Erstellt am 10.07.2009 um 20:43 Uhr von Oluscha
Normalerweise unterliegt in deinem Fall die Zahlung des Urlaubsgeldes der sogenannten "Betrieblichen Übung". Da du diese Zahlung über viele Jahre bekommen hast, gibt es ein Art "Gewohnheitsrecht" auf diese Zusatzvergütung. Etwas anderes gilt, wenn dein Arbeitgeber unter dem Vorbehalt die Zahlung getätigt hat, dass sich kein Rechtsanspruch daraus ergibt. Hast du derartige Vorbehaltserklärungen unterschrieben, kann der Arbeitgeber die Zahlungen des Urlaubsgeldes einstellen.
Vorausgestzt du hast sie nicht unterschrieben hast du, unabhängig ob du Gewerkschaftsmitglied bist oder nicht, gute Chancen bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Erstellt am 10.07.2009 um 21:11 Uhr von Biggy
Hallo Oluscha
Wenn bei euch das Urlaubsgeld in einem Tarifvertrag geregelt ist, dann hat dein AG sogar recht und es würde theoretisch nur den Gewerkschaftsmitgliedern zustehen.
Wenn das in der Praxis aber angewendet würde, würden alle Arbeitnehmer in die Gewerkschaft eintreten. Dadurch würden die Gewerkschaften sehr gestärkt und hätten mehr Macht über die Arbeitgeber.
Also zahlen in der Regel die AG allen Mitarbeitern die im Tarifvertrag festgelegten Zahlungen.
So treten nicht so viel in die Gewerkschaft ein und die AG müssen die Gewerkschaft nicht zu sehr fürchten.
Da dir immer Urlaubsgeld ausgezahlt wurde, im günstigsten Fall ohne Vorbehalt, steht dir auch weiterhin Urlaubsgeld zu.
Der einfachste Weg für dich ist in die Gewerkschaft einzutreten, dann kann er es dir nicht mehr verweigern.
Ansonsten musst du dir einen Anwalt nehmen der dir dein Recht einklagt.
Erstellt am 10.07.2009 um 21:21 Uhr von Oluscha
@ Biggy
Deine Antwort ist sicher an Falousa gerichtet, oder?
Erstellt am 10.07.2009 um 22:23 Uhr von okiscorpion
und guckst du in dein arbeitvertrag,wenn da so ein satz steht hast du auch anspruch auf urlaubsgeld:
Im übrigen gelten für das arbeitsverhältnis die für die MUSTERMANN GmbH gültigen tarifverträge.
Erstellt am 10.07.2009 um 22:51 Uhr von Laffo
@ FALOUSA,
& alle Anderen
http://www.arbeitsrecht-blog.de/2008-08-28/bag-freiwilligkeitsvorbehalt-bei-sonderzahlungen-%E2%80%93-urt-v-30072008-az-10-azr-60607/
Erstellt am 11.07.2009 um 00:08 Uhr von erwin
Also,
hier greift ganz klar die betriebliche Übung. Der Hinweis des AG auf Gewerkschaftsmitgliedschaft greift auch nicht, da er ja schon seit Jahren auch Nichtgewerkschaftsmitgliedern dieses gezahlt hat. Also selbst wenn es einen TV gibt der die Grundlage für das Urlaubsgeld begründet und er den TV auch auf Nichtmitglieder angewandt hat, was die Regel ist, greit der TV und die betriebsliche Übung.
Also guten Anwalt suchen, beraten lassen und dann ggf. klagen.