Erstellt am 20.04.2010 um 08:58 Uhr von Taurus
Unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage einreichen. Ist der BR von der Kündigung angehört worden? Ansonsten ist sie eh anfechtbar.
Erstellt am 20.04.2010 um 09:12 Uhr von appletree
Es hat sich gerade was neues ergeben. Die MA hat nicht einen neuen Vertrag von der Fremdfirma bekommen, sondern eine Änderungsvereinbarung zu ihrem bestehenden Vertrag. Sie soll von uns an die Fremdfirma ausgeliehen werden und unterliegt dann deren Direktionsrecht. Was uns in diesem Vertrag stört ist, die Festlegung der monatl. Arbeitszeit sowie die Verteilung erfolgt durch die Fremdfirma. Sie hat aber schon einen vom BR genehmigten DP für April und Mai. Müssen die sie danach arbeiten lassen? Oder dürfen sie das einfach ändern? Sie fällt ja auch weiterhin unter unseren geltenden TV.
appletree
Erstellt am 20.04.2010 um 09:42 Uhr von rkoch
Mich stört die Formulierung "hat eine Änderungsvereinbarung zu ihrem Vertrag bekommen"....
Änderungsvereinbarungen "bekommt" man nicht, sondern beide Seiten erklären sich damit Einverstanden! Ohne Unterschrift der Dame ist das nur ein Blatt Papier, sonst nichts. Hat sie denn unterschrieben?
Selbst wenn: §95 (3) BetrVG ivm. §99 BetrVG! Außerdem §87 BetrVG bzgl. AZ und Dienstplan. Außerdem §1 AÜG! Weiterhin §99 und §87 BetrVG beim BR des ausleihenden Unternehmen. Abgesehen davon §80 BetrVG bei beiden BR, bei Euch klingt das so einfach..... Änderungsvereinbarung und schwups.....
Insbesondere bei §1 AÜG werd ich stutzig: GF möchte das sie zur Fremdfirma wechselt, jetzt plötzlich Ausleihe an die andere Firma?
Die Rechtsfolge der Ausleihe ohne (ich nehme mal an) Erlaubnis: Arbeitnehmer schließt (per kongruentes handeln) einen Vertrag mit der ausleihenden Firma! Also genau das, was der AG ohnehin will! Eigentlich als Schutz für den AN gedacht könnte sich hier das ganze ins Gegenteil verkehren.
Klage könnte höchstens unter dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung Erfolg haben..... Rechtsfolge? Unklar - ich würde vermuten Kündigung.