Erstellt am 13.05.2010 um 17:40 Uhr von juergen
HI Kollege,
§ 38 BetrVG besagt, dass eine BV über die Anzahl der Freistellungen abgeschlossen werden kann, aber weniger? Das Gesetz spricht von mindest Freistellungen.
Die Personen zur Freistellung bestimmt der BR alleine, der AG kann über die Einigungsstelle eine ersetzung beantragen, kriegt er aber in den wenigsten Fällen durch. Ihr müßt aber Beraten mit dem AG oder die Beratung in der Widerspruchfrist nachholen oder anbieten. Die Personen welche freigestellt sind, unterstehen nicht mehr der Weisungsbefugnis des AG, die sind nur noch für die BR Arbeit da.
so mein Wissen.
Erstellt am 13.05.2010 um 20:16 Uhr von MuttisBester
Betriebsvereinbarungen, die schlechterstellend als Gesetz, sind nichtig. Würde das mal von nem Rechtsverdreher prüfen lassen.
Ansonsten ist der Antwort von Jürgen nichts mehr zuzufügen
Erstellt am 13.05.2010 um 20:35 Uhr von DerAlteHeini
sammysam
Na, dass ist doch mal eine dolle BV, die man getrost in den Müll werfen kann.
Wenn überhaupt etwas über eine BR geregelt werden kann/soll, dann dürfte es nur mit dem BR möglich sein, den es auch betrifft.
Erstellt am 13.05.2010 um 22:37 Uhr von nicoline
@all
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7270.pdf
Anderweitige Freistellungsregelungen
Bei der gesetzlichen Freistellungsstaffel handelt es sich (wie oben erwähnt) um eine Mindest-anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder. „Mindestens" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Betriebsratsmitglieder auch in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten ganz oder teilweise freigestellt werden können. Häufig sind in der Praxis angesichts der zu bewältigenden Betriebsratsaufgaben mehr Freistellungen erforderlich als in § 38 Abs. 1 BetrVG festgelegt ist. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BetrVG reagiert. Nach wie vor handelt es sich um eine Mindestregelung, so dass auch mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden können, als die gesetzliche Staffel vorgibt.
§ 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG erlaubt per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Festle-gung einer „anderweitigen Regelung" über die Freistellung. Dabei steht es den Betriebsparteien oder den Tarifvertragsparteien frei, die Anzahl der Freistellungen generell zu ändern oder sie an andere Voraussetzungen zu knüpfen wie z. B. an die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Betriebsbereiche.
Eine „anderweitige Regelung' kann auch darauf hinauslaufen, die Zahl der Freistellungen unterhalb der gesetzlichen Staffel festzusetzen. Allerdings darf die Reduzierung der Freistellungen nicht dazu führen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Genauso unzulässig wäre es, die Freistellung völlig auszuschließen.
Der Betriebsrat hat es weitestgehend in der Hand, inwieweit er sich auf eine anderweitige Regelung einlässt; denn dies kann zwischen den Betriebsparteien nur im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Willen des Betriebs-rats keine Durchsetzungschance. Umgekehrt kann der Betriebsrat vor der Einigungsstelle auch keine Erhöhung der Freistellungszahlen erzwingen.
Was wäre denn gewesen, wenn diese namentlich genannten Personen gar nicht mehr in den BR gekommen wären? Eine andere Anzahl kann man sicher in einer BV verankern. Mit der BV kann man aber nicht das Gesetz aushebeln, in dem ganz klar steht, dass die Freistellungen zu wählen sind. Ich würde mich auch an eine Rechtsberatung wenden, damit Ihr Tips bekommt, wie Ihr am besten gegen diese BV vorgehen könnt.
Gutes Gelingen!
Erstellt am 13.05.2010 um 22:48 Uhr von rainerw
@nicoline
Ein Betriebsrat der eine BV eingeht die weniger freizustellende BRM´soder weniger Freistellungen generell abschliesst, würde ich mit einem Neandertaler mit Maschinenpistole vergleichen. ..........denn sie wissen nicht was sie tun.
Erstellt am 13.05.2010 um 22:52 Uhr von nicoline
rainerle
da gebe ich Dir unumwunden recht. Interessant sind ja immer die Motive für so etwas! ;-))
Erstellt am 13.05.2010 um 23:00 Uhr von JamesDean
Welche sollen das denn sein?
Erstellt am 13.05.2010 um 23:03 Uhr von nicoline
Ja eben, das frage ich mich auch, aber irgend eines muss es ja geben. Bei Dir im Himmel auch so kalt wie hier unten?
Erstellt am 13.05.2010 um 23:09 Uhr von JamesDean
Hier oben ist es immer schön!
Erstellt am 13.05.2010 um 23:11 Uhr von nicoline
Wie schön, dann hab es weiter schön ;-)
Erstellt am 13.05.2010 um 23:21 Uhr von JamesDean
Mit der richtigen Gesellschaft könnte es noch viel schöner sein;-)
Erstellt am 13.05.2010 um 23:27 Uhr von rainerw
Ist Marilyn Monroe da oben ausgezogen?
Erstellt am 13.05.2010 um 23:31 Uhr von nicoline
maaan, bei so viel Auswahl findest Du nicht die richtige Gesellschaft???? Dann kann es doch nicht so schön sein, wie Du sagst!
Erstellt am 13.05.2010 um 23:38 Uhr von JamesDean
Wer will schon Marilyn?
Ich bevorzuge eher Frauen, die mit beiden Beinen im Leben stehen. Wissen was sie wollen. Nicht an den Eigenschaften rumnörgeln, die sie anfänglich so toll fanden. Männer nicht anbinden und ihn als Ernährer für ihre Kinder wollen, weil der erste schon die Flucht ergriffen hat. Wo man ganz ohne Zwang mal vorbeischauen kann! Du verstehst;-)
Erstellt am 14.05.2010 um 00:00 Uhr von rainerw
Ja jetzt verstehe ich.
Muß erkennen das diese Wünsche doch irdischer Natur entsprechen.
Nach dem Steckbrief stehen diese Frauen bis zu 14 Std.
Wissen das sie nur das Geld wollen....
und nörgeln nicht wenn man nach den anfängen mehr will,
weil mehr, mehr Geld bedeutet.
Die auch nicht flüchten gehen weil sie wissen wie es dann dem ersten ergangen ist,
der nicht für ihre Kleider und dem weißen Schnee bezahlt hat.
Und man kann jederzeit wieder einen Kurzaufenthalt in der Hamburger Hubertusstr. machen.
Ich versteh.
Aber warum so weit reisen, denn auch diese Frauen können gute Menschen sein und finden den Weg nach oben.