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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Konstituierende Sitzung

W
William
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

wenn die Konstituierende Sitzung ist, kann dann der neu gewählte BR die Tagesordnung vom Wahlvorstand erstellt bekommen, die auch zur Sitzung lädt, nur die Wahl des Stellvertreters und BR Vorsitz schreiben und alles andere ist vom neuen Gremium in einer anderen Sitzung zu machen, da der alte BR noch in seiner Amtszeit ist??

Muss dann nach der konstituierenden Sitzung der BR neu die Amtszeit des alten beenden lassen und dann die weiteren Ämter erst beschließen oder kann er das auch in der konstituierenden Sitzung machen, wie z. B. Entsendung zum GBR, Ausschüsse bilden, den Betriebsausschuss wählen?? Muss dafür eine Tagesordnung vom neuen BR gschrieben werden oder macht das auch der Wahlausschuss?

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Community-Antworten (3)

M
Matze

29.04.2010 um 10:56 Uhr

Der Betriebsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern. In der kostituierenden Sitzung wird dieser Betriebsrat durch Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters installiert. Alles weiteres ist Aufgabe des neuen Betriebsrats (z.B. Wahl des GBR). Da die Sitzungen nicht öffentlich sind, hat auch der Wahlvorstand nichts mehr auf diesen Sitzungen verloren. Vorschlag: Sollten alle neuen Mitglieder anwesend sein, kann der Vorsitzende direkt im Anschluss die erste Sitzung einberufen.

W
William

29.04.2010 um 11:11 Uhr

Hallo Matze,

das heißt, der Wahlvorstand hat es richtig gemacht und die Tagesordnung nur auf Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreter beschränkt und nach der Amtszeit des alten BR kann auch noch mit dem neuen BR eine Sitzung abgehalten werden und die weiteren Ämter wie die Entsendung in den GBR gemacht werden.

Ist das so richtig??

Danke und Gruß

R
rkoch

29.04.2010 um 11:56 Uhr

Nope.

Matze hat mit seiner Aussage zwar Recht (bis auf seinen Tip, der geht in der Form eigentlich nicht), geht auf Dein Problem gar nicht ein.

Kurz: Die Kommentierungen sehen es rechtens, wenn nicht sogar als erforderlich an, auf der konstituierenden Sitzung auch weitere organisatorische Posten zu erledigen.

Einerseits kann deshalb schon der WV entsprechende Tagesordungspunkte vorsehen, selbst wenn nicht, gehen die Kommentare davon aus, das der BR auf jeden Fall per einstimmiger Beschluss, wenn nicht sogar mit einfacher Mehrheit, die entsprechenden Tagesordungspunkte in die Tagesordung der konstituierenden Sitzung einfügen darf. Schließlich ist die frühestmögliche Herstellung der Handlungsfähigkeit ja Sinn dieser Sitzung.

Lang: Aus DKK zu §29 BetrVG Die konstituierende Sitzung des BR dient insbesondere der Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie in Betrieben mit mehr als neun Mitgliedern der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, damit das zur Führung der laufenden Geschäfte befugte Gremium (vgl. § 27 Rn. 35 ff.) möglichst frühzeitig bestellt wird (Fitting, Rn. 6, 21; GK-Raab, Rn. 6, 21; HSWG, Rn. 6; Kühner, S. 16; vgl. auch § 27 Rn. 6; DKKF-Wedde, § 29, Rn. 3 ff., 18; zum Wahlverfahren Wedde, Betriebsratswahl, S. 127 ff.). Zweckmäßigerweise werden in der konstituierenden Sitzung noch gewählt: der Schriftführer (vgl. § 34 Rn. 9), die Vertreter für den GBR bzw. KBR, die Mitglieder für den Betriebausschuss, den WA und die weiteren Ausschüsse oder Kommissionen. Auch über Freistellungen kann entschieden werden. Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben ein Teilnahmerecht (vgl. Rn. 10, 14).

Kommen die vorstehend genannten weitere Wahlen in Betracht, kann der WV diese auf die Tagesordnung für die konstituierende Sitzung setzen (vgl. Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 451 f.; Fuchs, AiB 02, 2; für die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 22; GK-Raab, Rn. 6, 21; HSWG, Rn. 6, 13; a. A. offenbar Bopp, S. 26, der aber eine ergänzende einstimmige Beschlussfassung aller BR-Mitglieder für zulässig hält; zum Inhalt der Einladung DKKF-Wedde, § 29, Rn. 19), da sie notwendiger Bestandteil der Konstituierung des BR sind. Einer solchen Handhabung stehen auch zwei Entscheidungen des BAG (28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972; 28. 10. 92, BB 93, 580 = BetrR 93, 63 mit Anm. Ortmann) nicht entgegen, nach denen die Tagesordnung einer BR-Sitzung nur durch einstimmigen Beschluss der vollständig versammelten BR-Mitglieder ergänzt werden kann (zur Kritik vgl. Rn. 20 ff.). Selbst wenn der WV nur berechtigt sein sollte, den BR zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen, wäre eine weitere Behandlung der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung in der oben aufgeführten Weise zulässig, wenn dies die anwesenden BR-Mitglieder mehrheitlich beschließen (Blanke u. a., Rn. 452). Einerseits ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass jedes BR-Mitglied weiß, welche Wahlen bei der Konstituierung des »eigenen« BR anstehen, zum anderen wird durch die Mitteilung der Tagesordnung jedes einzelne BR-Mitglied in die Lage versetzt, sich auf die anstehenden Wahlen vorzubereiten, um sachbezogen entscheiden zu können oder im Falle seiner Verhinderung auf eine Verlegung des Termins hinzuwirken (BAG, a. a. O.). Der unbedeutende Formfehler, der möglicherweise in der Ergänzung der Tagesordnung durch den WV liegt, wird durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden BR-Mitglieder nach § 33 Abs. 1 geheilt (Blanke u. a., a. a. O.).

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