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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenschutz - bei Mitarbeiterliste für den Wahlvorstand?

L
Lohnbuchhalterin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, arbeite in der Lohnbuchhaltung eines Unternehmens mit vorwiegend zweckbefristet eingestellten Saisonarbeitskräften (Landwirtschaft). Jetzt trat eine IG an uns heran und legte eine erste Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes fest. (Unternehmen hatte bislang nie einen Betriebsrat) Ich soll nun für den Wahlvorstand eine Mitarbeiterliste erstellen mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tätigkeit, Stellung im Unternehmen, getrennt nach Männlein und Weiblein. Es ist nicht so, dass die Geschäftsführer einen Betriebsrat nicht wollen, aber es wirft Fragen auf wenn einfach seitens der IG solch eine Wahl festgelegt wird, ich dachte ein Betriebsrat gründet sich aus Arbeitnehmerinteresse heraus?

Meine dringende Frage: unterliegt es nicht dem Datenschutz, zumal ich als Lohnbuchhalterin besonders zur Geheimhaltung persönlicher Daten vertraglich verpflichtet bin. Was ist wenn ein Arbeitnehmer gar nicht auf diese Liste will und ich sein Persönlichkeitsrecht verletzen würde wenn ich die Liste an die IG weitergebe. Kann mir bitte jemand hierzu eine schnelle Antwort geben?

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Community-Antworten (5)

W
Werner

30.06.2009 um 13:26 Uhr

Hallo Lohnbuchhalterin, die GW hat ein Initiativrecht was die BR-Wahlen angeht. Wie sollte die GW Wahlvorschläge einreichen können, wenn sie nicht über eine MA-Liste verfügt?

§ 14 BetrVG Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

L
Lohnbuchhalterin

30.06.2009 um 13:49 Uhr

@werner das ist ja verständlich, mir geht es darum ob ICH nicht gegen das Datenschutzgesetz verstosse indem ich geheime Mitarbeiterdaten offenlege in welchem § BetrVG steht, dass der Betrieb verpflichtet ist eine MA Liste samt Anschrift und Geburtsdatum zu erstellen?

K
Kriegsrat

30.06.2009 um 13:59 Uhr

§ 2 Abs. 2 Erste verordnung zur durchführung des betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung)

der arbeitgeber hat dem wahlvorstand alle für die anfertigung der wählerliste erforderlichen auskünfte zu erteilen und die erforderlichen unterlagen zur verfügung zu stellen

und im § 119 BetrVG sind die strafrechtlichen folgen bei behinderung einer betriebsratswahl festgehalten

W
Werner

30.06.2009 um 14:24 Uhr

JAwollja, so ist das.

L
Lohnbuchhalterin

30.06.2009 um 15:57 Uhr

O.k. vielen Dank dann

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