Erstellt am 21.06.2010 um 12:55 Uhr von paula
möglich ist es. Dazu müßte man aber insbesondere näheres über die tatsächlichen Gegebenheiten wissen. Ganz spannend sind die Führungsstrukturen.
Erstellt am 21.06.2010 um 13:15 Uhr von pfeilenbogen
Hallo Paula,
hast Du dafür auch eine Rechtsgrundlage??
Es ist immer der BR zuständig, auf dessen Wählerliste man stand. Es sei man ist in einen anderen Betrieb versetzt worden. Nur weil ein anderer Betrieb ins Gebäude zieht ändert sich nichts an der Mitbestimmung-Zuständigkeit. Es kann durchaus sein das in einem Gebäude 2 oder mehr BR zuständig sind. Sogar vom gleichen Unternehmen. Denn der BR ist betriebsbezogen.
Erstellt am 21.06.2010 um 14:28 Uhr von DerAlteHeini
Gitte
Ein Betriebsrat untersteht Niemanden, auch nicht einem anderen BR oder dem Arbeitgeber.
Ansonsten siehe den Beitrag von pfeilbogen.
Erstellt am 22.06.2010 um 08:06 Uhr von rkoch
@pfeilenbogen:
Rechtsgrundlage zu Paulas Aussage: § 21 a Übergangsmandat:
Zwar bezieht sich dieser § auf Betriebe, im Falle des §1 (2) BetrVG findet dieser jedoch ebenfalls Anwendung. Es kommt also wie Paula schreibt auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Möglich ist es auf jeden Fall.
Aus Gittes Vortrag kann man z.B. nicht erkennen, wieso sie als AN der "GmbH" sich überhaupt Gedanken um die zwei "Schwesterfirmen" macht, und ob und welche dieser "Schwesterfirmen" einen BR hat. Die "unterschiedliche Führungsstruktur" ist nicht zwingenden ein Grund gegen §1 (2), deutet aber darauf hin das dieser § möglicherweise nicht zutrifft. Aber genau wissen kann man das nicht. Offenbar unterstehen diese Firmen ja zumindest einer einheitlichen Leitung.