Erstellt am 01.02.2010 um 18:01 Uhr von delagundula
Wenn in der Regel zwischen fünf und 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb
beschäftigt werden, findet das vereinfachte ein- bzw. zweistufig ausgestaltete Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 BetrVG Anwendung.