Erstellt am 20.06.2007 um 16:55 Uhr von Hasan
§ 26 BetrVG
Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 BetrVG erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Erstellt am 20.06.2007 um 18:15 Uhr von Kölner
@Hasan
Also?
@OSSI
Du wirst nicht mehr BRV sein - sondern nur normales BRM
Erstellt am 20.06.2007 um 18:45 Uhr von Frosch
Aber die Begründung ist etwas fadenscheinig, geschäftsfähig ist der Betriebsrat auch bei Abwesenheit des Vorsitzenden, wenn er durch den Stellvertreter vertreten wird.
Da war wohl einfach jemand scharf auf den Posten, warum auch immer.
Erstellt am 20.06.2007 um 21:54 Uhr von Sucher
Ossi, irgendwann wurdest Du als BRV gewählt. Wie stehen die übrigen BRM zu deiner Rückkehr? Sofern von den Anderen vertreten, sollte es irgendwann möglich sein, durch Abwahl und Neuwahl das Ruder wieder zu übernehmen.
Aber, was stört dich eigentlich an der Rolle des "normalen" BRM?