Erstellt am 08.05.2014 um 15:40 Uhr von rolfo
Erst mal ja, aber der Wahlvorstand muss dann eine Frist von 3 Arbeitstagen setzen um den heilbaren Mangel zu beseitigen, dann müssen die Stützunterschriften im Original vorliegen
Erstellt am 08.05.2014 um 15:52 Uhr von Pjöööng
rolfo,
kannst Du das auch belegen?
Erstellt am 08.05.2014 um 16:03 Uhr von gironimo
ich kann es nicht belegen. Ich vertrete da aber die Auffassung von rolfo.
Erstellt am 08.05.2014 um 17:12 Uhr von Pjöööng
Also das mit dem heilbaren Mangel, das will mir überhaupt nicht einleuchten. Ein heilbarer Mangel wegen der Unterschriften liegt gemäß § 8 der WO dann vor, wenn Unterschriften gemäß § 6 Abs 5 der WO gestrichen wurden und die Liste deshalb nicht mehr genügend Unterschriften trägt. Dies ist hier nicht der Fall. Auch ist die Liste der Mängel (egal ob heilbar oder nicht) in § 8 der WO abschließend. Eine analoge Anwendung verbietet sich damit.
Damit kann ich mich meines Erachtens auf den Standpunkt stellen, dass das Gesetz "Unterschriften" verlangt und diese Liste allenfalls Ablichtungen von Unterschriften trägt und damit ungültig ist, oder aber ich Schlage eine Brücke zur Schriftlichkeit/Schriftform, interpretiere den Willen des Gesetzgebers also dahin, dass er es schriftlich haben wollte, dass jemand die Liste stützt, mache mir dann die üblichen Gedanken über Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, komme zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, womit dann Schriftlichkeit ausreicht und die Ablichtung des Originals ausreichen würde. Dann würde gar kein Mangel vorliegen.
Erstellt am 08.05.2014 um 18:35 Uhr von Holterdiepolter
Per Mail geht es aber nur mit einer entsprechenden Signatur. Normale Mail reicht hier wohl nicht aus.
Schaust Du hier:
http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/aufsaetze_mitbestimmung/zustimmungserklaerung_ramm.pdf
Erstellt am 08.05.2014 um 18:44 Uhr von blackjack
Dürfte auch für BR-Wahl gelten.
Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Telekopien genügen nicht.
BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 39/08