@ Paddy
Naja ... zu diesem Spiel gehören ja noch immer zwei Personen. Von vorgenanntem Schreiben rate ich ab.
Euer Problem ist in erster Linie Euer BRV! Warum nimmt der während seiner zeitweiligen Verhinderung (Urlaub/Krankheit etc.) überhaupt Anrufe des AG entgegen?
Auch ist es Sache des BRV, dem AG zu erklären, dass er außerhalb des Betriebs oder während seiner Verhinderung keine Erklärungen annimmt. Erfolgt das nicht, hat nicht der AG ein Problem ...
"Unser AG hat nämlich die Angewohnheit den Vorsitzenden im Urlaub ständig anzurufen, statt sich an das Gremium zu wenden das vor Ort ist."
Euer Gremium ist für den AG auch nicht der Ansprechpartner ...
Wie stellt ihr euch denn die Art & Weise der Unterrichtung vor?
Mir scheint, dass Ihr die "Chance" nutzen wollt, den BRV "auszubooten" ... könnte das sein?
BTW ... spinnen wir das Szenerium doch noch ein wenig weiter.
AG informiert den BRV während dessen Verhinderung, dass er Gretchen Müller kündigen will. BRV nimmt die Erklärung an und vergisst, den BR rechtzeitig zu informieren. Anhörungsfrist läuft ab ... Lieschen Müller wird gekündigt .. was nun?
Der Wortlaut des §26 BetrVG hebt darauf ab, dass der stellv. BRV ausschließlich im Falle der Verhinderung des BRV BERECHTIGT ist, Erklärungen des AG entgegen nehmen zu dürfen.
Aber wo steht, dass der BRV NICHT berechtigt ist, während seiner Verhinderung Erklärungen des AG annehmen zu dürfen???
Und wo steht, dass AG und BRV nicht miteinander telefonieren dürfen? Es werden ja nicht nur Erklärungen abgegeben.
Mal ganz abgesehen davon, dass ein BR wohl kaum verhindern kann, dass AG und BRV miteinander telefonieren.
Auch kann ein BR nicht verhindern, dass ein BRV erklärt, sein Amt während Urlaub/Krankheit wahrnehmen zu wollen und lediglich nicht an Sitzungen teilnimmt.
Damit kein falscher Eindruck entsteht ... ich persönlich halte überhaupt NICHTS davon, dass BRM während Krankheit/Urlaub etc. für den BR tätig werden. Krank ist krank, Urlaub ist Urlaub!
Aber hier muss erstmal innerhalb Eures Gremiums für eine ganz klare Linie gesorgt werden, bevor man an den AG heran tritt!
"Ein BR-Mitglied ist länger ausgefallen und wir bestellen einen Nachrücker."
Was verstehst Du unter "bestellen"? Ist ein BRM verhindert, rückt das entsprechende Ersatzmitglied automatisch kraft Gesetzes nach; da gibt es nichts zu "bestellen"! Entsprechend ist das Ersatzmitglied ordnungsgemäß und rechtzeitig zu BR-Sitzungen einzuladen.
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"Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Betriebsrats sein Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, berechtigt.
Die Worte „im Fall seiner Verhinderung“ in § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden zur Entgegennahme von dem Betriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen nur berechtigt ist, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist (vgl. BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84; 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73).
Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, gelten die für die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG maßgebenden Grundsätze entsprechend (vgl. Fitting § 26 Rn. 45; ErfK § 26 BetrVG Rn. 3).
Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
Eine tatsächliche Verhinderung ist zB bei der auswärtigen Wahrnehmung des Erholungs- oder Bildungsurlaubs, bei Kuraufenthalten, Dienstreisen oder der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen anzunehmen ( Fitting § 25 Rn. 17; ErfK § 25 BetrVG Rn. 4).
Ist ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund einer solchen Ortsabwesenheit tatsächlich verhindert, im Betrieb Erklärungen entgegenzunehmen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, zB ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung, ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein Stellvertreter zur Entgegennahme berechtigt. "
Auszug aus BAG,7.7.2011, 6 AZR 248/10