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Ersatzmitglied

E
Emmily
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen,

nach der Neuwahl gibt es 2 nächste Erstzmitglieder, die die gleichen Stimmen haben. Wer kommt als erster Ersatz in Betracht?

danke für eure Antworten

2.451010

Community-Antworten (10)

M
monalisa

29.04.2010 um 23:43 Uhr

@Emmily, wenn ihr die Minderheitenregelung nicht beachten müsst, dann wird gelost! Also z. B. Streichholzziehen! Gibt aber auch andere Möglichkeiten..... :-)

F
fantasielos

29.04.2010 um 23:52 Uhr

Bei jeder Vertretung neu oder einmal? Vom Wahlvorstand oder vom BRV? Ein Urteil wäre dazu auch angenehm, im Gesetz stehts ja leider nicht ...

Edit: Irgendwas belastbares muß man leider vorlegen, der WV ist der Meinung es ginge nach der Position auf der einzigen Liste. (Also Personenwahl und Reihenfolge nach Stimmen, irgendwer muß doch mal geklagt haben wegen dem .. )

N
nicoline

30.04.2010 um 00:00 Uhr

fantasielos, Bei jeder Vertretung neu oder einmal? Einmalig

*Vom Wahlvorstand * JA!

Ein Urteil wäre dazu auch angenehm Hab ich nicht, ist aber so!

P
peters

30.04.2010 um 00:53 Uhr

Ein Urteil wäre dazu auch angenehm, im Gesetz stehts ja leider nicht ...

Die Wahlordnung beschreibt das zumindest für die Vergabe des letzten Sitzes im BR:

"§22 (3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist."

Demnach ist nur logisch, dass es für die weiteren Plätze ebenso gemacht wird, denn beim Ausscheiden/Verhinderung eines BRM wird ein nachfolgender Platz zum letzten Platz. Da man aber die Auslosung nicht bei einem späteren Nachrücken machen kann (denn da gibt es keinen Wahlvorstand mehr), muss es grundsätzlich gleich gemacht werden. Und zwar für alle nachfolgenden Plätze, die die gleiche Stimmenzahl haben.

E
Erwin

30.04.2010 um 00:55 Uhr

@MonaLisa

@All

BVerwG 6. Senat, 15.05.1991, 6 P 15/89, Beschluss Wahl des Personalratsvorstandes: Losentscheid durch Streichholzziehen Leitsatz

  1. Bei der Wahl von Gruppenmitgliedern in den Personalratsvorstand kann im Falle der Stimmengleichheit der notwendige Losentscheid nicht durch Streichholzziehen erfolgen, weil dieses Verfahren wenig transparent ist und es die Gefahr der Manipulation verstärkt in sich birgt.

Es geht in diesem Beschluss zwar "nur" um Personalratswahl. Es ist aber ein Urteil der obersten Instanz, hier BVerwG, daher würde das BAG auch hier wohl nicht anders entscheiden. Denn sonst müsst der gemeinsame Senat der obersten Gerichte tagen. Daher ist es auch bei der BR-Wahl anzuwenden/ zu beachten.

@Emmily

§ 22 Ermittlung der Gewählten (1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.

(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.


Der Losentscheid ist soweit er erforderlich wird zwingender Bestandteil der Wahl, daher vom WV unmittelbar nach der Stimmauszählung durchzuführen, erst nach dem Losentscheid ist der Wahlvorgang beendet.


Wolfgang Däubler_Michael Kittner_Thomas Klebe_Peter Wedde -Hrsg.-, Version 6.0, 09, WO § 10

WO § 10

Rn 3 Ein bestimmtes Verfahren bei dem Losentscheid ist nicht vorgesehen. Er erfolgt formlos (Fitting, Rn. 2). Es ist somit jede Methode zulässig, die zu einem Zufallsergebnis führt und eine Beeinträchtigung des Ergebnisses ausschließt (vgl. BVerwG 1. 8. 58, PersV 58 – 59, 114; vgl. auch BVerwG 15. 5. 91, PersR 91, 411, zur Wahl zum PR-Vorstand nach § 32 Abs. 1 BPersVG, das allerdings erklärt, ein notwendiger Losentscheid könne nicht durch Streichholzziehen erfolgen, weil dieses Verfahren wenig transparent sei und die Gefahr der Manipulation mit sich bringe; vgl. ferner BayVGH 13. 2. 91, PersR 92, 79, der erklärt, gegen die Zulässigkeit des Münzwurfs als Losentscheid würden dann keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Münze genügend hoch geworfen und durch ihr Auftreffen auf eine harte Unterlage in mehrfache Umdrehung versetzt werde). Der Losentscheid kann z. B. durch das Ziehen von Losen aus einer Urne durchgeführt werden (vgl. auch Fitting, a. a. O., die vorschlagen, Zettel mit der Bezeichnung der einzelnen Listen in gleichartige Umschläge zu stecken, in ein Behältnis zu werfen, zu mischen und vom WV in der Reihenfolge des Wiederherausnehmens zu nummerieren).

D
dersensenmann

30.04.2010 um 09:51 Uhr

Hallo, die Arbeit des Wahlvorstandsvorsitzenden ist mit der Wahl des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung beendet, zumindest wenn es keine Anfechtung der Wahl gibt.

Mit der Reihenfolge der Ersatzmitglieder hat er absolut nichts zu tun.

Die Losentscheidung, so wie von Erwin beschrieben, wird vom BR durchgeführt.

K
Kölner

30.04.2010 um 10:19 Uhr

@erwin Halte Dich mal lieber an die Urteile und Gesetze, die die Sachlage treffen. Oder muss man sagen: Fleissarbeit gemacht - aber leider an der Frage vorbei?

'dersensenmann' kann Dir ja mal eine Nachhilfestunde geben.

R
rkoch

30.04.2010 um 11:30 Uhr

dersensenmann hat Recht, §22 spricht beim Losentscheid nur von den "gewählten BRM". Ich habe aber auch nichts gefunden, was dem WV verbieten würde, den Losentscheid über Ersatzmitglieder durchzuführen. Insofern gehe ich davon aus, das das ebenfalls statthaft ist.

P
peters

30.04.2010 um 13:03 Uhr

Die Losentscheidung, so wie von Erwin beschrieben, wird vom BR durchgeführt.

Da frage ich mich, wie das in der Praxis aussehen wird: Der BRV stellt irgendwann in der Amtszeit fest, dass er das 5. EBRM einladen muss, aber dort zwei EBRM stimmengleich sind. Setzt er sich jetzt still und heimlich in sein Büro uns lost den Platz aus? Und zieht dann ganz durch Zufall das Mitglied seiner eigenen Liste?

Da finde ich es dem Gesetz viel näher liegend, wenn der Wahlvorstand noch in der öffentlichen Auszählung auch die nachfolgenden Plätze auslost. Damit ist wenigstens die Neutralität und Öffentlichkeit gewahrt. Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest. Warum sollten die Plätze der EBRM nicht mehr zum Ergebnis zählen?

D
dersensenmann

30.04.2010 um 17:46 Uhr

@peters alleine geht ja schon mal nicht, weil sonst keiner die Ordnungsmäßigkeit bezeugen kann. Die Auslosung sollte zumindest unter Beteiligung der beiden stimmengleichen Ersatzmitglieder stattfinden.

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