Erstellt am 04.08.2010 um 12:54 Uhr von pehoe
auch während des Urlaubes darf man Betriebsratstätigkeit durchführen. Es gilt zwar als Verhinderungsgrund, aber wenn das Betriebsratsmitglied mitteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnimmt, darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Betriebsratstätigkeit ist nach dem ArbZG keine Arbeitszeit ( Ehrenamt).
Erstellt am 04.08.2010 um 13:06 Uhr von pfeilenbogen
busfahrer
Die beiden in Urlaubbefindlichen BRM können sich als Nichtverhindert erkläen und dann teilnehmen. Sonst oder. i.d.R. rücken Ersatzmitglieder nach.
Erklären sich die Beiden als Nichtverhindert, haben sie aber keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten oder Freizeitausgleich gem. § 37.
Auch muss der AG NICHT der Urlaubsunterbrechung zustimmen. Auch hier gilt für die AN einmal genehmigter Urlaug ist genehmigt und muss nicht unterbrochen werden, dieses gilt für Beide AG und AN. Daher muss auch ein AG der Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, kann es aber.
Erstellt am 04.08.2010 um 13:39 Uhr von BRVLH
wie soll man das jetzt verstehen?
> Erklären sich die Beiden als Nichtverhindert, haben sie aber keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten oder Freizeitausgleich gem. § 37.
also geben sie diese Erklärung nicht ab haben sie einen Anspruch??
Zwar sieht § 37 Abs. 3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber den Mitgliedern des Betriebsrates zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren muss. Nur handelt es sich bei Erholungsurlaub nicht um einen betriebsbedingten Grund, sondern um einen Grund in der Privatsphäre des Arbeitnehmers.
(ArbG Bonn, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08)
Erstellt am 04.08.2010 um 13:44 Uhr von pfeilenbogen
Ja, es sind keine Betriebsbedingte Gründe für die Teilnahme an der BR-Sitzung. Also "Privat"vergnpgen und keine Ansprüche aus § 37.
Weiter muss der AG der Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen. Hier kann auch der BR keinen entsprechenden Bechluss fassen, dass sie den Urlaub unterbrechen. Denn dazu gibt es KEINE Rechtsgrundlage.
Also, eigentlich sind Ersatz BRM zu laden. Gibt es keine, Pech gehabt, dann ist es ein 1-Personen BR in dieser Zeit und er muss mit sich alleine eine Sitzung machen.
AG werden wohl auch i.d.R. einer Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, warum auch. Höchsten wenn sie sich dafür vom BR in einer anderen Sache ein Zugeständnis dafür abholen.
Erstellt am 04.08.2010 um 14:29 Uhr von BRVLH
volle Zustimmung ;)
Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05).
"Daher ist ein Widerruf des Urlaubs idR unwirksam. Ihnen steht somit der einmal gewährte Urlaub rechtlich zu.
Sie müssen jedoch folgendes beachten:
Den von Ihrem Arbeitgeber gewährten und nun widerrufenden Urlaub dürfen Sie trotzdem nicht einfach antreten. Sie müssen vielmehr mit Hilfe des Arbeistgerichts feststellen lassen, das der Widerruf rechtswidrig war und Sie daher Ihren Urlaub, so wie genehmigt, nehmen dürfen. Sollten Sie ohne Hilfe des Arbeitsgerichts Ihren Urlaub antreten, handelt es sich um eine sogenannte Selbstbeurlaubung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Aktzeptieren Sie dagegen den Widerruf können Sie etwaige Kosten die Ihnen durch die Unterbrechung enstehen von Ihrem Arbeitgeber zurückverlangen."
edit
@pfeilenbogen,
ich gehe da eher auf deinen Satz ein:
> AG werden wohl auch i.d.R. einer Urlaubsunterbrechung nicht zustimmen, warum auch.
edit2
ist ja richtig, hat doch kein anderer was anderes behauptet. XD
Erstellt am 04.08.2010 um 14:33 Uhr von busfahrer
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Wenn ich eure Kommentare richtig verstanden habe, kann ich unabhängig davon, ob ein Freizeitausgleich gewährt werden muss, an den Betriebsratssitzungen während des Urlaubs teilnehmen und die gefassten Beschlüsse sind rechtswirksam.
