Erstellt am 16.12.2020 um 17:22 Uhr von Dummerhund
Wieso müsst ihr ein Arbeitsgericht bemühen?
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsratswahl-mit-verschiedenen-Betriebsteilen~.html
Erstellt am 16.12.2020 um 19:05 Uhr von Kratzbürste
Das sehe ich als völlig problemlos an. Anwalt beauftragen, der einen Antrag auf Feststellung stellt. Was er dazu braucht, wird er euch sagen.
Erstellt am 16.12.2020 um 23:35 Uhr von ganther
es gibt aber keine Rechtsgutachten durch das Gericht. Also muss man sich schon entscheiden, was genau festgestellt werden soll.
Erstellt am 17.12.2020 um 10:43 Uhr von Enigmathika
@ganther
Danke, das ist ein wichtiger Hinweis!
Erstellt am 17.12.2020 um 10:49 Uhr von Enigmathika
@Dummerhund
Aus dem verlinkten Artikel:
"Als Hauptbetrieb wird nach Rechtsprechung des BAG immer der Betrieb angesehen, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden."
Allein dieser Punkt ist schon schwierig zu beantworten, da an beiden Standorten Teile der Leitung FÜR beide Standorte beheimatet sind. Und wenn es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt, ist es einfach besser, das gerichtlich klären zu lassen.
Erstellt am 17.12.2020 um 11:24 Uhr von Kjarrigan
Wer ist "wir"? WAs ist das Ziel? 1 oder 2 BR ?
Habt ihr an einem Standort schon einen BR?
§ 4 BetrVG spricht doch von oder
also entweder räumlich weit vom Hauptsitz entfernt ODER durch Aufgaben und Organisation getrennt
Warum wollt ihr (ich gehe mal davon aus das ihr die AN - Seite seit) das klären lasse?
Schaut ob die Voraussetzungen vorliegen, macht eine Wahlversammlung und beschließt ob ihr 1 oder 2 Betriebsräte haben wollt. Was der AG will, ist doch erst einmal egal. Er kann das dann doch gerichtlich klären lassen.
Oder fragst du hier als AG? :)
Erstellt am 17.12.2020 um 12:05 Uhr von Enigmathika
@Kjarrigan
"Wir" sind zwei Krankenhäuser unter einheitlicher Leitung und waren bis vor kurzem zwei Krankenhäuser mit einer Verwaltungs-Holding und ensprechend drei Betriebsräten. Der AG hat ein Rechtsgutachten erstellen lassen, wonach ein einheitlicher BR zu wählen sei (Entfernung nur wenige Kilometer, Anbindung gut, einheitliche Leitung), die bisherigen BR sind der Ansicht, dass die beiden KH jeweils einen eigenen BR wählen müssen.
Erstellt am 17.12.2020 um 12:16 Uhr von celestro
Habt Ihr das Rechtsgutachten zum Lesen bekommen? Grundsätzlich klingt "wonach ein einheitlicher BR zu wählen sei (Entfernung nur wenige Kilometer, Anbindung gut, einheitliche Leitung)" absolut richtig. Also ich als BRM würde nicht zwingend zum Gericht laufen, wenn es so "eindeutig" ist.
Erstellt am 17.12.2020 um 13:30 Uhr von Kjarrigan
Wer hat dieses Rechtsgutachten des AG denn erstellt - ein Unabhängiger oder einfach nur ein Anwalt ode der AG Verband oder so.
Ich bin da bei celestro und sehe da erst einmal wenig Möglichkeiten.
Wenn ich als BR Zweifel an dem "Gutachten" habe, beauftrage ich als BR einen "kompetenten" RA, um die Möglichkeiten des BR auszuloten
Und wie schon oben geschrieben - versucht den AG klagen zu lassen - aber auch diese Möglichkeit würde ich mit dem Anwalt besprechen.
Erstellt am 17.12.2020 um 17:41 Uhr von Dummerhund
Ich sehe das genauso wie celestro und Kjarrigan, deshalb auch der Link zum einlesen
Erstellt am 17.12.2020 um 19:13 Uhr von celestro
"WAs ist das Ziel?"
Diese Frage finde ich auch wichtig ... aber im Sinne von "was will der AG jetzt"? Das bei der nächsten regulären Wahl nur 1 BR gewählt wird? Oder das JETZT sofort Neuwahlen eingeleitet werden?
Erstellt am 12.01.2021 um 12:42 Uhr von Enigmathika
@ celestro
letzteres will der AG auf keinen Fall. Seiner Meinung nach können wir mit drei Betriebsräten bis zur nächsten regulären Wahl weitermachen. Aber dann hätte er gern einen einheitlichen BR.
"Wir", der Betriebsrat der bisherigen Verwaltungsgesellschaft, wären mit einem einheitlichen BR durchaus gut bedient, da wir dann größere Chancen hätten, mit einer "Vrwaltungsliste" in den neuen BR einzuziehen. Wir sehen aber durchaus die Vorteile eines BR für jeden KH-Standort.
Das Gutachten, oder nennen wir es besser eine Stellungnahme, haben wir gelesen. Es wurde von einer vom AG beauftragten Rechtsanwaltskanzlei erstellt. Manche Argumente, z.B. die geringe Fahrzeit zwischen den Standorten durch die gute Infrastruktur, lassen sich aber nur schwer nachvollziehen (um nicht zusagen "sind nicht wahr").
Erstellt am 12.01.2021 um 14:08 Uhr von Kjarrigan
Ob es bei der nächsten Wahl einen "einheitlichen" BR gibt oder nicht endscheidet aber nicht der AG, sondern die MA der einzelnen Betriebsteile.
Wie schon oben geschrieben stehen die Voraussetzungen in § 4 BetrVg
Fitting schriebt zur "räumlichen Entfernung"
Entscheidend ist, ob die räumliche Trennung von Hauptbetrieb und Betriebsteil eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen einheitlichen BR noch zulässt (BAG 15.12.2011 – 8 AZR 692/10, NZA-RR 2012, 570). Die einzelnen ArbN müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen BRMitgl. aufzusuchen (BAG 17.5.2017 – 7 ABR 21/15,
Der Verfasser des Rechtsgutachtes ist der Meinung dass das zeitlich geht.(ABER wahrscheinlich wurde er da auch vom AG bezahlt, dass er diese Meinung vertritt) Das muss aber nicht der Meinung der MA und /oder des Wahlvorstandes entsprechen.
Ihr könnt das jetzt klären lassen oder bis zur nächsten Wahl warten und es dann vom Wahlvorstand klären lassen. Der wird die Betriebsteile fragen müssen, ob sie einen eigenen BR wählen möchten oder im Hauptbetrieb mit wählen.