Erstellt am 12.05.2010 um 05:46 Uhr von Troisdorfer
Wenn sie unterschrieben hat,erübrigt sich diese frage !
Einen Anwalt hätte ich schon befragt und zwar vor dem Unterschreiben !
MFG Troisdorfer
Erstellt am 12.05.2010 um 08:35 Uhr von neskia
Hier liegt keine Kündigung vor sondern eine vertragliche Vereinbarung, dass beide Parteien das Arbeitsverhältnis zum 31.07. beenden wollen. Somit gibt es auch keine weiteren Ansprüche. Will man früher aufhören muss man sich mit dem Arbeitgeber einigen.
Erstellt am 12.05.2010 um 09:15 Uhr von geploeg
Ausser die Mutter wurde unter Druck gesetzt, den Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Dann könnte man den Aufhebungsvertrag anfechten.
Wenn dies so war muss Mutetr zum Fachanwalt. War dies nicht der Fall unn Mutter durfte sich Zeit lassen zur Unterschrift => Dumm gelaufen, Pech gehabt bzw. sich über den Tisch ziehen lassen.....
Grundsätzlich besteht zwar kein Anspruch auf Abfindung, in diesem Fall wäre aber sicherlich eine auszuhandeln gewesen......
Erstellt am 12.05.2010 um 09:23 Uhr von Troisdorfer
@geploeg
Wie möchtest du dieses Unterdruck setzen beweisen ?
Aussage gegen Aussage, alles schon gewesen ...
Ist eigendlich Unmöglich.
Ps: Es geht hier nicht um eine Kündigung,vielmehr um einen Aufhebungsvertrag.
Erstellt am 12.05.2010 um 09:38 Uhr von rkoch
@SusanneS
Erstmal zu Deiner 1. Frage - ist irgendwie bislang untergegangen....
> Hat sie Recht auf Abfindung?
Nein. Abfindungen werden gezahlt, wenn in einem Kündigungsschutzprozess während der Gütetermine die beiden Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits gegen Abfindung vereinbaren. Eine Ausnahme davon wurde erst vor relativ kurzer Zeit ins KSchG eingebaut: Wenn ein AG einem AN bei einer Kündigung eine Abfindung ANBIETET, WENN dieser auf einen Kündigungsschutzprozess verzichtet, DANN hat der AN auch das Recht die angebotene Abfindung zu bekommen, obwohl es gar nicht zu einem Kündigungsschutzprozess gekommen ist.
Ein Recht das einen AG zu einer Abfindung zwingen würde gibt es abern nicht. In jedem Fall setzt eine Abfindung ein freiwilliges Angebot des AG voraus. Kein Angebot - keine Abfindung.
Für den Fall eines Aufhebungsvertrages ist eine Abfindung noch ein speziellerer Fall. Ein Aufhebungsvertrag an sich wird schon als "Mitwirkung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verstanden, insofern wird von der AfA i.d.R. eine Sperrzeit verhängt. Kommt noch eine Abfindung dazu ist die Mitwirkung auf jeden Fall anzunehmen und es kommt sogar noch eine Ruhenszeit dazu, d.h. die Abfindung muss erst aufgebraucht werden, bevor die AfA in die Leistungspflicht kommt.