Erstellt am 30.06.2009 um 11:26 Uhr von Werner
Hallo Lohnbuchhalterin,
die GW hat ein Initiativrecht was die BR-Wahlen angeht.
Wie sollte die GW Wahlvorschläge einreichen können, wenn sie nicht über eine MA-Liste verfügt?
§ 14 BetrVG
Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Erstellt am 30.06.2009 um 11:49 Uhr von Lohnbuchhalterin
@werner
das ist ja verständlich, mir geht es darum ob ICH nicht gegen das Datenschutzgesetz verstosse indem ich geheime Mitarbeiterdaten offenlege
in welchem § BetrVG steht, dass der Betrieb verpflichtet ist eine MA Liste samt Anschrift und Geburtsdatum zu erstellen?
Erstellt am 30.06.2009 um 11:59 Uhr von kriegsrat
§ 2 Abs. 2 Erste verordnung zur durchführung des betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung)
der arbeitgeber hat dem wahlvorstand alle für die anfertigung der wählerliste erforderlichen auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen unterlagen zur verfügung zu stellen
und im § 119 BetrVG sind die strafrechtlichen folgen bei behinderung einer betriebsratswahl festgehalten
Erstellt am 30.06.2009 um 12:24 Uhr von Werner
Erstellt am 30.06.2009 um 13:57 Uhr von Lohnbuchhalterin