Erstellt am 08.05.2010 um 17:15 Uhr von rainerw
Wenn ihr wisst das ihr die Wählerliste sowieso dauert aktualisiert wird beantwortet sich die Frage auch von selbst. Meinst Du mit Vorschlagslisten, das diese befristeten Kollegen sich auch zur Wahl haben stellen lassen?
Erstellt am 08.05.2010 um 17:22 Uhr von elmerjfudd
Ja. Genau das meine ich. Die Kollegen haben gefragt, ob wir nochmal extra drauf hinweisen können, dass Kandidaten auf Listen ausscheiden.
Erstellt am 08.05.2010 um 17:33 Uhr von rainerw
Hier Frage ich mich, wie kommt ein befristet Beschäftigter auf ein Vorschlagsliste zur BR Wahl. Da hat der WV aber reichlich gepennt. Aber nützt nix, da müßt ihr durch. Wenn die Frist noch nicht rum ist gibt es nur die Möglichkeit das die Listenführer eine komplett neue Liste machen und die Stützunterschriften komplett neu gesammelt werden müssen.
Erstellt am 08.05.2010 um 18:20 Uhr von nicoline
elmerjfudd,
*Da hat der WV aber reichlich gepennt.*
Das sehe ich auch so, aber, auch Wahlvorstände machen Fehler.
*das die Listenführer eine komplett neue Liste machen*
Das ist nicht nötig, bei Ausscheiden aus der Firma oder Tod des Wählers darf/muss der WV die Kandidaten von der Liste streichen, die Liste bleibt gültig!
Erstellt am 08.05.2010 um 18:41 Uhr von rainerw
nicoline
fein das Du auf mich aufpasst und die Sache berichtigt hast. Ich hab mich im Buch gerade dusselig gesucht.
Erstellt am 08.05.2010 um 18:50 Uhr von nicoline
rainer,
auf Dich muss man doch nicht aufpassen ;-)) Hatte Glück, dass das in unserem Wahlleitfaden von verdi stand!
Erstellt am 08.05.2010 um 19:15 Uhr von elmerjfudd
Ok, zur Konkretisierung: Meine Frage bezog sich nicht auf die Original-Vorschlagslisten, sondern auf den Aushang der Wahlvorschläge. Da dürfen / müssen wir tatsächlich drin rumstreichen, ja? Worauf bezieht Ihr das? §§? Rechtsprechung/Urteil??
Danke und Grüße
Elmer
Erstellt am 08.05.2010 um 19:56 Uhr von ridgeback
Nach Ablauf der Einspruchsfrist (zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens) soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen (§ 4 Abs. 3 WOBetrVG). Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden (§ 4 Abs. 3 S. 2 WOBetrVG).
Der Wahlvorstand hat von Amts wegen zu überprüfen, ob die Wählerliste alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs enthält. Ferner hat der Wahlvorstand Schreibfehler (etwa unrichtige Namensangaben) ebenso zu berichtigen wie offenbare Unrichtigkeiten (z.B. die Streichung verstorbener Kollegen; Streichung eines Arbeitnehmers, der zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist; Aufnahme eines Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsgericht eine diesbezügliche einstweilige Verfügung erlassen hat). Von einer "offenbaren Unrichtigkeit" ist immer dann auszugehen, wenn der Wahlvorstand über eine bestimmte Sach- oder Rechtslage keine Zweifel hat. Offenbare Unrichtigkeiten sind auch dann gegeben, wenn der Wahlvorstand durch rechtskräftigen Beschluss oder einstweiliger Verfügung des Arbeitsgerichts verpflichtet worden ist, einen Arbeitnehmer in die Wählerliste aufzunehmen oder zu streichen. Gleiches gilt, wenn im Statusverfahren (Zuordnung der leitenden Angestellten) eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, die der Eintragung in der Wählerliste entgegensteht.
Erstellt am 08.05.2010 um 20:59 Uhr von nicoline
ridgeback,
ihm geht es ja um die schon ausgehängten Wahlvorschläge, auf welchen jetzt Kandidaten stehen, die zur Wahl gar nicht mehr im Betrieb sind. Dürfen die korrigiert werden vom WV?
Erstellt am 09.05.2010 um 00:44 Uhr von SuzieQ
nicoline,
sorry,
hast Du etwas überlesen?
*elmerjfudd *154091 *
Der Köter lag schon richtig.-;-)
Erstellt am 09.05.2010 um 11:47 Uhr von nicoline
SuzieQ,
*hast Du etwas überlesen?*
hmmm, kann schon sein, oder vielleicht Du?
Ich lese in dem Beitrag des ehrenwerten Hundes nichts davon ob die ausgehängten Wahlvorschläge korrigiert werden dürfen, aber, man könnte es aus dem Beitrag vielleicht so interpretieren, sicher bin ich mir da aber nicht!
Erstellt am 09.05.2010 um 12:02 Uhr von ridgeback
..nicht streiten nicoline und Suzie ;-).
Ich hab da wohl nicht so genau gelesen.
Erkenne gerade, dass doch die Wahlvorschläge und nicht die Wählerliste gemeint sind.
Erstellt am 09.05.2010 um 12:56 Uhr von nicoline
ach Löwenhund,
das war doch kein Streit! ;-))
Aber was ist denn nun die Antwort auf die Änderung der ausgehängten Wahlvorschläge? Also, ich als Wähler, würde wissen wollen, wen ich alles wählen kann, ohne, dass ich lange in der Wählerliste blättern muss und ich, als WV, würde die Kandidaten von den Wahlvorschlägen streichen wollen, aber ich kann das mit keinem § oder Kommentar untermauern!
Erstellt am 09.05.2010 um 14:51 Uhr von peanuts
"Also, ich als Wähler, würde wissen wollen, wen ich alles wählen kann, ohne, dass ich lange in der Wählerliste blättern muss.."
Da es augenscheinlich eine Listenwahl geben wird, werden auf den Stimmzetteln eh nur die Namen der ersten 2 KandidatInnen benannt. Es bleibt also übersichtlich.
Der WV sollte ALLEN Wahlberechtigten in geeigneter Form mitteilen, welche KandidatInnen welcher Listen zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr dem Betrieb angehören. Eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht.
Hauptsache, der WV weiß zum Zeitpunkt der Stimmauszählung, welcher dieser KandidatInnen nicht mehr AN des Betriebs ist ...
Abgesehen davon ist es zulässig, einen Wahlvorschlag in einem solchen Fall zu korrigieren. Aber erst dann, wenn KandidatInnen wirklich ausgeschieden sind. Nicht, dass der AG plötzlich die Verlängerung anbietet ...
Erstellt am 09.05.2010 um 17:19 Uhr von nicoline
*Da es augenscheinlich eine Listenwahl geben wird, werden auf den Stimmzetteln eh nur die Namen der ersten 2 KandidatInnen benannt. Es bleibt also übersichtlich.*
Na ja, aber als Wähler möchte ich vorher schon gerne wissen, wer auf der Liste alles wählbar ist und mich nicht nach der Wahl wundern müssen, wo all die Kandidaten abgeblieben sind.
*Der WV sollte ALLEN Wahlberechtigten in geeigneter Form mitteilen, welche KandidatInnen welcher Listen zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr dem Betrieb angehören.*
Auch ein Weg.
*Eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht.*
Hab ich schon vermutet!
Danke für die Antwort!