Erstellt am 09.11.2009 um 13:55 Uhr von Petrus
"will eingruppieren" -- dass heißt also, die Stelle ist noch offen, weil ihr der Eingruppierung nach §99 widersprochen habt? Dann bleibt sie eben offen.
Ich hoffe, ihr lehnt beantragte Überstunden in diesem Bereich konsequent ab?
Erstellt am 09.11.2009 um 14:48 Uhr von erwin
Der BR hat gleichwohl hinsichtlich Eingruppierung auf der einen Seite und Einstellung bzw. Versetzung auf der anderen Seite jeweils getrennt zu prüfen, ob ein ausreichender Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt. So kann der BR, wenn er die für einen Bewerber vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung für falsch hält, nicht die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Der BR muss vielmehr in diesem Fall der Einstellung zustimmen, der geplanten Eingruppierung hingegen unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG widersprechen.
vgl. BAG 20.12.88 BB 89, 1549; DKKS/Kittner § 99 Rz 69
www.prikalneg.de/Arbeitsrecht.pdf
Erstellt am 09.11.2009 um 17:47 Uhr von nicoline
Sluda,
nachfolgend findest Du einen Auszug aus dem DKK. Ich könnte noch wesentlich mehr hier reinkopieren, finde Euch aber in der Pflicht, mit Euren Bordmitteln, sprich Kommentar zum BetrVG, selber eine Lösung zu finden. In Eurem Büro gibt es doch sicherlich einen Kommentar, wenn es nicht der DKK ist, sicher irgend ein anderer. Dort findet ihr unter
§ 80 für den Abs. 3 (Hinzuziehung eines Sachverständigen) das Handwerkszeug für die weitere Vorgehensweise bzgl. des Sachverständigen.
BetrVG – Kommentar für die Praxis Däubler/Kittner/Klebe/Wedde
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben kann der BR Sachverständige (SV) hinzuziehen (Abs. 3). Bei Erforderlichkeit hat er einen Rechtsanspruch darauf. Über die Modalitäten – insbes. Thema (Untersuchungsgegenstand), Person des SV und (voraussichtliche) Kosten – hat zunächst der BR zu beschließen (LAG Köln 2. 2. 07); sodann ist eine »nähere Vereinbarung« mit dem AG herbeizuführen, da ansonsten die Kostentragungspflicht des AG entfällt (BAG 19. 4. 89, AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 90; GK-Kraft/Weber, Rn. 127; vgl.
Kommt keine Einigung mit dem AG über die Zuziehung eines SV oder über einzelne Modalitäten zustande, kann der BR die Zustimmung des AG über das ArbG ersetzen lassen. In dem Beschluss werden die Person des SV, der Gegenstand der Begutachtung sowie das Honorar des SV festgelegt (BAG 19. 4. 89, a. a. O.).
Erstellt am 09.11.2009 um 21:36 Uhr von paula
das Verfahren hat nicoline sehr gut dargestellt. Nur was will der SV denn hier wirklich in 24 Stunden wirklich machen was der BR längst kann?