Erstellt am 25.01.2012 um 13:14 Uhr von rkoch
> Ich habe mal gelesen das dann die BV ungültig ist!
> a) stimmt das
> b) habe vergessen wo
a) Nein
b) kannst Du nicht vergessen haben da es nirgends steht.
Die BV ist weder ungültig (das sowieso nicht) noch beendet. BV gelten für die AN, und so lange es AN (und den AG bzw. Betrieb) gibt bleiben BV gültig. Das einer der vertragsschließenden Partner nicht mehr existiert ist für den Vertrag belanglos.
Etwas anderes ist, wenn der verbleibende Vertragspartner die BV KÜNDIGT! Die Kündigung kann zwar keinem BR zugehen, aber da der Vertrag für die AN wirkt sind diese dann empfangsberechtigt für die Kündigung, z.B. durch Aushang.
Erzwingbare BVs gehen aber selbst wenn kein BR mehr existiert in die Nachwirkung! Um diese zu beenden muß die BV durch eine andere Regelung zum gleichen Regelungsgegenstand ersetzt werden. Ohne BR kommt eine BV dafür nicht in Frage, aber auch jede andere "Abmachung", also TV oder Einzelvertrag kann die BV ersetzen. Bei Einzelvertrag stellt sich allein das Problem für den AG die AN davon zu überzeugen diese zu unterschreiben (Änderungskündigung !?????).
Lebt der BR durch Neuwahl wieder auf, so tritt er in die BV als Vertragspartner wieder ein.
EDIT:
> 2002 ist der Kompl. Betriebsrat zurück getreten und wir waren ca. 4 Monate Betriebsrats los.
DAS halte ich für unwahrscheinlich. Ein zurückgetretener BR führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen BR weiter oder längstens bis zum Ende seiner regulären Amtszeit. 4 Monate BR-los wäre also nur dann eingetreten, wenn der BR VOR diesem Ende der Amtszeit (irgendwann März-Mai 2002) zurückgetreten wäre und KEINEN Wahlvorstand bestellt hätte oder dieser die Wahl erst 4 Monate nach Amtszeitende durchgeführt hätte (oder diese Wahl aus anderen Gründen sich bis dahin verzögert hätte, z.B. weil die Wahl erst wieder auf Betreiben von 3 AN angestoßen worden wäre). Wäre der BR damals nach der Wahl zurückgetreten wäre er bis 2006 geschäftsführend im Amt gewesen, also auf keinen Fall 4 Monate BR-los.