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Ablehnung Sachverständiger

S
sachlos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo wir haben einen Schaverständigen angefordert, der Arbeitgeber sagt aber das der nicht nötig ist.Er Schreibt das a.Der Sachverstand im Betriebsrat genügend vorhanden ist (Seminare) b.das Thema durch aus mit ihm zu lösen sei.c.der Sachveerständige zu Teuer ist, im vergleich zum aufwand.

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Community-Antworten (11)

H
Harzhexe

30.04.2010 um 15:52 Uhr

sachlos, zu welchem Thema habt ihr einen Sachverständigen angefordert? Sollte es sich um ein "einfaches" Thema handeln, könnte die Meinung des AG richtig sein. Müßt ihr z.B. einen Sozialplan o.ä. verhandeln, solltet ihr euch stark machen und das BetrVG nutzen.

W
Waschbär

30.04.2010 um 16:16 Uhr

sprachlos, Im Einzelfall muss nur geprüft werden, ob eine Tätigkeit gem. § 80 Abs. 3 oder nach § 40 BetrVG, z.B. Heranziehung in einem Beschlussverfahren, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestimmt. p.s Schverständige können auch Gewerkschaftssekretäre sein.

Der wäre dann für cen Ag am Künstigsten von den "Aufwandskosten" allerdings die Folgekosten wären höher .-)))

R
rainerw

30.04.2010 um 17:20 Uhr

@sprachlos Letztendlich seit ihr es aber selber die entscheiden müsst ob ihr genug Sachverstand für das Thema habt, die kann nicht der AG. Notfalls müsst hr die per Beschlussverfahren oder in eiligen Fällen per einstweiliger Verfügung durchsetzen.

R
ridgeback

30.04.2010 um 17:43 Uhr

@sachlos, wie schon erwähnt wurde, kommt es auf den Grund an, warum ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse vermitteln soll, die dieser zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem BetrVG benötigt. Das folgt daraus, dass der Betriebsrat erst "bei der Durchführung seiner Aufgaben" einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell und auf Vorrat zu vermitteln (BAG, Beschluss v. 25.7.1989, 1 ABR 31/88). Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestellung gewährt werden soll (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann "erforderlich", wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht, und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen anderweitig nicht beschaffen kann. Daher muss der Betriebsrat zuvor erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (BAG, Beschluss v. 26.2.1992, 7 ABR 51/90). In diesem Zusammenhang kommt der mit dem BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten Pflicht des Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen besondere Bedeutung zu[1]. Nach der Rechtsprechung des BAG fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann (BAG, Beschluss v. 4.6.1987, 6 ABR 63/85, zu B II 1 b der Gründe). Die Mitglieder des Betriebsrats haben sich insbesondere um die selbstständige Aneignung der notwendigen Kenntnisse zu bemühen und ggf. weitere, ihnen vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens zu nutzen, d. h. auch die sog. betrieblichen Auskunftspersonen (BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 12/05). Dies darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden könnten (BAG, Beschluss v. 26.2.1992, 7 ABR 51/90, zu B III 1 b der Gründe). Quelle: Haufe

S
StuWa

01.05.2010 um 01:21 Uhr

Also ich mache das ja naturgemäß nicht selten und die Frage der Kostenübernahme kann da schonmal zum Problem werden. Es gibt genügend AG mit der Auffassung, dass die Grundschulung und der Fitting ausreichen und die überhaupt schon teuer und unsinnig geug waren - schließlich kann man ja auch vertrauensvoll den Chef fragen; der weiß doch am besten, was für die Belegschaft gut ist ...

Klar ist, dass man nicht wegen jeder Pillepalle, wie etwa "schreibe ich das Datum eigentlich ins Protokoll?" einen Anwalt anrufen kann, der dann ein 20seitiges Gutachten zur richtigen Protokollführung bei einem Stundensatz von 250,00 EUR aufwärts schreibt (ich habe das wirklich mal bei einem Kollegen erlebt .... der hat sich dann muckiert, weil er 1. an die fünf Stunden dafür gebraucht hat, was am Telefon zwei Minuten gedauert hätte einschließlich des "Tach, wie geht's" 2. der AG das aus irgendeinem Grunde nicht zahlen wollte und 3. das ArbG auch nur mit ungläubigem Kopfschütteln reagiert hat).

