Chef stört ständig BR besprechungen.
Wir haben folgende Situation. Wir bemühen uns um ein BR Büro, müssen allerdings momentan BR Arbeiten in irgendwelchen freien Räumen tätigen, ständig kreuzt der Chef auf und kommt in dem Raum ohne anzuklopfen, will dann irgendwelche Arbeiten BR Mitgliedern aufbürden. Frage ist wie Verhalten ?
Community-Antworten (3)
07.04.2010 um 03:51 Uhr
Ihr habt einen Anspruch auf ein eigenes Büro, zu dem der Chef keinen Zutritt hat und in dem Ihr als BR auch das Hausrecht ausübt - nötigenfalls üsst Ihr das gerichtlich durchsetzen.
07.04.2010 um 10:18 Uhr
Hallo franzz na das geht ja mal gar nicht... wie StuWa schon schreibt eigenes nicht einsehbares (Glaskasten) Büro steht euch auf jeden Fall zu. Wie viele BRM seit ihr denn? Da ihr in eurem BR-Büro das Hausrecht habt zeigt ihm die Tür ihr dürft das!!!
07.04.2010 um 10:32 Uhr
Hallo Franzz
untenstehender Link fasst die Thematik "BR-Büro" recht gut zusammen
Der Betriebsrat hat Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Räume. Doch was ist erforderlich? Wie groß muss das Betriebsratsbüro sein? Habe ich Anspruch auf mehrere Räume? Steht mir ein Betriebsratsbüro zur alleinigen Nutzung zu? Darf der Arbeitgeber sich Zutritt verschaffen? Wie muss das Büro ausgestattet sein? Wo muss es liegen? Was, wenn kein geeigneter Raum zur Verfügung steht?
Zur Normalausstattung eines Betriebsrats gehört ein ausreichend großer und geeigneter Büroraum. Dessen Größe richtet sich nach der Personenstärke des Betriebsrats sowie den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Feste Größen gibt es nicht.
Ist der Büroraum für Sitzungen ungeeignet, ist ein zusätzliches Sitzungszimmer erforderlich. In größeren Betrieben können auch mehrere Büroräume nötig sein. Entscheidend ist vor allem die Aufgabenwahrnehmung und -verteilung innerhalb des Betriebsrats.
Ein mindestens aus fünf Mitgliedern bestehender Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro zur alleinigen und ständigen Nutzung. Ein kleinerer Betriebsrat kann unter Umständen auf die Überlassung eines Raumes zu bestimmten Zeiten verwiesen werden. Dann hat er aber zumindest Anspruch auf einen abschließbaren Aktenschrank.
Im Falle der alleinigen Nutzung hat der Betriebsrat Anspruch auf ein abschließbares Zimmer. Er allein hat die Schlüsselgewalt und das Hausrecht. Der Arbeitgeber darf die Räume des Betriebsrats ohne dessen Willen weder öffnen noch betreten. Zur Aufgabenwahrnehmung darf der Betriebsrat Betriebsfremde wie Gewerkschafter oder Rechtsanwälte empfangen.
Der Raum muss funktionsgerecht sein, das heißt beheizbar, belüftbar und beleuchtet. Räume, die nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet. Die Räume müssen akustisch und optisch so abgeschirmt sein, dass Zufallszeugen sie von außen nicht einsehen oder abhören können. Ein gläserner Kasten ist zum Beispiel nicht geeignet.
Zur Verfügung zu stellen ist ein komplett eingerichteter Büroraum, in dem der Betriebsrat anfallende Schreibarbeiten, Sprechstunden, Beratungen, jegliche Vorbereitungsarbeiten und gegebenenfalls auch Sitzungen durchführen kann. Dies erfordert einen oder mehrere Schreibtische, eine geeignete Bestuhlung, Beleuchtung, Aktenschränke und Regale für Bücher sowie Fachzeitschriften. Die Ausstattung muss sich dabei am betrieblichen Standard orientieren. Sofern der Arbeitgeber über eine moderne Büroausstattung verfügt, kann er den Betriebsrat nicht auf veraltete, ausrangierte Möbel verweisen. Mitglieder des Betriebsrats, die häufig mehrere Stunden im Betriebsratsbüro verbringen, benötigen Stühle mit Armlehne, die auch ein Zurücklehnen erlauben.
Der überlassene Raum muss grundsätzlich im Betrieb liegen und zwar in der Verwaltung. Räume in der Produktion sind nicht zumutbar, da dort oft anhaltender Lärm herrscht oder sogar bestimmte Schutzvorschriften eingehalten werden müssen.
Gibt es im Betrieb keine geeigneten Räume, muss der Arbeitgeber sie betriebsnah anmieten. Sind mehrere Räume geeignet, hat der Betriebsrat kein Auswahlrecht. Er kann lediglich einen Vorschlag machen.
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