Freistellung eines BR
Hallo zusammen, mein Fall ist recht tricky: Angenommen man hat über 200 MA im Betrieb. Dann darf man ein 9er-Gremium wählen und ein BR-Mitglied freistellen lassen. Was passiert aber, wenn danach die Zahl unter 200 sinkt. Neuwahlen sind nicht erforderlich, denke ich, aber was ist mit der Freistellung? 2. Konstellation: Man ist ein 7er Gremium, weil zur Wahl unter 200 MA im Betrieb waren. Nun könnte ,an neu wählen. Wenn man das aber nicht tut, könnte man ja trotzdem ein BR-Mitglied freistellen lassen. Was passiert aber, wenn dann die Zahl wieder unter 200 sinkt. Ist man dann die Freistellung los?
Community-Antworten (2)
10.11.2014 um 13:21 Uhr
Geht. Ist nicht ganz so tricky.
Neuwahlen: §12 Abs.2 Satz 1 BetrVG Ihr guckt nach 24 Monaten, ob die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um mindestens 50 gesunken oder gestiegen ist. Wenn ja --> Neuwahlen einleiten.
Freistellung: Sinkt Ihr unter 200 kann der Arbeitgeber dem Freigestellten sofort wieder seine Arbeit zuweisen. (LAG Rheinland Pfalz 14.05.2013 Az. 6 SaGa 2/13)
Aber in der Theorie geht auch der § 37 Abs. 2 BetrVG. Dürfte aber schwierig sein, wenn Ihr nicht gerade unter Dauerfeuer steht.
10.11.2014 um 19:32 Uhr
@ zdophers
"Neuwahlen: §12 Abs.2 Satz 1 BetrVG Ihr guckt nach 24 Monaten, ob die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um mindestens 50 gesunken oder gestiegen ist. Wenn ja --> Neuwahlen einleiten."
Satz mit X, das war wohl nix ...
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Handelt es sich um den § 13 Abs.2 Nr. 1 BetrVG
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Ist da zu lesen, dass am Stichtag = 24 Monate nach Wahl die Anzahl der regelmäßig beschäftigten AN um DIE HÄLFTE gestiegen oder gesunken sein muss. Und diese Hälfte muss MINDESTENS 50 AN ausmachen!
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