Erstellt am 22.08.2013 um 17:54 Uhr von Kölner
@Zeckenzusel
§ 38 BetrVG stellt auf die AN-Zahl, die es zu vertreten gilt ab und nicht auf die Größe des Gremiums. Demnach kann der BR die zweite Freistellung beanspruchen, Beschluss fassen und dem AG mitteilen/sich kurz mit ihm 'beraten'.
Nach der Wahl im nächsten Jahr, werden die Karten neu gemischt und die Freistellungen neu vergeben - nach dem Willen des Gremiums.
Ich hoffe sehr, Deine Frage jetzt nicht so verstanden zu haben, dass jetzt ein E-BRM freigestellt werden soll (was nicht geht).
Erstellt am 22.08.2013 um 21:26 Uhr von Hartmut
Zeckenzusel, nur als Ergänzung zu Kölners Antwort: MEHR als im Gesetzbuch steht, darf der AG immer erlauben. Im Gesetz steht nur die MINDEST-Anzahl Freizustellender. Klar, die meisten AG erlauben nicht mehr, als sie müssen. Aber vielleicht lässt sich ja verhandeln? ;)
Erstellt am 22.08.2013 um 23:25 Uhr von Kölner
Was redest du denn da, Hartmut?
Hier geht es um die Grenze für eine weitere Freistellung nach § 38 BetrVG. Was hat denn deine Antwort für einen Sinn?
Erstellt am 23.08.2013 um 12:18 Uhr von Hoppel
@ Zeckenzusel
Der § 38 BetrVG stellt auf die in der Regel beschäftigten AN ab. Wenn absehbar ist, dass ihr den Schwellenwert 500 auch künftig überschreiten werdet (also weiterhin 501 oder mehr AN beschäftigt sein werden) hat Euer BR einen Anspruch auf eine zweite Freistellung eines ordentlichen BRM.
Von diesem Anspruch darf ausschließlich per TV oder BV abgewichen werden! Das bedeutet, dass auch eine UNTERschreitung dieses Anspruchs ohne eine vorgenannte Regelung unzulässig ist.
Da Deiner Frage zu entnehmen ist, dass Du bislang nur Ersatzmitglied bist, kommt eine Freistellung für Dich allerdings nicht in Frage.
Erstellt am 24.08.2013 um 09:19 Uhr von Hartmut
@Kölner: Der Sinn war eine reine Ergänzung zu deinem Beitrag. Du hattest die Frage ja ausführlich beantwortet.
Ob eine Antwort oder ein Tipp wirklich hilfreich ist, wissen wir ja fast nie, da sich ja nur die allerwenigsten für unsere Hilfe hier bedanken.