Änderungen in der Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Hallo zusammen.
Ich habe folgende Frage:
In unserem Betrieb finden gerade Wahlen statt. Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten ist auch schon ausgehängt.
Jetzt ist ein Listenführer befördert worden, er ist zwar weiterhin wählbar (also nicht leitender Angestellter), aber er ist mit seiner neuen Beschäftigung ein ganzes Stück näher an die Geschäftsführung gerückt.
Mich würde interessieren, ob der Wahlvorstand die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nun aktualisieren muss/darf und diese neue Beschäftigungart auch auf dem Stimmzettel angeben muss/darf?
Community-Antworten (6)
09.02.2017 um 13:48 Uhr
Wäre das nicht ein wenig Wahlkampf? Wäre das nicht ein Thema für die konkurrierende Liste, die ja Wahlkampf betreiben kann?
09.02.2017 um 13:57 Uhr
Stimme ich dir in sofern zu das die anderen Listen dies natürlich für ihren Wahlkampf nutzen können.
Aber auf der Bekanntmachung und dem Stimmzettel steht nunmal auch die Beschäftigungsart mit drauf und die ist ja jetzt nicht mehr korrekt.
Welche Beschäftigungsart muss den nun auf den Stimmzettel die alte oder die neue?
09.02.2017 um 14:18 Uhr
Genaugenommen weiß ich es nicht. Ich meine aber:
Die Berufsbezeichnung soll ja dazu dienen, dass der Wahlbewerber vom Wähler auch richtig erkannt wird (nach dem Motto Müller heißen 10 Leute im Betrieb).
Um nicht zur Verwirrung beizutragen, sollte aus meiner Sicht die Berufsbezeichnung angegeben werden, die sowohl auf dem Wahlvorschlag stand, als auch bei der Bekanntgabe zutreffend war (und unter der die Mehrzahl der AN den Kollegen auch kennt).
Ob das die Herren im schwarzen Kittel auch so sehen, weiß ich nicht.
09.02.2017 um 22:34 Uhr
Hallo, meiner Meinung nach darfst du den Wahlvorschlag nicht ändern. Der Kollege war zur Zeit der Einreichung in einer Position diese wurde auch angegeben. Wurde er jetzt befördert und verliert dadurch nicht seine Wählbarkeit, kannst du als Wahlcorstand nicht alle Listen ändern. Vielmehr müsstest du den Listenvertreter inerhalb von 2-3 Tagen informieren, wenn die Abgabe noch nicht geschlossen ist. Wann findet die Wahl statt? Wann war der Termin der Listenabgabe?
Gruß,
10.02.2017 um 10:32 Uhr
Der einmal eingereichte und zugelassene Wahlvorschlag darf nicht mehr geändert werden! Period!
10.02.2017 um 11:28 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten.
"Cecila"
Die Wahlen finden ab Montag statt, letzter Wahltag ist Freitag.
Wir sind ein Filialbetrieb und deshalb eine Woche Wahlen.
Das ist halt auch der Grund weshalb ich überhaupt die Frage gestellt habe.
Die Beförderung ist vielleicht nicht bis zu allen Filialen durchgedrungen.
Und der Wähler sollte schon wissen wen er wählt und ob derjenige der gewählt wird dann auch wirklich seine Interessen vertritt.
Ich persönlich würde darin keine Wahlbeeinflussung sehen, sondern eine korrekte Wiedergabe der Tatsachen.
Ich habe mich parallel bei der Rechtsabteilung der IGBCE informiert.
Dort bekam ich die Antwort, dass es dazu weder eine Kommentierung gibt noch irgendwelche Urteile.
Auch ist nirgends festgehalten ob man eine Änderung vornehmen darf oder nicht.
Sozusagen eine Grauzone.
Wenn man die Änderung vollziehen würde, könnte es natürlich sein, dass irgendjemand dem das Ergebnis nicht passt die Wahl anfechtet.
Letztendlich würde ein Richter darüber dann entscheiden.
Also auf in den Fitting!!!!!!
Eine saubere Lösung wäre den Listenführer anzuschreiben und anzufragen, ob er damit einverstanden ist eine Änderung durchzuführen.
Auf Grund der kurzen Zeit werden wir aber alles beim alten lassen.
Als Listenvertreter unserer Liste werden wir noch mit einem Flyer (also Wahlwerbung) auf den Umstand aufmerksam machen,
Bin echt gespannt wie die Wahl ausgeht.....
Auf unserer Liste ist das Fussvolk und die anderen beiden Listen setzen sich zu größten Teil aus Filialleitern zusammen.
Wünscht mir Glück!
Grüße aus Köln
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