Erstellt am 20.08.2021 um 18:47 Uhr von celestro
Erstellt am 23.08.2021 um 07:25 Uhr von UdoWoe
Das erkrankte BRM informiert seinen Vorgesetzen bzw die Personalabteilung wie es bei euch im Betrieb üblich ist. Ich habe zusätzlich den BRV infomiert, dass er im Falle einer kurzfristig anberaumten Sitzung ein Ersatzmitglied laden kann.
Erstellt am 23.08.2021 um 07:26 Uhr von seehas
Erstellt am 23.08.2021 um 08:40 Uhr von rtjum
wieso sollte irgendwer darüber informieren?
Krankheit ist ein besonders schützenswertes persönliches Datum und geht niemanden etwas an.
Das erkrankte BRM meldet sich krank wie im Betrieb üblich und wie UdoWoe schon schreibt ist es sinnvoll den BRV zu informieren dass man ausfällt.
Ab dann hat niemand mehr was mit der Krankheit zu kamellen, man ist nicht da und gut ist!
Erstellt am 23.08.2021 um 09:18 Uhr von seehas
Die Abwesenheit eines BR Mitglieds löst regelmäßig die Aktivität des Ersatzmitglieds aus. Ersatzmitglieder können dabei auch außerhalb der BR Sitzungen tätig werden. Deshalb ist es für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR interessant zu wissen, dass ein reguläres BR Mitglied nicht anwesend ist. Sie brauchen dabei über den Grund der Abwesenheit nicht informiert werden.
Erstellt am 23.08.2021 um 10:09 Uhr von Relfe
@seehas
das ist so nicht richtig:
Es gibt klare Regeln wann ein BRV ein Ersatz-BRM berufen darf und wann er es nicht darf.
Wann darf ein Ersatz-BRM außerhalb einer Sitzung ohne Berufung durch den BRV tätig werden? Das wäre mir neu.
ein Ersatzmitglied wird als Ersatz-BRM nur dann tätig werden dürfen, wenn es "bestellt" wurde vom BRV, ansonsten ist es ein normler AN
Selbst wenn der BRV ein falsches Ersatz-BRM bestellt darf das "richtige Ersatz-BRM" nicht selbstständig BR-Aufgaben übernehmen oder als BRM tätig werden. Es muss dann mit dem BRV zunächst eine Klärung herbeiführen.
Eine Ersatz-BRM kann sich nie selbst als BRM "aktivieren"
Ein Ersatz-BRM ist auch nicht automatisch erforderlich nur weil ein BRM krank ist, es ist nur dann erforderlich wenn eine Aufgabe die Anwesenheit des erkrankten BRM erfordert hätte. Allgemeine Aufgaben wie die Bestzung der BR-Büro oder AN-Gespräche erfordern in der Regel keine "Aktivierung" eines Ersatz-BRM und sind meistens unzulässig.
Ein BRM oder Ersatz-BRM sollte immer den BRV über seine "Nichtverfügbarkeit" informieren, damit dieser ggf. Ersatz-BRM berufen kann.
Ersatz-BRM geht die "Abwesenheit eines BRM" erstmal gar nichts an, weil sie mit dieser Information nichts anfangen können bzgl. BR-Aufgaben.
Erstellt am 23.08.2021 um 11:09 Uhr von fantil
@Relfe, wenn ein BRM verhindert ist, ist das erste EBRM automatisch nachgerückt und kann seiner BR Arbeit nachgehen, wie jedes andere BRM auch,
Dies bedarf keiner Berufung des BRV.
Wo hast du denn diesen Quatsch her?
Erstellt am 23.08.2021 um 13:42 Uhr von Relfe
@fantil
den Blödsinn habe ich im BetrVG gelesen.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/ersatzmitglieder
Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG zu laden.
ACHTUNG!: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründet nicht automatisch einen Verhinderungsfall, vielmehr muss im Einzelfall beurteilt werden, ob sich diese auch auf den Rechtsstatus des betriebsverfassungsrechtlichen Ehrenamtes auswirkt
Ausnahme: ein 100% freigestelltes BRM ist mit der AU automatisch amtsunfähig, da bedarf es keiner Prüfung ob es sich um einen Verhinderungsfall handelt.
Ein Ersatz-BR kann aus einem ganz einfachen Grund nicht automatisch nachrücken:
erstmal muss der BRV den Verhinderungsfall feststellen.
