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Unterstellung zu einem anderen Betriebsrat?

G
Gitte
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind eine GmbH mit verschiedenen "Schwesterfirmen", nun ziehen 2 dieser Schwesterfirmen in ein Gebäude, wobei ein Teil der einen Schwesterfirma räumlich bei der anderen sitzt. Nun kam auf, dass diese damit auch dem anderen Betriebsrat unterstehen?? Kann sowas möglich sein, die Arbeitsverträge lauten auf die jeweiligen Firmen!

Also die Führungsstruktur ist unterschiedlich und es gab zwei verschiedene Wählerlisten! Also dann gehe ich wohl richtig davon aus, dass dies dann nichts damit zu tun hat, dass wir nun, bedingt durch einen Umzug in einem Gebäude sitzen und teilweise auch in gleichen Betriebsräumen?!

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Community-Antworten (4)

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paula

21.06.2010 um 14:55 Uhr

möglich ist es. Dazu müßte man aber insbesondere näheres über die tatsächlichen Gegebenheiten wissen. Ganz spannend sind die Führungsstrukturen.

P
pfeilenbogen

21.06.2010 um 15:15 Uhr

Hallo Paula,

hast Du dafür auch eine Rechtsgrundlage??

Es ist immer der BR zuständig, auf dessen Wählerliste man stand. Es sei man ist in einen anderen Betrieb versetzt worden. Nur weil ein anderer Betrieb ins Gebäude zieht ändert sich nichts an der Mitbestimmung-Zuständigkeit. Es kann durchaus sein das in einem Gebäude 2 oder mehr BR zuständig sind. Sogar vom gleichen Unternehmen. Denn der BR ist betriebsbezogen.

D
DerAlteHeini

21.06.2010 um 16:28 Uhr

Gitte Ein Betriebsrat untersteht Niemanden, auch nicht einem anderen BR oder dem Arbeitgeber. Ansonsten siehe den Beitrag von pfeilbogen.

R
rkoch

22.06.2010 um 10:06 Uhr

@pfeilenbogen:

Rechtsgrundlage zu Paulas Aussage: § 21 a Übergangsmandat:

Zwar bezieht sich dieser § auf Betriebe, im Falle des §1 (2) BetrVG findet dieser jedoch ebenfalls Anwendung. Es kommt also wie Paula schreibt auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Möglich ist es auf jeden Fall.

Aus Gittes Vortrag kann man z.B. nicht erkennen, wieso sie als AN der "GmbH" sich überhaupt Gedanken um die zwei "Schwesterfirmen" macht, und ob und welche dieser "Schwesterfirmen" einen BR hat. Die "unterschiedliche Führungsstruktur" ist nicht zwingenden ein Grund gegen §1 (2), deutet aber darauf hin das dieser § möglicherweise nicht zutrifft. Aber genau wissen kann man das nicht. Offenbar unterstehen diese Firmen ja zumindest einer einheitlichen Leitung.

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