@sachlos,
wie schon erwähnt wurde, kommt es auf den Grund an, warum ein Sachverständiger beauftragt werden soll.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse vermitteln soll, die dieser zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem BetrVG benötigt. Das folgt daraus, dass der Betriebsrat erst "bei der Durchführung seiner Aufgaben" einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell und auf Vorrat zu vermitteln (BAG, Beschluss v. 25.7.1989, 1 ABR 31/88).
Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestellung gewährt werden soll (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann "erforderlich", wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht, und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen anderweitig nicht beschaffen kann. Daher muss der Betriebsrat zuvor erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (BAG, Beschluss v. 26.2.1992, 7 ABR 51/90). In diesem Zusammenhang kommt der mit dem BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten Pflicht des Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen besondere Bedeutung zu[1]. Nach der Rechtsprechung des BAG fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann (BAG, Beschluss v. 4.6.1987, 6 ABR 63/85, zu B II 1 b der Gründe). Die Mitglieder des Betriebsrats haben sich insbesondere um die selbstständige Aneignung der notwendigen Kenntnisse zu bemühen und ggf. weitere, ihnen vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens zu nutzen, d. h. auch die sog. betrieblichen Auskunftspersonen (BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 12/05). Dies darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden könnten (BAG, Beschluss v. 26.2.1992, 7 ABR 51/90, zu B III 1 b der Gründe).
Quelle: Haufe