Erstellt am 25.03.2021 um 08:13 Uhr von UliPK
Die für mich beste Antwort von rkoch hier im Forum auf eine ähnliche Frage:
"Zum Ausführen von "normaler" BR-Arbeit kann schon vom Prinzip her keine Verhinderung dadurch eintreten das das BRM zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages nicht der Arbeitspflicht unterliegt, da diese nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist.
Ein BRM welches zum Zeitpunkt der Sitzung der Arbeitspflicht unterliegt und am Ort der BR-Stzung oder zumindest in einer zumutbaren Entfernung zum Ort der BR-Sitzung beschäftigt ist und auch nicht durch andere Amtspflichten gebunden ist (Schulung, konkurierende BR-Arbeit, Feuerwehreinsatz), ist nicht verhindert, ist also mutwillig abwesend wenn es nicht zur Sitzung erscheint -> keine Verhinderung.
Ein BRM das aus welchen Gründen auch immer zum Zeitpunkt einer Sitzung nicht der Arbeitspflicht unterliegt ist nicht per se verhindert, d.h. es hat immer noch das Recht an der Sitzung teilzunehmen. Auch das ist für sich genommen noch kein Grund zur Verhinderung.
Ein BRM das aber nicht der Arbeitspflicht unterliegt (z.B. weil es wegen Gleitzeit seine Arbeitspflicht selbst beendet hat), hat das Recht sich selbst als verhindert zu deklarieren! Es muß zwar formell gesehen der Umstand eintreten, das dem BRM die Teilnahme an der Sitzung UNZUMUTBAR ist, es ist aber nicht Sache oder überhaupt ein Recht des BRV den Umstand der Unzumutbarkeit zu hinterfragen, da das in die grundgesetzlich geschützte Privatspäre (und so lange ein BRM nicht der Arbeitspflicht unterliegt IST es Privatperson) fällt. So kann er nicht verlangen, das das BRM ihm erklärt welche persönlichen Umstände zu dieser Unzumutbarkeit führen. (Vgl. DKK Rn. 17 zu §25 BetrVG)
Beachte: Die zitierten Urteile gehen ALLEIN auf den Fall ein, das ein BRM außerhalb der persönlichen Arbeitszeit an einer Sitzung teilnehmen wollte und auch teilgenommen HAT, und nun den zustehenden Ausgleich verlangt hat, während die AG eine Verhinderung per se erkennen wollten. Das haben die Gerichte abgelehnt und die Ausgleichsansprüche bestätigt (vgl. mein Absatz 4 weiter oben)! In keinem Fall ging es darum das ein Beschluß deswegen unwirksam gewesen wäre weil ein BRM außerhalb seiner AZ an einer Sitzung nicht teilnehmen WOLLTE!
Ergo: ALLE BRM die nicht tatsächlich verhindert sind (z.B. weil bekannt ist das sie derart Krank sind das eine Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen ist), sind zur Sitzung zu laden. Ein verhindertes BRM hat sich beim BRV rechtzeitig unter Angabe der Gründe als verhindert zu erklären (§29 (2) BetrVG). Für BRM die nicht der Arbeitspflicht unterliegt wird im allgemeinen angenommen, das diese verhindert sind, wenn sie sich gegenüber dem BRV nicht derart erklären das sie trotzdem an der Sitzung teilnehmen möchten. Diese Erklärung (in Abwesenheit verhindert oder nicht) kann auch pauschal erfolgen.
Dabei ist auch zu beachten, das der BRV den Zeitpunkt der Sitzung nicht willkürlich festlegen kann um damit gezielt Verhinderungsfälle zu provozieren, er hat vielmehr die Pflicht die Sitzung zu einem Zeitpunkt festzulegen der den zu behandelnden TOPs angemessen ist und zugleich möglichst die Teilnahme aller BRM ermöglicht. Gerade in Schichtbetrieben ist das allerdings immer eine Gratwanderung. Der BRV hat in diesen Fällen ein pflichtgemäßes Beurteilungsrecht, das an sich nicht angefochten werden kann.
In diesem Sinne: Verweis auf §37 (3): Dieser bezieht sich NUR auf den Ausgleichsanspruch von BRM die außerhalb ihrer persönlichen AZ an BR-Arbeit teilnehmen wollen und die BR-Arbeit aus betriebsbedingten Gründen so liegen muss. In diesem Sinne ist "normale" BR-Arbeit außerhalb der persönlichen AZ i.d.R. NICHT betriebsbedingt, da sie auch während der AZ erledigt werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme an einer terminlich fixierten BR-Arbeit (i.d.R. eine Sitzung) betriebsbedingt. Das sagt aber immer noch nichts darüber aus das ein BRM VERPFLICHTET ist BR-Arbeit außerhalb seiner persönlichen AZ zu leisten. Solches gilt eben nur wenn es dem BRM zumutbar ist (was wieder in seiner Privatsphäre liegt)."
Quelle 7 Antwort im Thread :
https://www.betriebsrat.com/br-forum/48740/wann-ersatzmitglieder-laden
Erstellt am 25.03.2021 um 11:53 Uhr von xyz68
Zumindest in meinen bisherigen Seminaren hieß es immer: BR ist ein Ehrenamt. Auch bei Schichtfrei besteht erst einmal die Pflicht zur Teilnahme an der Sitzung. (Schichtfrei ist kein Urlaub oder einer der sonstigen Gründe für eine Verhinderung). Wenn ich aus persönlichen Gründen nicht teilnahmen kann, teile ich das rechtzeitig dem Vorsitzenden mit. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, ob er die Gründe prüfen will.
Wir haben diese Situation oft gehabt und
Erstellt am 25.03.2021 um 13:25 Uhr von CanCom
Hi,
danke für die Antworten. Mir ging es um die Klärung der Frage, ob die "Wochenendtage" für die BR Mitglieder im VK Schichtsystem anders gewertet werden als bei einem Tagschichtler/Normalschichtler. Immerhin dienen diese beiden Tage der Erholung und Regeneration (auch wenn sie in der Woche liegen) wie für andere das Sa und So ist.
Erstellt am 25.03.2021 um 17:01 Uhr von nicoline
Erstmal muss man verstehen, was du meinst.
WochenENDE ist WochenENDE und WochenENDtage können nun mal nicht in der Woche liegen, Also muss man erstmal rätseln, was du meinst und dabei kommt man dann zu dem Ergebnis, dass es freie Tage in der Woche sind, als Ersatz für gearbeitetes WochenENDE. Soweit korrekt?
Wenn es so ist, dann lautet die Antwort auf deine Frage
***ob die "Wochenendtage" für die BR Mitglieder im VK Schichtsystem anders gewertet werden als bei einem Tagschichtler/Normalschichtler.***
NEIN. Es kommt zum Tragen, was xyz geschrieben hat.