Erstellt am 05.01.2010 um 22:25 Uhr von SuzieQ
Rassmus,
hierzu bietet die WAF ein Seminar an.
Erstellt am 05.01.2010 um 22:39 Uhr von Emmelie
susiQ
Zu Kaffeepausen? ;-)
Rassmus
Individualrecht
Erstellt am 05.01.2010 um 22:44 Uhr von SuzieQ
Emmelie, k.u.k. zur, #Ist eine betriebliche Übung entstanden ?#
Erstellt am 06.01.2010 um 01:45 Uhr von rainerw
SuzieQ
Nicht nur eine betriebl. Übung. Hier soll sich auch die Ordungund das Verhalten der AN im Betrieb änderrn. § 87 Abs. 1
Erstellt am 06.01.2010 um 06:48 Uhr von mainpower
@rainerw,
was über die normalen Pausen hinaus geht ist Arbeitszeit. Die zusätzlichen Kaffee und Raucherpausen sind geduldet worden. Einen anspruch auf diese Zusatzpausen sehe ich nicht. Vielleicht könnte man das nit einer BV regeln. Aber was Du da ansprichst von wegen betriebl. Übung und § 87, ob das in diesem Falle bestand vor einem Arbeitsgericht hat wage ich stark zu bezweifeln.
Erstellt am 06.01.2010 um 09:40 Uhr von pitsieben
@ Rassmus,
wenn ihr einen BR habt, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmung.
Der BR kann also eine Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen erzwingen.
Erstellt am 06.01.2010 um 09:50 Uhr von Immie
Auch über deren Vergütung?
Erstellt am 06.01.2010 um 10:01 Uhr von pitsieben
@ Immie,
auch vergütete Unterbrechungen ohne Arbeitspflicht sind Pausen (BAG 01.07.03).
Es wird nicht die Dauer der Pausen mitbestimmt, sondern deren Anfang und Ende.
Erstellt am 06.01.2010 um 10:30 Uhr von mainpower
Hallo,
es geht hier nicht um die Arbeitszeit oder Pausen an sich sondern, wenn ich das richtig gelesen habe, um zusätzliche bezahlte Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art. Zum Kaffee trinken und Rauchen.
Auf diese zusätzlichen Pausen sehe ich , wie ich in 139192 schon geschrieben habe, keinen Anspruch.
Erstellt am 06.01.2010 um 10:43 Uhr von erwin
Selbst wenn hier eine betriebliche Übung entstanden sein sollte, kann der AG diese durch eine gegenläufige betribeliche Übung abändern, aufheben.
Der BR ist zwar bei Themen der Ordnung im Betrieb in der MB, kann aber damit hier den Eintritt einer gegenläufigen betribelichen Übung nicht verhindern. Er kann das Ganze nur ggf. hinausziehen.
Er muss aber bei all seinen Entscheidungen auch beachten, dass alle AN gleich behandelt werden also auch die AN die nicht rauchen oder keine Kaffe-/ Teepausen machen.
AN sollten gerade in der jetzigen Zeit bedenken wie wichtig ein Erhalt eines Arbeitsplatzes ist. Auch, dass ein gestresster AG vielleicht eher über betriebsbedingtehn Kündigungen als Versuche des Erhaltes durch andere Maßnahmen auch Kurzarbeit nach denkt.
Erstellt am 06.01.2010 um 20:06 Uhr von paula
@erwin
ich empfehle mal BAG 10 AZR 281/08 vom 18. 03.2009 als Update