Erstellt am 04.02.2010 um 14:39 Uhr von Maria
Haööo Gurgel,
zu deiner Frage nachfolgend der Auszug des verdi-Wahlleitfadens "Normales Wahlverfahren"- Arbeitshilfe für Wahlvorstände vom Septemer 2009:
"Als "freie Mitarbeiter" werden z.B. Verkaufsfahrer, Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter, Honorarlehrkräfte bezeichnet. Die Bezeichnung ist unerheblich.
Entscheidend ist immer der GRAD DER PERSÖNLICHEN ABHÄNGIGKEIT, in welcher der Beschäftigte zum Betriebsinhaber steht, wobei alle Einzelfallumstände abzuwägen sind.
Nicht entscheidend ist der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit drückt sich darin aus, wie sehr der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und und in die betriebliche Organisation eingegliedert ist.
Für viele typische Fallgestaltungen haben die Arbeitsgerichte Maßstäbe entwickelt, wenn auch eine generalisierte Betrachtung nicht möglich ist. Der WV muss im Zweifelsfällen intensive Rücksprache mit den Sekretären der betreuenden Gewerkschaft nehmen und vor allem auch auf eine umfassende Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO drängen, um den Sachverhalt richtig zu bewerten. Der AG muss immer über die tatsächliche Durchführung der Vertragsverhältnisse AUSKUNFT geben, denn der Wortlaut der Verträge mit den vermeintlich "selbstständigen" oder "freien" Mitarbeitern ist nie entscheidend. Es kommt immer auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an".
Erstellt am 04.02.2010 um 14:59 Uhr von Gurgel
Hi Maria,
vielen Dank für Deine Hilfe.
Schade dass man hier keine pauschale Aussage geben kann.
Werde mich nun mal auf den Weg zum Sekkretär bzw. Rechtsbeistand machen.
Gruß Gurgel