Betriebsratstätigkeit im Urlaub
Hallo!
Wir sind ein dreiköpfiger BR in einem Busunternehmen. Zur Zeit befinden sich der BRV und sein Stellvertreter im Urlaub. Da im Moment wichtige Beschlüsse des Betriebsrats gefasst werden müssen, habe sich beide BRM betreit erklärt ihren Urlaub für die anstehende BR-Sitzung zu unterbrechen. Hierfür liegt auch ein Beschluss des BR für die Zustimmung zur Urlaubsunterbrechung der BRM vor. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob wir so richtig gehandelt haben oder ob die zu fassenden Beschüsse Gefahr laufen unwirksam zu sein?
Community-Antworten (12)
04.08.2010 um 14:54 Uhr
auch während des Urlaubes darf man Betriebsratstätigkeit durchführen. Es gilt zwar als Verhinderungsgrund, aber wenn das Betriebsratsmitglied mitteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnimmt, darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Betriebsratstätigkeit ist nach dem ArbZG keine Arbeitszeit ( Ehrenamt).
04.08.2010 um 15:06 Uhr
busfahrer
Die beiden in Urlaubbefindlichen BRM können sich als Nichtverhindert erkläen und dann teilnehmen. Sonst oder. i.d.R. rücken Ersatzmitglieder nach.
Erklären sich die Beiden als Nichtverhindert, haben sie aber keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten oder Freizeitausgleich gem. § 37.
Auch muss der AG NICHT der Urlaubsunterbrechung zustimmen. Auch hier gilt für die AN einmal genehmigter Urlaug ist genehmigt und muss nicht unterbrochen werden, dieses gilt für Beide AG und AN. Daher muss auch ein AG der Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, kann es aber.
04.08.2010 um 15:39 Uhr
wie soll man das jetzt verstehen?
Erklären sich die Beiden als Nichtverhindert, haben sie aber keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten oder Freizeitausgleich gem. § 37.
also geben sie diese Erklärung nicht ab haben sie einen Anspruch??
Zwar sieht § 37 Abs. 3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber den Mitgliedern des Betriebsrates zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren muss. Nur handelt es sich bei Erholungsurlaub nicht um einen betriebsbedingten Grund, sondern um einen Grund in der Privatsphäre des Arbeitnehmers. (ArbG Bonn, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08)
04.08.2010 um 15:44 Uhr
Ja, es sind keine Betriebsbedingte Gründe für die Teilnahme an der BR-Sitzung. Also "Privat"vergnpgen und keine Ansprüche aus § 37.
Weiter muss der AG der Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen. Hier kann auch der BR keinen entsprechenden Bechluss fassen, dass sie den Urlaub unterbrechen. Denn dazu gibt es KEINE Rechtsgrundlage.
Also, eigentlich sind Ersatz BRM zu laden. Gibt es keine, Pech gehabt, dann ist es ein 1-Personen BR in dieser Zeit und er muss mit sich alleine eine Sitzung machen.
AG werden wohl auch i.d.R. einer Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, warum auch. Höchsten wenn sie sich dafür vom BR in einer anderen Sache ein Zugeständnis dafür abholen.
04.08.2010 um 16:29 Uhr
volle Zustimmung ;)
Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05).
"Daher ist ein Widerruf des Urlaubs idR unwirksam. Ihnen steht somit der einmal gewährte Urlaub rechtlich zu.
Sie müssen jedoch folgendes beachten: Den von Ihrem Arbeitgeber gewährten und nun widerrufenden Urlaub dürfen Sie trotzdem nicht einfach antreten. Sie müssen vielmehr mit Hilfe des Arbeistgerichts feststellen lassen, das der Widerruf rechtswidrig war und Sie daher Ihren Urlaub, so wie genehmigt, nehmen dürfen. Sollten Sie ohne Hilfe des Arbeitsgerichts Ihren Urlaub antreten, handelt es sich um eine sogenannte Selbstbeurlaubung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Aktzeptieren Sie dagegen den Widerruf können Sie etwaige Kosten die Ihnen durch die Unterbrechung enstehen von Ihrem Arbeitgeber zurückverlangen."
edit @pfeilenbogen, ich gehe da eher auf deinen Satz ein:
AG werden wohl auch i.d.R. einer Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, warum auch.
edit2 ist ja richtig, hat doch kein anderer was anderes behauptet. XD
04.08.2010 um 16:33 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Wenn ich eure Kommentare richtig verstanden habe, kann ich unabhängig davon, ob ein Freizeitausgleich gewährt werden muss, an den Betriebsratssitzungen während des Urlaubs teilnehmen und die gefassten Beschlüsse sind rechtswirksam.