Erstellt am 04.08.2010 um 14:35 Uhr von pfeilenbogen
BRVLH
Es ist in der Urfrage nichts davon zu lesen, dass der AG den AN (BRM) aufgefordert hat den Urlaub zu unterbrechen. Es geht da wohl eher vom BR aus, dass der 1 Verbliebene sich es offenbar alleine ode rmit den EBRM nicht zutraut bzw. sie den BRV und Stellv. gerne / lieber dabei hätten.
Ein Rückruf vom AG wegen BR-Sitzung wäre auch nicht statthaft, müsste also nicht befolgt werden. Da eben nicht die "Hütte brennt", denn nur dann hätte der Ag das Recht dazu.
edit
@BRVLH
und wenn er dem Wunsch des AN /BRM stattgibt seiner Urlaub unterbrechen zu dürfen, muss er dem AN/ BRM nicht erstatten also auch nicht ggf. anfallende Mehrkosten. Denn er hat ihn ja nicht aufgefordert den Urlaub zu unterbrechen, sondern nur einem Wunsch stattgegeben.
Erstellt am 04.08.2010 um 16:15 Uhr von PTNetty
... und die Unterbrechung des Urlaubs bedeutet, dies ist dann ein ganz normaler Arbeitstag.
Deshalb auch keine weiteren Erstattungen!
Wenn aus dem Urlaub heraus an Sitzungen teilgenommen wird gibt es keinen Stundenausgleich, -gutschrift, Freizeitausgleich. Soweit klar. Aber was ist mit Fahrtkosten? Hab ich das falsch im Kopf dass diese erstattet werden müssen?
Gruß
PT Netty
Erstellt am 04.08.2010 um 16:33 Uhr von mainpower
Hallo,
auch Fahrtkosten müssen nicht erstattet werden.
Erstellt am 08.08.2010 um 13:08 Uhr von Badmasterone
Ich bin ebenfalls BR in einem Busunternehmen könntest du dich mal bei mit melden
damit man sich mal austauschen kann.
Thomas.schulz23@freenet.de
Erstellt am 17.08.2010 um 17:15 Uhr von busfahrer
Hallo!
@thomas (Badmasterone)
Du hast eine Email von mir.
Der Fall hat sich wie folgt entwickelt.
Ich (BRV) und mein stellvertretender BRV haben im Urlaub an einer Sitzung der BR teilgenommen. (Was man nicht alles für die Kollegen tut. ;) )
Dadurch fühlte sich (wie erwartet) ein Ersatzmitglied übergangen und hat mit einem bitterbösen Brief sein Mandat als Ersatzmitglied niedergelegt.
Das Ersatzmitgleid wirft dem BR bzw. den aus dem Urlaub gekommenen Mitgliedern
- Diskriminierung der Ersatzmitglieder
- unnötig angerechnete Arbeitszeit der BRM
- Eigenmächtige Urlaubsunterbrechung
- unverantwortungsvolles Verhalten gegenüber dem Unternehmen und der Belegschaft
- unrechtmäßigen Umgang mit Ersatzmitgliedern
- daraus resultierende ungültige Beschlussfassungen des BR
- und kein verantwortungs- und vertrauensvolles Zusammenarbeiten
vor.
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass es sich bei dem betreffenden Ex-Ersatzmitglied um einen äußerst arbeitgeberfreundlichen Mitarbeiter handelt, der es grundsätzlich ablehnte an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen.
Was ist eure Meinung dazu?
Erstellt am 17.08.2010 um 19:42 Uhr von pirat
@busfahrer,
laisser-faire...
*grundsätzlich ablehnte an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen*,
nun ja, wäre er seiner Schulungspflicht nachgekommen, wer weiss....