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Nachträgliche Beteiligung des BR, z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen

A
anakonda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Unser AG holt die Zustimmung des BR z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierungsänderung o.ä.) manchmal erst dann ein, wenn sie schon erfolgt sind. Hat eine verspätete Anfrage an der BR irgendeine Auswirkung oder wird die Verspätung unschädlich, sobald der AG die Anfrage nachträglich stellt? Gelten also bei der nachträglichen Beteiligung die selben Regeln wie bei der regulären? Danke für eure / Ihre Antworten!

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Community-Antworten (2)

H
HansH

23.09.2010 um 12:19 Uhr

Das hat eigentlich nur die Auswirkung das die personelle Massnahme von eurem Anwalt gestoppt werden kann und das der Arbeitgeber ,je nachdem welchen Paragraphen der Anwalt bemüht ,z.b. 23 ,101 oder gar 119 der Arbeitgeber ,finanziell bluten darf.

P
pfeilenbogen

23.09.2010 um 12:27 Uhr

Du kannst z.B. bei einer Einstellung ohne MB dem AG per Bechlussverfahren via Anwalt die beschäftigung duieses AN bis zur erfolgten positiven MB untersagen lassen. Dann sitzt der AN in der Kantine und kann Kaffeetrinken und bekommt seinen Lohn.

Weiter auch via Beschlussverfahren ihm für jeden weiteren verstoß ein Bußgeld anbdrohen lassen

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