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied i.S.v. § 25 Abs. 1 BetrVG verhindert, ist es Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, einen Nachrücker (Ersatzmitglied) zu Betriebsratssitzungen zu laden (§§ 25, 29 Abs. 2 S. 6 und 33 Abs. 2 BetrVG).
und ein Ersatz-BRM darf nur die BR-Arbeit machen die in seine Vertretungsaufgaben fallen, alles was nicht den Vertretungsfall betrifft darf eine Ersatz-BR nicht einsehen, das würde gegen die Vertraulichkeit verstoßen. Es ist ein grpßer Unterschied ob ich als Ersatz-BRM Zugriff auf die Informationen habe, die in meine Vetretungszeit fallen oder als reguläres BRM Vollzugriff auf alle BR-Angelegenheiten habe
Erstellt am 23.08.2021 um 14:09 Uhr von rsddbr
§25 BetrVG sagt eindeutig, dass bei "Ausscheiden" oder "zeitweiliger Verhinderung" ein Ersatzmitglied nachrückt. Das passiert automatisch. Da steht nicht, dass man erst durch den BRV geladen oder berufen werden muss.
§29 BetrVG sagt nur zusätzlich aus, dass der BRV für verhinderte Mitglieder je ein Ersatzmitglied zu den BR-Sitzungen laden muss. Das versteht sich m.E. jedoch von selbst aufgrund §25 BetrVG.
Erstellt am 23.08.2021 um 14:12 Uhr von Freizeit-BR
Wie soll das in der Praxis funktionieren? Ich als BRV berufe heute eine Sitzung für Freitag ein. Ein BR-Mitglied ist AU geschrieben. Soll ich jetzt mit dem Kontakt aufnehmen und fragen ob er zur Sitzung kommen kann? Nur für den Fall, er kommt. Was sage ich den Kollegen, die seine Arbeit mit erledigen müssen? Sprüche wie: Im Bürositzen kann er nicht, aber im BR sitzen ist möglich. Sind dann vorprogrammiert.
Erstellt am 23.08.2021 um 14:22 Uhr von Relfe
@rsddbr
ja, grundsätzlich rückt per Gesetz ein Ersatz-BRM nach, aber eben nur "ein" als Zahl gesehen d.h. aber nicht, dass das Ersatz-BRM dann sagen kann: hier bin ich.
Es obliegt eben dem BRV festzustellen wer berechtigt ist nachzurücken und das Ersatz-BRM darüber zu informieren. Genauso muss der BRV den AG darüber informieren welches BRM "berufen" wurde, weil sich dadurch Schutzrechte ergeben, die aber ja befristet sind.
Außerdem muss der Ersatz-BRM ja wissen, welchen BR-Vorgänge seine Vertretungszeit betreffen, auch das muss der BRV dem Ersatz-BRM mitteilen, siehe auch "Zugriffsrechte"
Gebt dem Vorgang gerne einen anderen Namen als "berufen" aber automatisch rückt nur die Funktion nach, nicht die Person.
Erstellt am 23.08.2021 um 14:24 Uhr von fantil
@Relfe, in deinen Zitaten des BetrVG lese ich nichts von "bestellen" sondern nur von laden.
Ein BRV handelt über Beschlüsse des Gremiums.
Soll der BRV den erst einen Beschluss herbeiführen, damit ein EBRM nachrücken kann?
Und ein nachgerücktes EBRM ist BRM mit ALLEN Rechten und Pflicht. Auch was du hierzu geschrieben hast ist Quatsch!
Erstellt am 23.08.2021 um 14:28 Uhr von Relfe
@Freizeit-BR:
1. bei einer AU kann man von Verhinderung ausgehen, es sei den das BRM erklärt das es BR-fähig ist und teilnimmt.
2. wenn die "Abmeldung" so kurzfristig kommt, das keine Ersatz mehr geladen werden kann, dann kann man die Sitzung durchführen ohne einen Formfehler begagngen zu haben. Erst Recht wenn man Ersatz gesucht hat, die aber so kurzfristig nicht "einspringen "konnten".
3. du sagst den Kollegen des BRM gar nichts, das kann er doch selbst mit denen diskutieren, sprechen können muss er ja, da er an den BR-Besprechungen teilnehmen kann.
btw:kein Grund hämisch zu werden, sind doch alles bereits geklärte Rechtsfälle.
