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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Wohlwollendes" Arbeitszeugnis?

B
Barevi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo rundum,

eine Koll. bat um ein Zwischenzeugnis.Sie erhielt es auch... Nach einer Tätigkeitsbeschreibung steht dort zu lesen:

Fr.X verfügt über Fachkenntnisse und bewältigt im Wesentlichen die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Aufgaben. Auf Grund ihrer Auffassungsgabr überblickt sie die ihr gestellten Aufgaben und findet Lösungen. In vertrautem Zusammenhang kann sie sich auf ihre Urteilsfähigkeit stützen. Fr.X arbeitet in der Regel zuverlässig. Der geforderten Einsatzbereitschaft entspricht sie im Wesentlichen. Dem üblichen Arbeitsanfall ist sie gewachsen.... hat die ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. - Das persönliche Verhalten... gegenüber Vorgeseetzten, Kollegen und Kunden ist höflich, freundlich und zuvorkommend.

  • Muss ein Arb.Zeugnis nicht eigentlich "wohlwollend" sein? Was kann ich bzw. können wir tun um Fr.X zu helfen?

VG Barevi

2.033013

Community-Antworten (13)

P
paula

31.08.2010 um 15:52 Uhr

wohlwollend ist es ja.... der AG schreibt schließlich nicht direkt dass er die MA für schlecht hält.... Wie ist denn die Leistung der AN? Zeugnisse sollen schließlich auch wahr sein.

Der BR kann relativ wenig für die AN tun außer die MA bei Gesprächen mit dem AG zu unterstützen

O
office

31.08.2010 um 15:55 Uhr

Vielleicht kennt sich die Person, die das Zeugnis ausgestellt hat, schlichtweg nicht mit den passenden Formulierungen aus? Ich würde der Kollegin empfehlen, einen (ihr genehmen) Zeugnistext selbst aufzusetzen und diesen dann von der entsprechenden Stelle auf Firmenpapier schreiben zu lassen (falls das möglich ist). LG

K
knorr

31.08.2010 um 16:07 Uhr

@all

also wenn man die allgemein bekannten Verklausulierungen in Zeugnissen kennt, ist dieses Zeugnis überhaupt nicht gut.

Einfach mal nach Arbeitszeugnis googeln - dort findet man die Verklausulierungen. Unter Bezug auf diese dann ein neues Zeugnis verlangen - ansonsten bleibt der Kollegin dann nur der Rechtsweg. Der BR kann hier nicht viel ausrichten

R
rolfo

31.08.2010 um 16:11 Uhr

Das Zeugnis ist eine glatte 5, also bei weitem nicht gut. Die Formulierung im Großen und Ganzen ist das Problem. Im Übrigen braucht der AG beim Zwischenzeugnis keinqualifiziertesZeugnis ausstellen.

W
Widder

31.08.2010 um 16:13 Uhr

Dieses Zeugniss ist nicht wohlwollend, sondern schlicht und einfach ausgedrückt..schlecht..

Ausdrücke wie, im Wesentlichen, in der Regel zuverlässig, im Großen und ganzen zufriedenstellend, beschreiben eine Zusammenarbeit die alles andere als zufriedenstellend ist. Wenn in einer Bewerbung ein solches Zeugniss auftaucht, ist die diese für den Müll...

Der AG hat ein Qualifiziertes Arbeitszeugniss aus zu stellen. Darin haben solche Ausdrücke nichts zu suchen. Die Kolleginn soll ein Qualifiziertes Arbeitszeugniss verlangen.

Google das Thema doch mal, dann wirst du sehen was bestimmte Aussagen wirklich bedeuten.

P
paula

31.08.2010 um 16:22 Uhr

@Widder

"Darin haben solche Ausdrücke nichts zu suchen"

Quatsch! Hier handelt es sich um die allgemein übliche Zeugnissprache. Wenn die Leistung so schlecht gewesen sein sollte darf der AG sie auch mit solchen Worten beschreiben... Es ist halt die Frage ob sie auch eine schlechte Leistung abgeliefert hat....

