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§ 43 BetrVG - III. Weitere Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Außer den zwingend vorgeschriebenen vierteljährlichen Versammlungen nach Satz 1 und 2 kann der BR in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder – unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 – eine weitere Abteilungsversammlung durchführen. Diese zusätzlichen Versammlungen müssen jedoch aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheinen. Hierüber hat der BR nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen und hat dabei einen weiten Ermessensspielraum (BAG 23. 10. 91, DB 92, 689 = AiB 92, 455 mit Anm. Grimberg; LAG Baden-Württemberg 25. 9. 91, AiB 92, 96 mit Anm. Petri-Klar; ArbG Oldenburg 29. 5. 89, NZA 89, 652; Fitting, Rn. 34; GK-Weber, Rn. 34). Nur insoweit unterliegt die Durchführung der Betriebsversammlung der gerichtlichen Nachprüfung (LAG Berlin 12. 12. 78, DB 79, 1850; bestätigt durch BAG 29. 7. 82 – 6 ABR 34/79). Die Entscheidung des BR unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BAG 23. 10. 91, a. a. O.).
Besondere Gründe können beispielsweise gegeben sein, wenn der BR die AN aus wichtigem Anlass über betriebliche Vorgänge (z. B. Massenentlassung, drohende Kurzarbeit, Lohnkürzungen, drohender Konkurs, Betriebsinhaberwechsel), deren Behandlung bis zur nächsten ordentlichen Betriebsversammlung nicht mehr aufgeschoben werden kann, informieren oder ihre Auffassung zu bestimmten Fragen, etwa dem Abschluss einer bestimmten BV, näher kennen lernen und mit den AN besprechen will. Mit der in der Vorschrift angelegten subjektiven Komponente (so auch BAG 23. 10. 91, DB 92, 689 = AiB 92, 455 mit Anm. Grimberg; LAG Baden-Württemberg 25. 9. 91, AiB 92, 96 mit Anm. Petri-Klar; GK-Weber, Rn. 34), die sich bereits eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt (»besondere Gründe« müssen die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung durch den BR lediglich »zweckmäßig erscheinen« lassen), ist es nicht vereinbar, wenn das BAG (23. 10. 91, a. a. O.) meint, die Voraussetzungen für eine weitere Betriebsversammlung seien nur gegeben, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, dass ein »sorgfältig amtierender« BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung für »sinnvoll und angemessen« halten darf.
Für die zusätzlichen Versammlungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch für die regelmäßigen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen maßgebend sind. Daher finden die Versammlungen ebenfalls grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 44 Abs. 1 Satz 1). Es besteht auch ein Teilnahmerecht des AG und der Gewerkschaftsbeauftragten. Dem AG und der Gewerkschaft sind Zeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 2).