Erstellt am 23.08.2021 um 14:33 Uhr von Relfe
@fantil
Zitat:
Und ein nachgerücktes EBRM ist BRM mit ALLEN Rechten und Pflicht. Auch was du hierzu geschrieben hast ist Quatsch!
--> habe ich mir auch nicht selbst ausgedacht, ist aber so.
Wir reden hier nicht von Nachrückern die ein ausgeschiedenes BRM ersetzen, sondern von "Vertretungsfällen"
ich weiss ja nicht was bei Dir los ist, aber ich habe doch den Link eingestellt und hier auch zu dem Einsichtrecht nochmal den Auszug:
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/ersatzmitglieder
Etwas differenzierter muss die Angelegenheit allerdings im Hinblick auf vorübergehend eingesetzte Ersatzmitglieder betrachtet werden. Diese haben kein generelles Einsichtsrecht. Sie dürfen vielmehr nur in das Protokoll Einsicht nehmen, das zu einer Sitzung angefertigt wurde, an der sie berechtigt teilgenommen haben. Zudem haben sie ein Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen, wenn die Einsichtnahme der Vorbereitung auf die Sitzung dient und sie die entsprechenden Informationen benötigen, um eine gute Entscheidung treffen zu können. Und: Ersatzmitglieder, die unbeteiligt sind, haben generell kein Einsichtsrecht.
Erstellt am 23.08.2021 um 15:15 Uhr von Kjarrigan
@relfe - leider ist die Kennzeichnung deiner Zitate und deine eigene Interpretation nicht sehr offensichtlich. Ich finde leider auch das einiges was du da reininterpretierst hast für "nicht korrekt".
von daher mal ein Zitat aus dem Fitting
RN 15 zu § 25 BetrVG in der es um zeitliche Verhinderung eines BRM geht
m Falle des Abs. 1 S. 2 rückt das ErsMitgl. nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des ordentlichen Mitgl. nach. Nach deren Beendigung tritt es in die Reihen der ErsMitgl. zurück. Während der Dauer der Stellvertretung ist es Mitgl. des BR und hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen BRMitgl. (BAG 15.4.2014 – 1 ABR 2/13 (B), NZA 2014, 551). Das wird sich im Hinblick auf die oft nur kurze Zeit der Stellvertretung nicht immer voll auswirken. Die Stellvertr. beginnt automatisch, sobald das ordentliche BRMitgl. verhindert ist. Auch bei der nur zeitweisen Verhinderung ist die Stellvertretung unabhängig von einer förmlichen Benachrichtigung oder einer Annahmeerklärung des ErsMitgl. (BAG 8.9.2011 – 2 AZR 388/10, NZA 2012, 400).
Also AUTOMATISCH - keine Bestellung durch den BRV oder sonstwas
In kleineren Betrieben oder BR Gremien ist das auch gar kein Problem. In einem 20 - 30 Mann Betrieb weiß das 1 E BRM doch oft ob eines der 3 regulären BRM verhindert ist.
Je größer ein BR ist (und dann auch noch bei Listenvertretungen) wird es natürlich schwierig für das EBRM festzustellen, ob er jetzt zeitweise nachgerückt ist oder nicht.
Da bietet es sich halt an das der BRV die EBRM (bei längeren Vertretungen) benachrichtig.
Es wird dadurch aber nicht zur Pflicht
Erstellt am 23.08.2021 um 15:38 Uhr von Relfe
@Kjarrigan:
Zitat:
In kleineren Betrieben oder BR Gremien ist das auch gar kein Problem. In einem 20 - 30 Mann Betrieb weiß das 1 E BRM doch oft ob eines der 3 regulären BRM verhindert ist.
Frage : woher soll das EBRM das wissen?
es weiss sicher dass der MA nicht im Hause ist, aber ob er im rechtlichen Sinne "verhindert" ist muss doch erst festgestellt werden.
Beispiel: AU/ Urlaub--> woher weiss dass EBRM das der MA gegenüber dem BRV erklärt hat, das es "nicht verhindert" ist?
Wir sind uns doch einig, das man als BRM das man trotz AU/Urlaub als BR tätig werden möchte und somit nicht verhindert ist, das gilt für grosse und kleine Betriebe.
