Erstellt am 19.02.2010 um 19:31 Uhr von erwin
retriever
woher weist Du, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben möchte?
Solltest Du im Wahlvorstand sein und ggf. auch schon die notwendige Seminare besucht haben, und trotzdem so denken, sollte man dich ablösen.
Also, allen Wahlberechtigten die notwenidiegen Unterlagen, incl EInblickmöglichkeit in die Wählerlsite und in allen betroffenen Betriebsteilen ALLE Aushänge, sonst ist die Wahl anfechtbar und sollte auch angefochten werden.
Alles weiter steht im Gesetz bzw. der WO und man findet entsprechende Urteile
PS: Vielleicht will er ja sogar kandidieren, was er ja darf.
Erstellt am 19.02.2010 um 20:09 Uhr von retriever
Hallo Erwin,
ja ich bin im WV, und nein-ich habe keine Schulung besucht. Sorry..dann müsste ich nicht hier mit unqualifitzierten Fragen nerven...
Dass er nicht wählen möchte, weiß ich von der letzten Wahl. Und er möchte sicherlich auch nicht kandidieren.
Ich muss dazu erwähnen, dass wir ein eigenständiger Betreibsteil(eigener Betrieb) sind und der MA bereits bei der letzten Wahl als wahlberechtigter AN aufgeführt und unserem Betrieb zuerkannt wurde.
In § 2 heißt es : 3Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden.
In § 3: 2Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen auch hier im Betrieb an mehreren Stellen aus.
Würde es also nicht reichen, speziell diesen einen MA per Mail zu informieren?
PS:Statt lapidar auf meine Ablösung wegen Unwissenheit zu verweisen, wäre ich für einen konstruktiven Beitrag dankbar gewesen. Oder habe ich den Sinn dieses Forums nicht richtig verstanden? Wenn alle Gesetze eindeutig wären, wären die Richter arbeitslos...
Erstellt am 19.02.2010 um 20:25 Uhr von erwin
retriever
Gesetz und Wahlordnung sowie Urteile sind ganz eindeutig. Zuden Aufgaben/ Pflichten eines WV gehört auch sich zu schulen.
Und gerade zu diesem Thema gibt es sehr viele kostenfreien Unterlagen u.a. hier der blaue Button. Weiter der BR welcher einen eingesetzt hat berät bestimmt auch.
Letztlich ein WV hat nun einmal nicht zu entscheiden oder festzustellen "der will nicht". Selbst wenn einer sagen würde "ich will nicht" dürfte er dieses nicht beachten, wäre rechtwidrig und ggf. sogar strafbare (§ 199 BetrVG) Wahlbehinderung.
Weiter ärgert es mich auch immer, wenn man hier die Suche nicht nutzt, sonder den einfachen Weg geht und eonfach die Frage einstellt, auch wenn es dann das x-te mal das gleiche Thema ist.
Erstellt am 19.02.2010 um 20:37 Uhr von peanuts
"... aber rein rechtlich ist er als Mitarbeiter unserem Betriebsteil mit zugeordnet.(er erscheint regelmäßig hier im Betrieb). "
Wow, ist ja mal ein völlig neuer Ansatz. Rein rechtlich kann ich keinen einzigen Grund erkennen, warum dieser Kollege auf Eurer Wählerliste zu erscheinen hat.
"Es ist auch wichtig , dass er auf der Liste steht wg. der AN-Zahl."
Soso ...
Erstellt am 19.02.2010 um 20:45 Uhr von retriever
erwin,
leider wird in diesen Online-Unterlagen und hier im Forum (und meinen Unterlage hier vor Ort) ein solcher Fall nicht erläutert. Zumindest finde ich mit der SuFu nichts darüber.
Ob der MA wählen will oder muss, steht ja gar nicht zur Debatte. Er ist ein wahlberechtigter AN.Da gab es schon eine Entscheidung drüber.
Wichtig ist eigentlich nur, ob es zulässig ist, ihm die Unterlagen per Mail zuzusenden, um ihm rechtlich die Möglichkeit des Einspruchs zu geben.
Im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik muss ja nicht zwangsläufig das Intranet sein, sonder durchaus auch ein Mailprogramm.Wenn ich also die §§ 2,3 nehme, wäre es ergänzend zum Aushang zulässig?
Erstellt am 19.02.2010 um 21:15 Uhr von peanuts
"Er ist ein wahlberechtigter AN.Da gab es schon eine Entscheidung drüber. "
Wer hat da was entschieden? Nur allein die Tatsache, dass sich dieser Kollege regelmäßig in Eurem Betrieb sehen lässt, macht ihn nicht zum AN Eures Betriebs.
Entweder haben die KollegInnen in diesem 100km entfernten Betriebsteil darüber abgestimmt, an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen zu wollen oder nicht.
Und nur, weil Ihr diesen einen AN mehr braucht um irgendeine Grenze zu knacken, ist´s noch lange nicht legitim, sich diesen Kollegen quasi als AN Eures Betriebs einzuverleiben.
"Wichtig ist eigentlich nur, ob es zulässig ist, ihm die Unterlagen per Mail zuzusenden, um ihm rechtlich die Möglichkeit des Einspruchs zu geben."
Aber die Wahlunterlagen können ihm auch per Email zugesandt werden. Dagegen spricht nichts.
Erstellt am 19.02.2010 um 21:26 Uhr von retriever
"Wer hat da was entschieden?"
Wurde bereits gerichtlich entschieden.
Und nur, weil Ihr diesen einen AN mehr braucht um irgendeine Grenze zu knacken, ist´s noch lange nicht legitim, sich diesen Kollegen quasi als AN Eures Betriebs einzuverleiben.
Keine Sorge, hier wird nichts "einverleibt", alles läuft ganz geordnet und rechtlich geklärt ab.
"Aber die wahlunterlagen können ihm auch per Email zugesandt werden. Dagegen spricht nichts"
Danke, das ist endlich eine fachliche Aussage. Dann werden wir das so machen.
Erstellt am 20.02.2010 um 08:05 Uhr von peanuts
""Wer hat da was entschieden?"
Wurde bereits gerichtlich entschieden."
O.k., das ist ein Argument.