Erstellt am 14.02.2008 um 10:00 Uhr von tuppes
Ist Sie nicht auch noch Schwanger von dem Leitenden Angestellten ?
Hat Sie Ihren Job nicht nur weil Sie eine Beziehung zu dem Leitenden Angestellten verneint hat ?
Aber schwanger ist Sie von Ihm........Alles Sehr seltsam.....ob es doch der Heilige Geist war ?
Bei Maria und Josef war es ja auch so.........
Erstellt am 14.02.2008 um 10:15 Uhr von CeDe
Was tuppes uns mit seiner Antwort sagen möchte, ist mir nicht ganz klar.
Nun, Fitting sagt in der Kommentierung zu §5, Rnr. 306: Ein Verlöbnis mit dem ArbGeb. schließt die ArbN-Eigenschaft nicht aus. Personen, die zu dem ArbGeb. in einem eheähnlichen Verhältnis stehen, fallen auch dann nicht unter Nr. 5, wenn sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
Und mal davon abgesehen, handelt es sich ja wohl auch nicht um die Lebenspartnerin des Arbeitsgebers, sondern eines Leitenden. Sie wird also wohl sowohl passives als auch aktives Wahlrecht haben.
Erstellt am 14.02.2008 um 10:35 Uhr von li.reni
CeBe
Was Tuppes uns mit seiner Antwort sagen wollte, ist doch mehr firmenintern.
Aber da verstehe ich den Fitting nicht. Im BetrVG steht doch ganz klar "Lebenspartner" des AG. Die Frage ist ja nur, ob sich der AG-Begriff auch auf den leitenden Angestellten bezieht...
Erstellt am 14.02.2008 um 11:09 Uhr von li-reni
Außerdem nochmal zum Leitenden: In einer Kapitalgesellschaft gibt es ja nur leitende Angestellte, Geschäftsführer u. s. w. . Da muss das doch auch geregelt sein, was mit deren Ehepartnern, Kindern und Lebenspartnern ist.
Erstellt am 14.02.2008 um 11:48 Uhr von CeDe
Guck mal in die Randnummer 304: "Auch wenn ein echtes Arbeitsverhältnis besteht, gelten der Ehegatte, nunmehr auch der Lebenspartner iSd. des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften...." Also die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die ja auch schon mal gemeinhin "Homo-Ehe" genannt werden.
Erstellt am 14.02.2008 um 11:57 Uhr von Kölner
@CeDe
Interessant wird es werden, wenn der WV im Sinne des § 1619 BGB mal nachfragt, ob die sogenannte häusliche Gemeinschaft tatsächlich existiert!
...dieser Diskussion (im Betrieb) würde ich gerne miterleben.
Erstellt am 14.02.2008 um 12:38 Uhr von CeDe
@Kölner
Öh - überleg... Ich find's ja gut, dass Kinder im Haus helfen sollen. Sag ich meiner Tochter auch immer. Aber was hat das jetzt mit dem WV zu tun?
fragt sich
CeDe
Erstellt am 14.02.2008 um 13:28 Uhr von li-reni
Alles schön und gut - jetzt weiß ich immer noch nicht, ob leitende Angestellte auch unter den Begriff Arbeitgeber fallen. Wir sind nämlich eine Kapitalgesellschaft und haben damit bei uns im Hause Geschäftsführer, also leitende Angestellte....
Erstellt am 14.02.2008 um 13:31 Uhr von li-reni
... und die häusliche Gemeinschaft existiert tatsächlich...
Erstellt am 14.02.2008 um 13:32 Uhr von Kölner
@CeDe
Ist da nicht von Hausstand die Rede? ;-)
Gemeint ist auch nur der "Hausstand"...
Erstellt am 14.02.2008 um 13:36 Uhr von CeDe
@li-reni
Also ich würde schon dem Fitting mit seiner Kommentierung (s.o.) glauben. Leider haben ich keinen anderen Kommentar. Was sagt denn Herr Däubler dazu?
@Kölner
Ich stehe gerade mächtig auf der Leitung. Ist § 1619 richtig? Darin ist nämlich nur davon die Rede, dass Kinder im Haus angemessen helfen müssen.
Erstellt am 14.02.2008 um 13:39 Uhr von Kölner
@CeDe
Zitat DKK, 11. Auflage RN 165 zum § 5 BetrVG:
"[...] Unter häuslicher Gemeinschaft ist dasselbe zu verstehen wie in § 1619 BGB unter dem Begriff Hausstand [...]"
Besser?
@li-reni
Dann seid Ihr doch aus dem Schneider! Sie ist im Sinne des § 5 BetrVG NICHT ANin!
Erstellt am 14.02.2008 um 14:15 Uhr von li-reni
Kölner
Was die häusliche Gemeinschaft anbelangt ja, aber was den Arbeitgeberbegriff anbelangt? Die Gewerkschaftssekretärin meinte, Leitende seien keine AG´s nur Geschäftsführer (dieser ist Niederlassungsleiter). Aber GF´s sind ja auch nur leitende Angestellte. Leider ich traue ihr nicht so ganz, da sie ein bisschen unsicher ist und son einen Fall noch nicht hatte. Wie ich schon sagte, dieses Problem müsste doch schon öfter aufgetaucht sein bei Kapitalgesellschaften.
Außerdem wäre es mir anders lieber - ich weiß, man kann das Recht nicht so beugen, wie man es gerne hätte, aber wie das so ist: frag drei Juristen und Du bekommst 5 Meinungen....
Erstellt am 14.02.2008 um 14:34 Uhr von Kölner
@li-reni
Wenn sich schon die Gewerkschaftssekretärin nicht sicher ist... :-))
Ich bin die ganze Zeit vom AG ausgegangen. Sorry. Die Freundin des Leitenden Angestellten kann demnach selbstverständlich kandidieren!
Erstellt am 14.02.2008 um 14:36 Uhr von Petrus
@lireni:
Ich würde mal spontan (ohne einen Kommentar zur hand zu haben) behaupten, dass der "Arbeitgeber" bei einer Kapitalgesellschaft in §5 (2) Nr. 1 BetrVG genannt ist. Wer das namentlich ist, steht normalerweise im Kleingedruckten eines offiziellen Briefbogens der Firma (§35a GmbHG, §80 AktG).
Nachtrag: Vielleicht findet sich auch etwas im Kommentar zum §74 BetrVG...
Erstellt am 14.02.2008 um 22:54 Uhr von peanuts
Wie schön, dass es auch noch einen Richardi gibt...
Ist der AG eine juristische Person, so findet Nr. 5 entsprechend Anwendung, wenn es sich um den Ehegatten eines Mitglieds des Vertretungsorgans handelt oder zu ihm das hier festgelegte Verwandschaft- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht.
Die Ausklammerung gilt nicht für Verlobte oder Personen, die mit dem AG in einem eheähnlichen Verhältnis leben.
"Wir sind nämlich eine Kapitalgesellschaft und haben damit bei uns im Hause Geschäftsführer, also leitende Angestellte...."
Zwischen Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft und leitenden Angestellten ist im Regelfall schon noch ein dicker Trennstrich zu ziehen! Die werte Gewerkschaftssekretärin liegt mit ihrer Einschätzung nicht daneben!
Erstellt am 15.02.2008 um 09:32 Uhr von Petrus
@peanuts: Danke für den Kommentarverweis - ich lag also ganz gut.