Und wenn ein BRM sich beim BRV abmeldet, muss doch der BRV prüfen ob ein Verhinderungsgrund vorliegt.
Wie kann das vermeintliche EBRM bitte wissen, ob es nachrückt oder nicht ohne hierüber vom BRV informiert worden zu sein? (wie gesagt nenn es gerne anders, als berufen, auf den Begriff kommt es nicht direkt an)
Beispiel: da ist ein BRM AU, hat aber BR-Tätigkeiten zugesagt, jetzt geht das EBRM bei und erklärt sich zuständig und nimmt Einsicht in BR-Angelegenheiten oder spricht mit einen MA z.B. eine Versetzung im BR-Rahmen.
das wäre dann doch unzulässig, weil das EBRM gar nicht nachgerückt ist.
Erstellt am 23.08.2021 um 15:52 Uhr von Kjarrigan
Ob du es glaubst oder nicht BRM und auch EBRM können miteinander reden.
Man kann auch im Gremium darüber reden so in der Form
Wenn jemand Urlaub hat oder AU geschrieben ist gilt er als verhindert AUßER er äußert sich vorab.
So wenn nun BRM Müller sagt in der Frühstückspause - MAn noch 6 Stunden dann hab ich 3 Wochen Urlaub - EBRM Meier bekommt es mit und denkt sich Super bin ich die nächsten 3 Wochen BRM - dann ist das so
und zwar automatisch ohne vom BRV bestellt zu werden.
Du kannst doch die Gesetzeslage nicht einfach uminterpretieren, weil DU Probleme in der praktischen Umsetzung siehst und daraus dann auch noch Regeln ableiten die es einfach nicht gibt.
Erstellt am 23.08.2021 um 16:08 Uhr von SteffiFragt
Für eure rege Beteiligung möchte ich mich recht herzlich bedanken- Ihr seid Klasse ??
Erstellt am 23.08.2021 um 16:51 Uhr von §§reiter
Ich hab so ein bisschen den Eindruck Relfe und Kjarrigan reden etwas aneinander vorbei. Das automatische Nachrücken und das Informieren der Beteiligten über das automatische Nachrücken sind doch (ein Stück weit) 2 Paar Schuhe.
Das Nachrücken passiert (wie von Kjarrigan beschrieben) automatisch, dass ist ja abschließend geregelt.
Die Information des EBRM, darüber dass es nachgerückt ist, ist mMn Aufgabe des BRV. Wie sollte das denn rein von der Logik her anders funktionieren? Die AU spielt ja erstmal keine Rolle. Die Frage ist, hat sich das BRM beim BRV gem. § 29 Abs. 2 BetrVG für verhindert erklärt.
Wenn sich das BRM nun für verhindert erklärt dann sollte der BRV wissen, dass er erstmal der einzige ist, der das weiß (weil sich das BRM nur ihm/ihr gegenüber für verhindert erklären muss). Nun sitzt da also der BRV und weiß welches BRM verhindert ist und sollte entsprechend auch wissen welches EBRM nachrückt. Da versteht es sich doch irgendwie von selbst, dass der BRV auch das entsprechende EBRM darüber informiert.
Diese Information an das EBRM löst das Nachrücken aber nicht aus (daher ist "bestellen" schlicht und einfach falsch), der BRV informiert das EBRM darüber, dass es bereits automatisch, von Rechts wegen, nachgerückt ist.
Erstellt am 23.08.2021 um 17:16 Uhr von Relfe
@§§reiter
jepp, soweit volle Zustimmung.
das automatische Nachrücken regelt das Gesetz eindeutig und auch wer nachrückt, aber eben nur "grundsätzlich", nicht wer die Person real ist.
Hatte es oben auch schon auszudrücken versucht.
Deshalb kann ein EBRM eben nicht selbst wissen, ob es nachrückt und der BRV muss genau dieses Nachrücken prüfen, auch ob der angegebene Verhinderungsgrund zum Nachrücken berechtigt und wer nachrückt, dann informieren.
Das wer hängt ja auch von verschiedenen Umständen ab z.B. Minderheitenquote.
aber ich schließe nicht aus, das ich das falsch sehe.
(über den Ausdruck bestellen/berufen möchte ich gar nicht streiten, da ist meine Wortwahl sicher unglücklich gewesen)