Habe schon selber daran gedacht.