Erstellt am 15.06.2011 um 19:29 Uhr von keiner
Erst einmal müßt ihr für jeden einzelnen eine anhörung erhalten.
Wenn sie dann bei euch beschäftigt sind, sind sie arbeitnehmer eures unternehmens......
klar seid ihr dann für sie zuständig
Erstellt am 15.06.2011 um 21:03 Uhr von DrHouse
tiggerbb,
wann war denn Eure letzte BR-Wahl?
Wenn die neuen MA dann Eurem Betrieb angehören und die Wahl schon länger als 2 Jahre zurückliegt, müßt Ihr gegebenenfalls neu wählen.(Beachte § 13(2) BetrVG
Gruß Dr.House
Erstellt am 15.06.2011 um 21:13 Uhr von keiner
.........länger als 2 Jahre zurückliegt......
Da geht eher um den tag der wahl, zwei jahre später. Man nennt das auch stichtag.
Erstellt am 15.06.2011 um 21:45 Uhr von tiggerbb
müssen dann wohl eh neu wählen .....sind jetzt 5 ohne ersatzmitglieder
die wahl war am 18.05.2011
grüße mario
Erstellt am 15.06.2011 um 23:01 Uhr von DrHouse
tiggerbb,
nein, wenn Eure Wahl am 18.05.2011 war, braucht Ihr nicht neu zu wählen, erst mit
Ablauf von 24 Monaten vom Tag der Wahl an gerechnet.
Gruß Dr.House
Erstellt am 16.06.2011 um 07:51 Uhr von Sally
Maßgeblich ist auch, welche Arbeitsverträge die Mitarbeiter nun haben.
In unserem Fall haben die Mitarbeiter die alten Arbeitsverträge behalten (in 1 Abtlg. arbeiten somit Leute mit 3 versch. Verträgen / Arbeitgebern).
So ist seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit gegeben einen Gemeinschaftsbetrieb auszurufen mit zentralen Service-Funktionen für die beteiligten Firmen.
Dann würde der Betriebsrat des größeren Unternehmens verantwortlich für alle Beschäftigte, die Betriebsräte der kleineren Unternehmen müßten ihre Mandate niederlegen.
Es kommt also auf die Strukturen draf an.
Erstellt am 16.06.2011 um 08:44 Uhr von rkoch
tiggerbb> müssen dann wohl eh neu wählen .....sind jetzt 5 ohne ersatzmitglieder
tiggerbb> die wahl war am 18.05.2011
Und ums nochmal mit dem BetrVG zu begründen:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Also:
Wahl am 18.05.2010, 80 MA: Wahl eines BR mit 5 BRM (§9 BetrVG), korrekt gemacht.
Fall 1: Genau am 18.05.2012 (Freitag) wird geprüft ob ihr dann MINDESTENS 50 AN mehr habt als bei der Wahl am 18.05.2010 maßgeblich für die Größe des BR waren. Falls ja, Neuwahlen eines 7er BR einleiten. Falls nein: Es bleibt auch danach (vorher sowieso) beim 5er BR, keine Neuwahlen.
Fall 2: So lange ihr inkl. EBRM (die ihr ja nicht mehr habt) noch mindestens 5 BRM zusammen bekommt: Keine Neuwahlen, das ist der momentane Zustand. So bald also noch ein BRM aus dem BR ausscheidet (Rücktritt, Kündigung, etc.): Neuwahlen einleiten, dann entsprechend der Anzahl der AN zum Zeitpunkt dieser Wahl.
Wenn ihr also forcieren wollt das ihr jetzt einen 7er BR bekommt, dann braucht nur EIN BRM seinen Rücktritt zu erklären und ihr müsst (natürlich erst NACH Einstellung dieser MA) unmittelbar danach dann neu wählen. Aber Obacht: Die Einstellung dieser MA muss auch von DAUER sein (oder zumindest vom AG vorgesehen/erklärt worden sein das dieser Zustand von Dauer ist), da das Gesetz die Anzahl der REGELMÄSSIG beschäftigten AN zugrunde legt. Das selbe gilt übrigens wenn der BR seinen Rücktritt beschließt.
Wenn ihr aber jetzt schon nur 5 BRM zusammenbekommt solltet ihr Euch diesen Schritt genau überlegen. Die Wahl nach dem 18.05.2012 ist zwingend wenn die Bedingungen vorliegen, die "forcierte" vorherige Wahl könnt ihr selbst steuern.
Erstellt am 16.06.2011 um 13:10 Uhr von DrHouse
rkoch,
Dein Datum 18.05.2012 für die Überprüfung betreffend einer evtl. Neuwahl ist nicht korrekt.
tiggerbb schreibt, die Wahl war am 18.05.2011, also wäre der Stichtag der Überprüfung der 18.05.2013.
MfG Dr.House
Erstellt am 16.06.2011 um 13:32 Uhr von rkoch
Äh... Sorry. Ich war beim regulären Wahltermin und der war 2010..... Sofern sich tiggerbb nicht selbst vertippt hat hast Du natürlich Recht! Dann natürlich 18.05.2013.
Kleine Anmerkung, beinahe wäre ich selbst über die Fristberechnungsregeln gestolpert: Üblich für die für uns i.d.R. relevanten Fristen ist ja das sich die Frist nach §193 BGB bis zum nächsten Werktag verlängert wird wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag endet. Das ist hier natürlich NICHT der Fall, da dieser § hier nicht zutrifft. Stichtag bleibt also der 18.05.2013, nicht der 20.05.2013.