Jedenfalls sind die Sachen mit einer notwendigen Hinzuziehung externen Sachverstandes behaftet, die möglicherweise gegenstand eine Beschlussverfahrens werden könnten. Auch die Anbahnung und ggfls. Verhandlung einer BV werden die kriterien wohl immer erfüllen. Das gilt auch dann, wenn der BR über den Fitting, den Däubler und meinetwegen auch den ErfKom verfügt. Mit den drei Kommentierungen hat man mitunter schon an die sieben Meinungen zu ein und der selben Frage. Das kann für den Juristen schon unübersichtlich werden - für den juristischen Laien allemal (deswegen habe ich auch nur den Däubler und ein arbeitgebernahes Praxishandbuch für die Feindlektüre)!

Ein guter und erfahrener BR-Anwalt weiß aber auch, dass er im Ergebnis auch das Kostenrisiko trägt und wird ggfls. darauf hinwirken, sich vom BR einen Beschluss zu einem Beschlussverfahren wegen der Kostentragungspflicht des AG geben zu lassen (wofür er auch wieder das Kostenrisiko trägt). Natürlich kann man ignorieren, dass der BR überhaupt keine vermögensfähige Rechtsperson ist und auch ignorieren, dass der BR rechtlich keine wirksamen Rechtsgeschäfte mit Dritten tätigen kann, die ihn selber in eine Kostentragungspflicht bringen. Dann geht man natürlich her und stellt dem BR die Rechnung - wenn der BR das auch nicht weiß, fängt er vielleicht im Gremium an, zu sammeln ...

Man kann sich natürlich als Anwalt auch zivilrechtlich an den BRV halten, der die Beauftragung und die Vollmacht unterschrieben hat.

Dann hat man zwar für die eine Sache möglicherweise seine Kohle gekriegt - aber die Chance, dass man von dem BR jemals wieder beaufragt wird oder dass die Mitglieder des Gremiums einen bei anderen Kollegen weiterempfehlen, ist auch denkbar gering ... letztlich sind wir doch auch nichts anderes als andere Dienstleister und beruht so manches auf einer Mischkalkulation.

Übrigens: die Frage nach dem Datum im Protokoll beantwortet man schnell am Telefon mit "Ja", fragt nach dem Wohlergehen der Ehefrau und der Kinder und kommt nicht im Traum auf die Idee, hierfür ein Aktenzeichen anzulegen, geschweige denn, eine Rechnung zu stellen ;-)

K
Kölner

01.05.2010 um 01:40 Uhr

@StuWa So was schreibst Du als Anwalt? Das halte ich gelinde gesagt für durchtrieben!

S
sueton

01.05.2010 um 01:51 Uhr

@Kölner In Bayern nennt man sowas "hinterfo..."!Aber passen tuts schon!

S
StuWa

03.05.2010 um 00:45 Uhr

@Kölner und sueton:

was ist daran jetzt durchtrieben oder hinterfotzig? Sorry, aber ich sehe es ehrlich nicht ....

Klärt mich doch bitte auf - schließlich will ich ja hier niemandem auf die Füße treten. Insofern nehme ich Kritik natürlich auch gerne entgegen ;-)

K
Kölner

03.05.2010 um 00:47 Uhr

@StuWa Die ganzen Ausführungen halte ich aus Sicht eines Anwalts für durchtrieben - der Weg des geringsten Widerstandes. Da bist Du tatsächlich nicht anders als viele andere ArbR-Anwälte auch.

