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Umfrage zur GB Psych. Belastungen: Mitbestimmung des BR?

S
see-see
Jun 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

auf unser Drängen hin führt der AG demnächst die GB psych. Belastungen durch - endlich! Hierzu soll ab nächster Woche eine MA-Umfrage erfolgen. Die GB Psych wird in Zusammenarbeit mit der AOK durchgeführt, diese wertet die Papier-Fragebogen auch aus. Unser Personaler teilte uns mit, dass wir keine Mitbestimmungsrechte hier hätten, da eine externe Firma beauftragt wird (die AOK, die wiederum mit einer anderen Firma zum Auswerten zusammenarbeitet). Es gäbe da ein BGH-Urteil...? Das Projekt wurde uns gestern präsentiert, starten soll die Umfrage nächste Woche bereits... Mir ist irgendwie nicht wohl bei dem Gedanken, dass ich a) den Fragebogen nicht kenne, und b) ich nicht weiß, was mit den Fragebögen passiert, wer sie vielleicht liest, bevor sie an die AOK weitergegeben werden, etc...

Woraus könnte ich Mitbestimmungsrechte ableiten?

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Community-Antworten (5)

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RudiRadeberger

09.06.2021 um 18:58 Uhr

D
DummerHund

09.06.2021 um 19:34 Uhr

Hi see-see Ich könnte mir vorstellen das Folgendes Urteil gemeint war: https://efarbeitsrecht.net/mitarbeiterbefragung-und-betriebsrat/

In wie weit dies hier für euch zu trifft, könnt nur ihr endscheiden. Ich würde dies aber erst mal beim AG anzweifeln, da ja wohl neben der AOK noch ein Dienstleister mit involviert sein wird. Dies müsste alles vorher geklärt sein. Und um das zuvor auch noch zu klären müsstet ihr ja auch erst mal wissen was in diesen Fragebögen steht. Heißt das Teil müsste erst einmal bei euch auf Tisch liegen. Und bevor das nicht ist, würde ich es dem AG erst einmal Untersagen. Noch ein Urteil: https://efarbeitsrecht.net/mitarbeiterbefragung-und-betriebsrat/

K
kratzbürste

09.06.2021 um 21:51 Uhr

Niemals dem AG durchgehen lassen "es gäbe ein Urteil "

Der BR ist kein Rateteam. Er muss schon konkret werden.

Ich sehe den BR dennoch in der Mitbestimmung. Zieht am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu.

R
rtjum

10.06.2021 um 13:33 Uhr

Wie eine Gefährdungsbeurteilung gemacht wird, also das Verfahren, ist mitbestimmungspflichtig. hier ganz gut dargestellt:

Mitbestimmungsrecht besteht bei der Gefährdungsbeurteilung Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht bei der sogenannten Gefährdungsbeurteilung. Sie ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Darunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten daraufhin zu beurteilen, welchen gesundheitlichen Risiken Beschäftigte dort ausgesetzt sind. Denn nur dann, wenn Gefahren bekannt sind, können dagegen auch Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Verpflichtung, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt. Für die Art, wie diese Beurteilungen durchgeführt werden, sind unterschiedliche Möglichkeiten vorhanden. Das Gesetz gibt sie nicht zwingend vor. Der Arbeitgeber hat also Handlungsspielräume, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden, auf welche Gefahrenursachen hin und in welcher Zeit untersucht werden sollen. Über diese Möglichkeiten darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden, sondern muss den Betriebsrat vorab beteiligen (BAG 30.9.2014, 1 ABR 106/12). Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Sie muss die Angelegenheit dann abschließend lösen. Es dürfen wesentliche Aspekte der Gefährdungsbeurteilung nicht fehlen, sonst ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam (BAG 11.2.2014, 1 ABR 72/12).

aus https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/mitbestimmung-des-betriebsrats-beim-gesundheitsschutz

Da kann der AG noch so viele Urteile haben, das Wie der GefBU auch der psychischen unterliegt der Mitbestimmung!

S
see-see

11.06.2021 um 10:18 Uhr

Danke euch! Nun sind meine Gedanken klarer, ich weiß, was zu tun ist und werde mein Gremium informieren.

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