@MonaLisa
@All
BVerwG 6. Senat, 15.05.1991, 6 P 15/89, Beschluss
Wahl des Personalratsvorstandes: Losentscheid durch Streichholzziehen
Leitsatz
1. Bei der Wahl von Gruppenmitgliedern in den Personalratsvorstand kann im Falle der
Stimmengleichheit der notwendige Losentscheid nicht durch Streichholzziehen erfolgen,
weil dieses Verfahren wenig transparent ist und es die Gefahr der Manipulation verstärkt
in sich birgt.
Es geht in diesem Beschluss zwar "nur" um Personalratswahl. Es ist aber ein Urteil der obersten Instanz, hier BVerwG, daher würde das BAG auch hier wohl nicht anders entscheiden. Denn sonst müsst der gemeinsame Senat der obersten Gerichte tagen. Daher ist es auch bei der BR-Wahl anzuwenden/ zu beachten.
@Emmily
§ 22 Ermittlung der Gewählten
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.
(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
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Der Losentscheid ist soweit er erforderlich wird zwingender Bestandteil der Wahl, daher vom WV unmittelbar nach der Stimmauszählung durchzuführen, erst nach dem Losentscheid ist der Wahlvorgang beendet.
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Wolfgang Däubler_Michael Kittner_Thomas Klebe_Peter Wedde -Hrsg.-, Version 6.0, 09, WO § 10
WO § 10
Rn 3
Ein bestimmtes Verfahren bei dem Losentscheid ist nicht vorgesehen. Er erfolgt formlos (Fitting, Rn. 2). Es ist somit jede Methode zulässig, die zu einem Zufallsergebnis führt und eine Beeinträchtigung des Ergebnisses ausschließt (vgl. BVerwG 1. 8. 58, PersV 58 – 59, 114; vgl. auch BVerwG 15. 5. 91, PersR 91, 411, zur Wahl zum PR-Vorstand nach § 32 Abs. 1 BPersVG, das allerdings erklärt, ein notwendiger Losentscheid könne nicht durch Streichholzziehen erfolgen, weil dieses Verfahren wenig transparent sei und die Gefahr der Manipulation mit sich bringe; vgl. ferner BayVGH 13. 2. 91, PersR 92, 79, der erklärt, gegen die Zulässigkeit des Münzwurfs als Losentscheid würden dann keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Münze genügend hoch geworfen und durch ihr Auftreffen auf eine harte Unterlage in mehrfache Umdrehung versetzt werde). Der Losentscheid kann z. B. durch das Ziehen von Losen aus einer Urne durchgeführt werden (vgl. auch Fitting, a. a. O., die vorschlagen, Zettel mit der Bezeichnung der einzelnen Listen in gleichartige Umschläge zu stecken, in ein Behältnis zu werfen, zu mischen und vom WV in der Reihenfolge des Wiederherausnehmens zu nummerieren).