Erstellt am 04.02.2010 um 19:45 Uhr von erwin
das BAG am 16.4.2003 (7 ABR 53/02) beschlossen hat: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören. In der Freistellungsphase ist zwar die Bindung des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben. Denn aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des Arbeitnehmers. Er ist jedoch nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z.B. während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Diese kehren in der Regel in den Betrieb zurück. Demgegenüber tritt der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer im Anschluß daran unmittelbar in den Ruhestand. Er scheidet daher mit dem Ende seiner aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Damit endet die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr die Betriebszugehörigkeit. Dies steht der Berücksichtigung als Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG entgegen.
Erstellt am 04.02.2010 um 19:58 Uhr von ridgeback
UHirsch,
"Wie *verhalte* ich mich gegenüber Altersteilzeitbeschäftigte, die sich in der passiven Phase befinden?"
...höflich...
Erstellt am 05.02.2010 um 08:18 Uhr von rolfo
Wie *verhalte* ich mich gegenüber Altersteilzeitbeschäftigte, die sich in der passiven Phase befinden?"
...höflich...
Sehr höflich und mit Respekt, sind ja wohl alles ältere Herrschaften