Erstellt am 09.06.2021 um 16:58 Uhr von RudiRadeberger
https://gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastung.net/betriebsrat-psychische-belastungen
Das könnte dir weiterhelfen...
Erstellt am 09.06.2021 um 17:34 Uhr von Dummerhund
Hi see-see
Ich könnte mir vorstellen das Folgendes Urteil gemeint war:
https://efarbeitsrecht.net/mitarbeiterbefragung-und-betriebsrat/
In wie weit dies hier für euch zu trifft, könnt nur ihr endscheiden.
Ich würde dies aber erst mal beim AG anzweifeln, da ja wohl neben der AOK noch ein Dienstleister mit involviert sein wird. Dies müsste alles vorher geklärt sein.
Und um das zuvor auch noch zu klären müsstet ihr ja auch erst mal wissen was in diesen Fragebögen steht. Heißt das Teil müsste erst einmal bei euch auf Tisch liegen. Und bevor das nicht ist, würde ich es dem AG erst einmal Untersagen.
Noch ein Urteil:
https://efarbeitsrecht.net/mitarbeiterbefragung-und-betriebsrat/
Erstellt am 09.06.2021 um 19:51 Uhr von Kratzbürste
Niemals dem AG durchgehen lassen "es gäbe ein Urteil "
Der BR ist kein Rateteam. Er muss schon konkret werden.
Ich sehe den BR dennoch in der Mitbestimmung. Zieht am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu.
Erstellt am 10.06.2021 um 11:33 Uhr von rtjum
Wie eine Gefährdungsbeurteilung gemacht wird, also das Verfahren, ist mitbestimmungspflichtig.
hier ganz gut dargestellt:
Mitbestimmungsrecht besteht bei der Gefährdungsbeurteilung
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht bei der sogenannten Gefährdungsbeurteilung. Sie ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
Darunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten daraufhin zu beurteilen, welchen gesundheitlichen Risiken Beschäftigte dort ausgesetzt sind. Denn nur dann, wenn Gefahren bekannt sind, können dagegen auch Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Verpflichtung, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt.
Für die Art, wie diese Beurteilungen durchgeführt werden, sind unterschiedliche Möglichkeiten vorhanden. Das Gesetz gibt sie nicht zwingend vor. Der Arbeitgeber hat also Handlungsspielräume, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden, auf welche Gefahrenursachen hin und in welcher Zeit untersucht werden sollen. Über diese Möglichkeiten darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden, sondern muss den Betriebsrat vorab beteiligen (BAG 30.9.2014, 1 ABR 106/12).
Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Sie muss die Angelegenheit dann abschließend lösen. Es dürfen wesentliche Aspekte der Gefährdungsbeurteilung nicht fehlen, sonst ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam (BAG 11.2.2014, 1 ABR 72/12).
aus https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/mitbestimmung-des-betriebsrats-beim-gesundheitsschutz
Da kann der AG noch so viele Urteile haben, das Wie der GefBU auch der psychischen unterliegt der Mitbestimmung!
Erstellt am 11.06.2021 um 08:18 Uhr von see-see
Danke euch! Nun sind meine Gedanken klarer, ich weiß, was zu tun ist und werde mein Gremium informieren.