Ich habe eine Frage zum Arbeitnehmerbegriff: In der Wahlordnung steht, dass Eheleute, Verwandte und Verschwägerte des ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, also wohnen, kochen und unter dem selben Dach schlafen, keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind. Bei uns gibt es eine Kollegin, die mit einem leitenden Angestellten (ausdrücklich von der GL so bestimmt) zusammenlebt. Die beiden sind nicht verheiratet. Die Kollegin hat sich bereits in die Vorschlagsliste eingetragen. Ist sie überhaupt aktiv und passiv wahlberechtigt?