R
rolfo

31.08.2010 um 16:24 Uhr

Das Zwischenzeugnis wird bei einem noch bestehendem Arbeitsverhältnis ausgestellt. Es ist in keinem Gesetzbuch geregelt - mit anderen Worten: Es besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch.Aber Hinweise finden sich in Tarifverträgen - zum Beispiel § 61 II BAT , nach dem Angestellte aus triftigen Gründen Zwischenzeugnisse verlangen können sowie § 5 Nr. 3 Manteltarifvertrag Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden.Praxistipp: Diese Hinweise gelten aber nicht für leitende und außertarifliche Angestellte Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer einen nachvollziehbaren Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses darlegen können.Als Anspruchsgrundlage werden regelmäßig akzeptiert: Fortbildungsmaßnahme , die ein derartiges Zeugnis erforderlich macht (z.B. Pflegedienstleiterin will Managementlehrgang besuchen), Vorgesetzter scheidet aus bzw. wechselt, Aufgabenwechsel bzw. Aufgabenänderung, Versetzung innerhalb des Betriebes, Arbeitgeberwechsel durch Betriebsverkauf bzw. Fusion,(längere) Arbeitsunterbrechung (Elternzeit, Wehr- bzw. Zivildienst, Wahl zum Betriebsrat, Wahrnehmung eines politischen Mandates u. a.), Bewerbung um eine neue Stelle,Stellung eines Kreditantrages bei Kreditinstituten, Vorlage bei Gerichten und Behörden.Grundlage des Anspruches ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers . Sie ist im Rahmen des Arbeitsvertrages eine auf § 242 BGB beruhende Pflicht des Arbeitgebers (ihr entspricht die Treuepflicht des Arbeitnehmers). Zu prüfen ist:Hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an dem verlangten Zwischenzeugnis?Ist die Ausstellung dem Arbeitgeber zumutbar ?Lassen sich beide Fragen bejahen, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses

R
rolfo

31.08.2010 um 16:27 Uhr

Für die so genannte "Zufriedenheitsformel" hat sich in der Praxis folgende Notenskala entwickelt, die Sie in einem Arbeitszeugnis verwenden sollten:

1 Mit seiner Leistung waren wir stets außerordentlich zufrieden. oder Seine Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. 2 Seine Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollen Zufriedenheit. 3 Seine Aufgaben erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit. (= Durchschnitt!) 4 Seine Aufgaben erledigte er zu unserer Zufriedenheit. 5 Seine Aufgaben erledigte er im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit.

W
Widder

31.08.2010 um 18:59 Uhr

@Paula

Bitte nichts aus dem Zusammenhang reißen!!!!

Ich habe geschrieben;

Der AG hat ein Qualifiziertes Arbeitszeugniss aus zu stellen. Darin haben solche Ausdrücke nichts zu suchen.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil....

P
paula

31.08.2010 um 19:05 Uhr

Lesen kann ich und daher bleibe ich dabei! Du erweckst den Eindruck der AG dürfte das nicht schreiben und das ist und bleibt Quatsch!!!

P
Petrus

31.08.2010 um 19:19 Uhr

@widder:

Dieses Zeugniss ist nicht wohlwollend, sondern schlicht und einfach ausgedrückt.. schlecht..

Nein, nicht das Zeugnis ist schlecht, sondern die Leistung des genannten AN. Wohlwollend heißt nicht, dass der ArbGeb lügen soll. Wohlwollend heißt schlicht und ergreifend nur, dass der ArbGeb nicht schreiben darf "unfähiger Versager", sondern dass er die Verklausulierte Form "er bemühte sich..." zu verwenden hat.

Ausdrücke wie, im Wesentlichen, in der Regel zuverlässig, im Großen und ganzen zufriedenstellend, beschreiben eine Zusammenarbeit die alles andere als zufriedenstellend ist.

Richtig.

Wenn in einer Bewerbung ein solches Zeugniss auftaucht, ist die diese für den Müll...

Auch richtig.

Der AG hat ein Qualifiziertes Arbeitszeugniss aus zu stellen.

Das ist ein qualifiziertes Zeugnis entsprechend der Legaldefinition in §109 GewO.