04.08.2010 um 16:35 Uhr
BRVLH
Es ist in der Urfrage nichts davon zu lesen, dass der AG den AN (BRM) aufgefordert hat den Urlaub zu unterbrechen. Es geht da wohl eher vom BR aus, dass der 1 Verbliebene sich es offenbar alleine ode rmit den EBRM nicht zutraut bzw. sie den BRV und Stellv. gerne / lieber dabei hätten.
Ein Rückruf vom AG wegen BR-Sitzung wäre auch nicht statthaft, müsste also nicht befolgt werden. Da eben nicht die "Hütte brennt", denn nur dann hätte der Ag das Recht dazu.
edit @BRVLH
und wenn er dem Wunsch des AN /BRM stattgibt seiner Urlaub unterbrechen zu dürfen, muss er dem AN/ BRM nicht erstatten also auch nicht ggf. anfallende Mehrkosten. Denn er hat ihn ja nicht aufgefordert den Urlaub zu unterbrechen, sondern nur einem Wunsch stattgegeben.
04.08.2010 um 18:15 Uhr
... und die Unterbrechung des Urlaubs bedeutet, dies ist dann ein ganz normaler Arbeitstag. Deshalb auch keine weiteren Erstattungen!
Wenn aus dem Urlaub heraus an Sitzungen teilgenommen wird gibt es keinen Stundenausgleich, -gutschrift, Freizeitausgleich. Soweit klar. Aber was ist mit Fahrtkosten? Hab ich das falsch im Kopf dass diese erstattet werden müssen?
Gruß PT Netty
04.08.2010 um 18:33 Uhr
Hallo, auch Fahrtkosten müssen nicht erstattet werden.
08.08.2010 um 15:08 Uhr
Ich bin ebenfalls BR in einem Busunternehmen könntest du dich mal bei mit melden damit man sich mal austauschen kann. Thomas.schulz23@freenet.de
17.08.2010 um 19:15 Uhr
Hallo!
@thomas (Badmasterone) Du hast eine Email von mir.
Der Fall hat sich wie folgt entwickelt. Ich (BRV) und mein stellvertretender BRV haben im Urlaub an einer Sitzung der BR teilgenommen. (Was man nicht alles für die Kollegen tut. ;) ) Dadurch fühlte sich (wie erwartet) ein Ersatzmitglied übergangen und hat mit einem bitterbösen Brief sein Mandat als Ersatzmitglied niedergelegt.
Das Ersatzmitgleid wirft dem BR bzw. den aus dem Urlaub gekommenen Mitgliedern
- Diskriminierung der Ersatzmitglieder
- unnötig angerechnete Arbeitszeit der BRM
- Eigenmächtige Urlaubsunterbrechung
- unverantwortungsvolles Verhalten gegenüber dem Unternehmen und der Belegschaft
- unrechtmäßigen Umgang mit Ersatzmitgliedern
- daraus resultierende ungültige Beschlussfassungen des BR
- und kein verantwortungs- und vertrauensvolles Zusammenarbeiten vor.
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass es sich bei dem betreffenden Ex-Ersatzmitglied um einen äußerst arbeitgeberfreundlichen Mitarbeiter handelt, der es grundsätzlich ablehnte an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen.
Was ist eure Meinung dazu?
17.08.2010 um 21:42 Uhr
@busfahrer, laisser-faire...
grundsätzlich ablehnte an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, nun ja, wäre er seiner Schulungspflicht nachgekommen, wer weiss....
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BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ
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