Erstellt am 28.04.2010 um 14:42 Uhr von Taurus
Nein muss er natürlich nicht. Wenn der BR beschliesst eine oder mehrer Freistellung ruhen zu lassen, kann er das. Erforderlich hierzu ist die einfache Mehrheit bei der Abstimmung. Genau so ist es dem BR freigestellt einzelne Freistellungen zu "halbieren" um so aus zB. 1 Freistellung 2 halbe Freistellungen zu machen.
PS: Nicht vergessen, die Wahl der freizustellenden BR Mitglieder muss in geheimer Abstimmung erfolgen!
Erstellt am 28.04.2010 um 15:17 Uhr von Petrus
@Nordlicht:
> Leider blieb für mich eine Frage immer noch ungeklärt
Reicht Dir Antwort 152765 nicht?
@Taurus:
> Wenn der BR beschliesst eine oder mehrer Freistellung ruhen zu lassen, kann er das.
Diese Behauptung solltest Du anhand von Urteilen oder hilfsweise einschlägigen Kommentaren belegen. Der Gesetzestext sagt nämlich das Gegenteil.
> Nicht vergessen, die Wahl der freizustellenden BR Mitglieder muss in geheimer Abstimmung erfolgen
Steht bitte wo?
Erstellt am 28.04.2010 um 15:31 Uhr von rkoch
@Taurus
> Nein muss er natürlich nicht.
Das würde ich anzweifeln. Fakt ist, das es tatsächlich so gelebt wird, genau so wie kaum einer 4 Betriebsversammlungen macht.
In der Rechtsprechung gilt es aber als grobe Pflichtverletzung des gesamten BR, wenn der BR beharrlich ihm zustehende RECHTE und PFLICHTEN nicht wahrnimmt.
> Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind MINDESTENS freizustellen ... usw.
Das Recht auf eine Mindestzahl von Freistellungen ist demzufolge grundsätzlich wahrzunehmen. Insofern würde die Verweigerung dieses Recht in Anspruch zu nehmen eine Pflichtverletzung darstellen.
Recht gebe ich Dir, das
a) dieses allein wahrscheinlich nicht ausreicht um ein Verfahren nach §23 einzuleiten
b) der AG einen Teufel tun wird einen BR auszuhebeln, der sich selbst seiner Rechte beraubt. Was besseres kann ihm ja gar nicht passieren.
Auch die Kommentierungen gehen einzig darauf ein, das es sich um ein Minimum handelt, die Variation WENIGER in Anspruch zu nehmen wird als nichtexistent nicht kommentiert.
z.B. DKK
Die in Abs. 1 genannten Zahlen sind – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch TV oder BV – Mindestzahlen, die bei Bedarf überschritten werden können (vgl. BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Rn. 11 ff.). Selbst bei sehr umfangreicher Inanspruchnahme der zusätzlichen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 kann diese nicht auf die Mindeststaffel angerechnet werden, da das BetrVG zwischen Freistellungen nach § 38 Abs. 1 und Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 differenziert (ArbG Berlin 10. 10. 85 – 30 BV 12/85).
Erstellt am 28.04.2010 um 15:32 Uhr von DonJohnson
Petrus
*Steht bitte wo?*
§ 38 Abs 3 Satz 1 BetrVG
Taurus
§ 38 Abs 1 Satz 1 BetrVG: "Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel..."
Da bin ich also ganz bei Petrus. Hat zu - ist zu sind zwingende Vorschriften...
Erstellt am 28.04.2010 um 15:35 Uhr von DonJohnson
rkoch
*b) der AG einen Teufel tun wird einen BR auszuhebeln, der sich selbst seiner Rechte beraubt. Was besseres kann ihm ja gar nicht passieren.*
Aber nciht nur der AG könnte das beanstanden, und je nach Lage und weiteren Umständen, könnte ich hier sehr wohl eine ausreichende Sachlage für ein Verfahren nach 23 sehen... (was allerdings dann konstruiert, aber dennoch denkbar wäre)...
Erstellt am 28.04.2010 um 15:53 Uhr von erwin
Sofern dem BR keine mangelnde Mandatswahrnahme, also nicht alles mögliche wird unternommen, nach zu wiesen ist, kann die Nichtinanspruchnahme der Freistellung nicht für ein § 23 BetrVG - verfahren genutzt werden.
Der/ Die AN müssten belegen/ glaubhaft machen, dass ihnen durch das Verhalten des BR Nachteile entstehen. Die Beschäftigten könnten aber bei der nächsten Wahl, dann andere Koll. wählen.
Es ist immer wieder interessant, dass es BRM gibt welch Probleme damit haben, als Gremium die Freistellungen in Anspruch zu nehmen. Man kann es dann nur unter Unerfahrenheit ablegen. Denn auch diese wünschen sich bestimmt einmal noch mehr als die gesetztliche Freistellung.
Erstellt am 28.04.2010 um 16:05 Uhr von Petrus
@DJ:
>> *Steht bitte wo?*
> § 38 Abs 3 Satz 1 BetrVG
Da kann ich das ja lange suchen, wenn Du mir den falschen Absatz nennst :-|
Aber in Abs. 2 steht es. Also geheime Wahl.
@rkoch
> Auch die Kommentierungen gehen einzig darauf ein, das es sich um ein Minimum handelt,
> die Variation WENIGER in Anspruch zu nehmen wird als nichtexistent nicht kommentiert.
Doch, die gehen darauf unter "andere Regelungen per TV/BV" ein.
Im _ursprünglichen_ Thread hab ich dazu auch was geschrieben.
Erstellt am 28.04.2010 um 16:16 Uhr von DonJohnson
Petrus
Ups - sorry ;-))) aber gefunden hast du es ja dennoch ;-)))
Erstellt am 28.04.2010 um 16:20 Uhr von Taurus
@Petrus
Das geheim Abgestimmt wird steht in §38 Abs.2:
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
Desweiteren ist nach BAG (NZA97,1301) eine Verringerung der freizustellenden BR Mitglieder zulässig. Man sollte sich nicht immer nur auf die Gesetzzestexte konzentrieren, sonder sich auch mal die Kommentare(Fitting etc.) zu gemüte führen !
Erstellt am 28.04.2010 um 16:28 Uhr von DonJohnson
@Taurus
*Desweiteren ist nach BAG (NZA97,1301) eine Verringerung der freizustellenden BR Mitglieder zulässig.*
Ohne das Urteil in Gänze zu kennen, wurde hier die Möglichkeit wie zu verringern geht, ja schon mitgeteilt...
*Man sollte sich nicht immer nur auf die Gesetzzestexte konzentrieren, sonder sich auch mal die Kommentare(Fitting etc.) zu gemüte führen !*
Ja, das sehe ich auch so, allerdings ist auch da zu betrachten, dass meistens auch das nur Meinungen sind... (also im allgemeinen). Es sind Hinweise, aber oft auch nciht mehr. Nicht umsonst sehen verschiedene Kommentare ein und die gleiche Sache ganz anders. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist ein Kommentar nun mal nicht ;-)))