Darin haben solche Ausdrücke nichts zu suchen.

Warum nicht? Wenn genau diese Ausdrücke Leistung und Verhalten des ArbN beschreiben, dann gehören sie hierher. Nochmal: Der ArbGeb braucht nicht zugunsten des AN lügen. Wenn der AN unfähig war, darf er das - wohlwollend verklausuliert - schreiben.

Die Kolleginn soll ein Qualifiziertes Arbeitszeugniss verlangen.

Das hat sie bekommen. Wenn das Zeugnis ihr tatsächliche Leistung beschreibt, sollte sie inm Hinblick auf kommende Bewerbungen aber vielleicht lieber ein einfaches Zeugnis verlangen... Was anderes ist es, wenn ihre Leistungen besser waren, als sich dies aus diesem Zeugnis ergibt.

Google das Thema doch mal, dann wirst du sehen was bestimmte Aussagen wirklich bedeuten.

Rolfo hat das ja anhand einer Aussage gemacht. Wenn die Leistungen tatsächlich nur Note 5 waren, ist das Zeugnis korrekt.

W
Widder

01.09.2010 um 11:51 Uhr

Mein Denkanstz zu diesem Thema;

Warum verlangt ein AN ein Arbeitszeugniss? In der Regel möchte er sich verändern, ob intern oder extern, ist völlig egal. Er verlangt also zu Recht ein Qualifiziernedes Zeugniss.

Wenn der AG dies dann so wie beschreiben ausstellt, ist dies definitiv kein Qualifiziertes Zeugniss, weil die Arbeitsleistung gar nicht so schlecht gewesen sein kann, denn ansonsten hätte er AG schon lange vorher mit Abmahnung, Versetzung usw. reagiert. Von irgendwelchem Fehlverhalten war keine Rede, also gilt die Regel, im zweifelsfalle für den Angeklagten...

Daher bezweifele ich das die Arbeit wirklich so schlecht war...

Übrigens; In jeder Aussage steckt ein Stück Wahrheit, wie es wirklich ist, kann nur Barevi selbst beantworten. Die Diskussionen und verschiedene Sichtweisen finde ich klasse. Das alleine macht unsere Arbeit so spannend.

P
Petrus

01.09.2010 um 12:57 Uhr

@Widder:

Wenn der AG dies dann so wie beschreiben ausstellt, ist dies definitiv kein Qualifiziertes Zeugniss,

Doch. Ein Zeugnis wird laut §109 GewO zum qualifiziertes Zeugnis, sobald es neben den Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) auch Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält. Die Angaben müssen nicht notwendigerweise richtig sein, damit es ein "qualifiziertes" Zeugnis wird. Auch wenn Du das gern anders sehen magst - so hat es der Gesetzgeber nunmal definiert.

weil die Arbeitsleistung gar nicht so schlecht gewesen sein kann, ...

Das kann schon sein. Trotzdem ist und bleibt es ein qualifiziertes Zeugnis. Wenn das Zeugnis inhaltlich falsch ist, kann der AN eine Korrektur verlangen. Dazu gibt es auch entsprechende Urteile. Ich zitiere mal aus http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#13: "Der Bundesgerichtshof stellte in einem richtungsweisenden Urteil vom 26. November 1963 klar: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszugnis, das sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert. "Wohlwollend" bedeutet aber nicht, dass das Zeugnis einer guten Note entsprechen soll. Es muss vielmehr mit verständigem Wohlwollen verfasst und darf nebensächliche Schwächen oder Probleme eines Arbeitnehmers im Zeugnis nicht überbewerten." Im weiteren Text wird dann noch ausgeführt, dass man allgemein sagen kann, dass bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung (Note 4 oder 5) der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. (z.B. indem er Mängelrügen, Abmahnungen, dokumentierte MA-Gespräche, Ausschussqouten in der Produktion, ... vorlegt) Will der AN die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses auf Note 1 oder 2 erreichen, so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen. Hier kann Barevi der Kollegin natürlich helfen, indem er solche überdurchschnittlichen Leistungen bezeugt bzw. andere MA motiviert, dies zu tun.

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