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Konstituierende Sitzung die 2te

T
Torsten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen/innen, natürlich vergesse ich mein Liste, von der BR Wahl, das ist mir völlig klar. Sobald aber irgendjemand bei der Konstituierende Sitzung (die ist nach der Wahl ;) einen zweiten Wahlvorschlag einreicht sind wir wieder bei einer Listenwahl.

Verhältniswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die kandidierenden Gruppen (meist Parteien, seltener Wahlparteien) geordnete Listen von Kandidaten aufstellen. Die Wähler können dann nur zwischen diesen Listen wählen. (Quelle Wikipedia)

Nun sieht das BetrVG § 27 bei der Wahl des Betriebsausschusses vor, dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.

Nun noch mal meine Frage ist das auch möglich bei der Wahl des Vorsitzes und der Freistellung, ich habe im BetrVG nichts darüber gelesen.

Für Antworten danke ich im Voraus.

Torsten

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Community-Antworten (3)

N
nicoline

27.04.2010 um 22:41 Uhr

Torsten, ist das auch möglich bei der Wahl des Vorsitzes Für die Wahl des BRV ist keine Listenwahl vorgesehen, der BR kann aber alles mögliche zur Wahl des BRV beschließen! Guckst Du hier:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Wedde, § 26 BetrVG

Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in der konstituierenden Sitzung des BR.

Besondere Wahlvorschriften bestehen nicht. Der BR kann unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Grundsätze beschließen und ggf. in einer Wahlordnung festlegen. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Handaufheben und u. U. sogar durch Zuruf erfolgen, sofern durch den Wahlleiter einwandfrei festgestellt werden kann, wer gewählt worden ist (Fitting, Rn. 9; GK-Raab, Rn. 10; HSWGN-Glock, Rn. 18). Sofern es ein BR-Mitglied verlangt, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden (ErfK-Eisemann, Rn. 2; HaKo-Blanke, Rn. 5; MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 3; Richardi-Thüsing, Rn. 6; Lichtenstein, BetrR 87, 7 [9]; HWK-Reichold, Rn. 4; a. A. ArbG Bielefeld 12. 8. 98, AiB 99, 341 mit kritischer Anm. Wedde; Fitting, a. a. O.; GK-Raab, a. a. O. unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber abgeschafften Minderheitenschutz; offen Wurm, ZBVR 00, 257). Nur auf diese Weise kann die Wahlfreiheit der einzelnen BR-Mitglieder garantiert werden (ähnlich MünchArbR-Joost, a. a. O.).

Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Gesetz fordert nicht die absolute Mehrheit für einen Kandidaten; es genügt folglich die einfache (Fitting, Rn. 14; GK-Raab, Rn. 11; HSWGN-Glock, Rn. 20). Der BR kann jedoch ein bestimmtes Mindestquorum, z. B. absolute Mehrheit, beschließen (Bopp, S. 13; Fitting, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2; jedenfalls für den ersten Wahlgang GK-Raab, Rn. 11). Für den Fall der Stimmengleichheit ist gesetzlich keine Regelung vorgesehen, so dass es zweckmäßig sein dürfte, wenn der BR vor der Abstimmung eine Entscheidung herbeiführt, was im Falle der Stimmengleichheit gelten soll.

Für die Wahl der Freistellungen ist die Listenwahl wieder vorgesehen, der BR kann aber auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag machen, wenn denn "beide Listen" dazu in der Lage sind!

S
sueton

28.04.2010 um 02:51 Uhr

@nicoline Wow!!!

T
Torsten

28.04.2010 um 17:39 Uhr

@nicoline

Vielen Dank, damit kann ich etwas anfangen.

Auch ein Danke schön denjenigen die bei meiner ersten Frage zu diesem Thema völlig an Thema vorbei geredet haben.

Kann natürlich sein das ich mich falsch Ausgedrück habe.

Einen besonderen Gruß an Nicoline

Gruß Torsten

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