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"Sachverständige" auf BV

L
Lottofee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns soll eine Teilbetriebsversammlung stattfinden, zu dem zwei neue Leitende Angestellte eingeladen sind, die sich dort auch vorstellen wollen. Nun gibt es in unserer Betriebsstätte viele Probleme und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Leute "Dampf ablassen" wollen. Unser neuer möchte Leiter gerne, dass eine Führungskraft, die einen Teil unserer Betriebsstätte leitet (aber kein leitender Angestellter und auch kein Mitarbeiter dieser Außenstelle ist) mit dabei sein soll, um sich - quasi als "Sachverständiger" zu einigen Punkten zu äußern. Leider ist genau dieser einer Teil der Probleme und hat sicher auch Gründe dafür, unbedingt teilnehmen zu wollen... Ist es vielleicht möglich - um dem neuen Leiter entgegenzukommen, seinen "ähem..Sachverständigen" nur zu den betreffenden Punkten einzuladen und ihn dann bitten, den Raum zu verlassen? Eigentlich galt unsere Einladung nur den beiden neuen Führungskräften. Könnte denn unser Geschäftsführer (=AG) auch noch darauf dringen,dass wir außer den beiden leitenden Angestellten noch einen weiteren "tja sagen wir "Sachverständigen" einladen (müssen)? Da bin ich mir nicht ganz sicher. Eigentlich haben wir ja schon zwei Leute (arbeitgeberseitig) eingeladen. Müssen wir einen Dritten auch akzeptieren bzw. ist es klug, dass ganz abzulehnen? Dankeschön im Voraus!

1.15003

Community-Antworten (3)

W
wölfchen

25.01.2011 um 22:26 Uhr

. . . der Betriebsrat ist Hausherr und Chef der Veranstaltung. Festgelegt ist nur die Teilnahme des Arbeitgebers, bzw. seines Vertreters. Über die Ladung von "Sachverständigen" entscheidet der BR. Und da Betriebsversammlungen nicht öffentlich sind, darf man die auch getrost nur zu dem betreffenden TOP einladen und dann mit einem verbindlichen Dank wieder gehen lassen (Nachzulesen im Basis-Kommentar zum BetrVG § 42) . . .

P.S.: das mit dem verbindlichen Dank steht nicht drin, das ist meine persönliche Ergänzung ;-)

P
Petrus

26.01.2011 um 10:10 Uhr

@wölfchen: Ja und? Du schreibst selber, dass "der ArbGeb oder sein Vertreter" Teilnahmerecht haben - und zwar an der ganzen Versammlung. Der ArbGeb hat einen "sachverständigen Vertreter" benannt - also nimmt der an der ganzen Versammlung teil. Ob weitere leitenden Angestellte für einzelne TOPs oder die ganze BetrVers. zusätzlich eingeladen werden, entscheidet der BR. Ändert aber eben nichts daran, dass der "Sachverständige" als Vertreter des ArbGeb Teilnahmerecht hat. Und wenn dieser laut Lottofee kein "echter Leitender"ist, hat er ohnehin Teilnahmerecht...

K
Kölner

26.01.2011 um 10:13 Uhr

@Petrus Das 'ODER' macht den Unterschied... :-)

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