Als Kölner kennt man natürlich auch seine Pappenheimer in Bonn. ;-)

S
StuWa

03.05.2010 um 03:17 Uhr

@Kölner (met Jrooß uss d'r Nohbarstadt ;-) ):

das hat mit dem Weg des geringsten Widerstands nichts zu tun. Es gibt durchaus Fälle, in denen auch das ArbG sagt "et jitt kei Jeld för d'r Anwalt" (in Köln allemal - in Bonn sind die Richter allesamt der Meinung, wir würden eh alle eine Mörderkohle verdienen und gestehen uns mehr als 100 EUR in der Stunde nicht zu ....). Das kann aber doch dann nicht heißen, dass der Anwalt mal eben den BRV in Haftung nimmt, der die Vollmacht und die Beauftragung unterschrieben hat. Dann guckt der Anwalt mal eben gerade in die Röhre. Übrigens würde ich gerne mal Mäuschen spielen, wenn ein BR-Anwalt auf die Idee kommt, den BR oder den BRV selber im Prozess in Haftung zu nehmen - ich wage die Behauptung, dass auch das Amtsgericht sagen wird "eja, nee ... es klor!" Klage abgewiesen!".

Ich ärger mich bloß über Kollegen, die meinen, mal eben ne Rechnung an den BR oder den BRV stellen und noch mehr über die BR, die das dann auch grummelnd zahlen - wie dann auch immer in der Praxis; nicht selten wird dann gesammelt. Dazu kann ich nur sagen: lasst sowas sein und lasst es auf einen Prozess ankommen!

Ich habe natürlich ein Interesse daran, meine Kohle auch zu bekommen. Ich weiß aber auch, dass das längst nicht immer der Fall ist und dass die Vetretung von BR ein gewisses Gebührenrisiko beinhaltet. Im Großen und Ganzen kriegt da allerdings auch der Anwalt sein Geld und kann es auch mal verknusen, in einer Sache eben nicht bezahlt zu werden. Das muss ich einfach wissen, wenn ich BR vertrete - sonst sollte ich (man) es lassen.

Ich persönlich vertrete BR, weil ich es einfach gerne mache. Da kann man auch wirklich mal Arbeitnehmerinteressen konsequent vertreten. Und die Vetretung von BR ist auch im günstigsten Fall eine Sache, die auf Dauer angelegt ist. Da ist das mit der Kohle ganz einfach ne Mischkalkulation. Natürlich muss auch unerseiner leben, aber das kommt da insgesamt schon hin. So interessant und lukrativ für den Anwalt die BR-Vertretung ist, so muss man wohl auch sehen, dass da mehr hinter steht, als nur das Geld (klar ist das nicht unwichtig ... frag mal meine Frau ;-) - nee, is natürlich Quatsch ... die Gute hat ihren eigenen Job mit ihrer eigenen Würde und ihrem eigenen Kopf und das ist auch gut so ;-) ).

Natürlich muss ich auch als Anwalt gegenüber den Kollegen am Markt bestehen. Das erreiche ich aber nicht dadurch, dass ich dem BR ne Rechnung stelle, weil ich vom AG das Geld nicht kriege. Vor allem erreiche ich dadurch nicht, dass ich noch ein neues Mandat kriege oder dass die Mitglieder des Gremiums durch die Gegend laufen und sagen "der Stühler-Walter is n klasse Anwalt". Wohl eher nicht .... die werden wohl eher sagen "der Schmock hat uns doch tatsächlich die Rechnung selber gestellt und wir mussten sammeln gehen". Das kanns ja wohl nicht sein.

Lass uns einfach mal n Kölsch trinken - offensichtlich hast Du mich ja schon ergoogelt; sonst wüsstest Du nicht, dass ich aus Bonn bin ;-) (was ich auch nicht bin - ich bin Godesberger! ;-) )

R
ridgeback

03.05.2010 um 09:58 Uhr

@all, legen wir den § 80 Abs. 3 BetrVG zu Grunde in dem es heißt, wonach der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

In der Vereinbarung sollen die Person sowie die etwaigen Kosten geklärt werden. Ergo bedarf es einer vorherigen Vereinbarung über die Hinzuziehung, was ein guter Anwalt ja sicher hinterfragt und dementsprechend nichts investieren muß und auch nicht Gefahr läuft seinem Geld hinterher rennen zu müssen.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande und erst dann kann der BR einen Anwalt beauftragen die Erforderlichkeit sowie die Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren ersetzen zu lassen.

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