Erstellt am 20.05.2010 um 08:52 Uhr von ridgeback
Chrom,
Er/Sie, ist nur die Sprechblase des Gremiums und daher nicht befugt alleine Entscheidungen zu treffen.
Erstellt am 20.05.2010 um 09:03 Uhr von Chrom
Das mit der Sprechblase ist richtig, aber kann Er / Sie über vor ab geführte gespräche mit der PA im unklaren lassen bzw falsch informieren
LG
Chrom
Erstellt am 20.05.2010 um 09:11 Uhr von ridgeback
Chrom,
können kann sie, nur das wäre keine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Gremium und man sollte sich überlegen, ob der/die BRV abgewählt gehört.
Um ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen, ist eine vollständige Information nötig.
Bei Gesprächen mit der GL würde ich darauf bestehen, nur als Gremium zu verhandeln.
Erstellt am 20.05.2010 um 09:18 Uhr von rkoch
Grundsätzlich haben alle BRM das Recht den gleichen Informationsstand zu haben. Alle Informationsrechte stehen dem gesamten BR zu, nicht einzelnen BRM. Natürlich kann der BRV ihm bekannt gewordene Informationen theoretisch zurückhalten bis sie überhaupt relevant werden, sprich in der Sitzung besprochen werden, aber gerade bei "Personalentscheidungen" ist der Betriebsrat rechtzeitig zu informieren (nicht der BRV !) damit er seine MBR überhaupt sinnvoll wahrnehmen kann. Informationen zurückhalten bis man sie vergessen hat oder sich nicht mehr richtig erinnern kann ist das schlimmste was ein BRV sich selbst antun kann.
> bis es akut wird
Falls man den BRV nicht davon überzeugen kann das er seine Informationspolitik ändert, solltet ihr den BRV mal bei "akuten Personalentscheidungen" auflaufen lassen, sprich die Fristen bis zur letzten Sekunde auskosten, Neue Fragen aufwerfen und die "ordungsgemäße Information" in Frage stellen, etc. Wenn die Firma dann bei Personalentscheidungen ausgebremst wird weil der BRV EUCH ausgebremst hat wird die GF dem BRV schon mal die Meinung sagen.
Wissentlich falsche Informationen darf er Euch gar nicht geben. Das wäre ein grober Pflichtverstoß der Euch sogar zu einem Amtsenthebungsverfahren berechtigen würde. Aber bevor es so weit kommt, kommt erst mal folgendes:
Es gibt nichts leichteres als den BRV abzusetzen und einen neuen BRV zu benennen. Falls dieser BRV auch noch Freigestellter ist kann man ihm das auch noch entziehen. Allein die Androhung dieser Maßnahmen hilft i.d.R.
Erstellt am 20.05.2010 um 09:26 Uhr von Chrom
hab mir schon überlegt Sie mal darauf anzusprechen,
da Sie aber nicht gut auf Mich zu Sprechen ist,ist das etwas schwierig ( krach wegen meinem ersten Mitarbeitergespräch,das hätte Sie zu führen nicht Ich )
also soll Ich oder nicht ?
Erstellt am 20.05.2010 um 09:43 Uhr von Forentroll
@ Chrom
Es steht im BetrVG bei Personalgesprächen kann der AN ein BRM seines vertrauens dazuholen! Also darfst du es führen.
Weiterhin ist es so, dass Gespräche mit der Personalabteilung oder GL nie alleine geführt werden sollten. Darauf solltet ihr eure BRV mal einnorden!
Erstellt am 20.05.2010 um 10:21 Uhr von Chrom
Ich weiß,
Sie hat aber mit der GL abgesprochen weil sie freigestellt ist sollen die restlischen BR Mitglieder die MA weiterleiten und nicht mit Ihnen sprechen
Erstellt am 20.05.2010 um 10:40 Uhr von rkoch
Erstmal: Wenn diese Diskussion weitergeführt werden soll, dann EDITIERE bitte Deine Frage (1. Beitrag) und nimm den Haken bei "Nur 7 Antworten zulassen" raus!
> Sie hat aber mit der GL abgesprochen
Die BRV ist nicht Chef des BR sondern eher "Handlungsknecht". Der BR bestimmt was die BRV zu tun und zu lassen hat, so weit es sich nicht um die originären Aufgaben des BRV handelt.
Zwar steht in §26 BetrVG:
Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Das schliesst aber nicht aus, das der BR beschließen kann, das die BRV zu Gesprächen auf denen Erklärungen abgegeben werden nicht alleine hin geht!
Ich will mal ein paar Kommentarzeilen zu §26 einflechten, ich empfehle aber selbst in einem einschlägigen Kommentar (z.B. DKK oder Fitting) nachzulesen:
Hier z.B. DKK zu §26:
Der Vorsitzende vertritt den BR nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er ist deshalb nicht Vertreter des BR im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Er ist nicht Bevollmächtigter und gesetzlicher Vertreter. Er hat lediglich die vom BR in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse gefassten Beschlüsse auszuführen. Nur insoweit kann er bindende Erklärungen abgeben.
Eine generelle oder allgemeine Ermächtigung des Vorsitzenden durch den BR zur selbstständigen Erledigung von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben ist dagegen unzulässig.
Der BR ist nicht verpflichtet, sich ausschließlich durch seinen Vorsitzenden vertreten zu lassen. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, alle Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten selbst in seiner Gesamtheit wahrzunehmen.
Durch Abs. 3 Satz 2 ist ausdrücklich klargestellt, dass der Vorsitzende grundsätzlich befugt ist, Erklärungen, die dem BR gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.
Die Erklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden, ggf. seinem Stellvertreter oder dem BR als Gremium zur Kenntnis gelangt.
Zulässig ist, dass der BR in bestimmten Angelegenheiten oder generell durch die Geschäftsordnung andere Mitglieder als zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen bestimmt. (!)