Nope.
Matze hat mit seiner Aussage zwar Recht (bis auf seinen Tip, der geht in der Form eigentlich nicht), geht auf Dein Problem gar nicht ein.
Kurz: Die Kommentierungen sehen es rechtens, wenn nicht sogar als erforderlich an, auf der konstituierenden Sitzung auch weitere organisatorische Posten zu erledigen.
Einerseits kann deshalb schon der WV entsprechende Tagesordungspunkte vorsehen, selbst wenn nicht, gehen die Kommentare davon aus, das der BR auf jeden Fall per einstimmiger Beschluss, wenn nicht sogar mit einfacher Mehrheit, die entsprechenden Tagesordungspunkte in die Tagesordung der konstituierenden Sitzung einfügen darf. Schließlich ist die frühestmögliche Herstellung der Handlungsfähigkeit ja Sinn dieser Sitzung.
Lang:
Aus DKK zu §29 BetrVG
Die konstituierende Sitzung des BR dient insbesondere der Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie in Betrieben mit mehr als neun Mitgliedern der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, damit das zur Führung der laufenden Geschäfte befugte Gremium (vgl. § 27 Rn. 35 ff.) möglichst frühzeitig bestellt wird (Fitting, Rn. 6, 21; GK-Raab, Rn. 6, 21; HSWG, Rn. 6; Kühner, S. 16; vgl. auch § 27 Rn. 6; DKKF-Wedde, § 29, Rn. 3 ff., 18; zum Wahlverfahren Wedde, Betriebsratswahl, S. 127 ff.). Zweckmäßigerweise werden in der konstituierenden Sitzung noch gewählt: der Schriftführer (vgl. § 34 Rn. 9), die Vertreter für den GBR bzw. KBR, die Mitglieder für den Betriebausschuss, den WA und die weiteren Ausschüsse oder Kommissionen. Auch über Freistellungen kann entschieden werden. Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben ein Teilnahmerecht (vgl. Rn. 10, 14).
Kommen die vorstehend genannten weitere Wahlen in Betracht, kann der WV diese auf die Tagesordnung für die konstituierende Sitzung setzen (vgl. Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 451 f.; Fuchs, AiB 02, 2; für die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 22; GK-Raab, Rn. 6, 21; HSWG, Rn. 6, 13; a. A. offenbar Bopp, S. 26, der aber eine ergänzende einstimmige Beschlussfassung aller BR-Mitglieder für zulässig hält; zum Inhalt der Einladung DKKF-Wedde, § 29, Rn. 19), da sie notwendiger Bestandteil der Konstituierung des BR sind. Einer solchen Handhabung stehen auch zwei Entscheidungen des BAG (28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972; 28. 10. 92, BB 93, 580 = BetrR 93, 63 mit Anm. Ortmann) nicht entgegen, nach denen die Tagesordnung einer BR-Sitzung nur durch einstimmigen Beschluss der vollständig versammelten BR-Mitglieder ergänzt werden kann (zur Kritik vgl. Rn. 20 ff.). Selbst wenn der WV nur berechtigt sein sollte, den BR zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen, wäre eine weitere Behandlung der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung in der oben aufgeführten Weise zulässig, wenn dies die anwesenden BR-Mitglieder mehrheitlich beschließen (Blanke u. a., Rn. 452). Einerseits ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass jedes BR-Mitglied weiß, welche Wahlen bei der Konstituierung des »eigenen« BR anstehen, zum anderen wird durch die Mitteilung der Tagesordnung jedes einzelne BR-Mitglied in die Lage versetzt, sich auf die anstehenden Wahlen vorzubereiten, um sachbezogen entscheiden zu können oder im Falle seiner Verhinderung auf eine Verlegung des Termins hinzuwirken (BAG, a. a. O.). Der unbedeutende Formfehler, der möglicherweise in der Ergänzung der Tagesordnung durch den WV liegt, wird durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden BR-Mitglieder nach § 33 Abs. 1 geheilt (Blanke u. a., a. a. O.).