W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit freigestellter BRV

K
Küchenteufel
Mai 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, wie verhält sich die Kurzarbeit für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Kurzarbeit null wäre ja ausgeschlossen, da sonst der BR handlungsunfähig wäre. Ist Kurzarbeit 50 möglich? Mal abgesehen von der moralischen Frage, wenn alle anderen Beschäftigten in Kurzarbeit gehen oder sind und der einzigste der nicht in Kurzarbeit ist ist der BRV. Kann es sein, dass die Agentur für Arbeit kein Kug an freigest. BRV ausbezahlt? Welchen rechtlichen Hintergrund gibt es. Vielen Dank und bleibt xsund.

55704

Community-Antworten (4)

K
kratzbürste

30.04.2020 um 16:12 Uhr

Die BR Arbeit ist ein Ehrenamt, was lediglich wie Arbeitszeit zu bewerten ist. Bei Kurzarbeit kann es dazu kommen, dass BR Arbeit betriebsbedingt ausserhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden muss. Es gelten dann die Modalitäten wie im § 37 BetrVG beschrieben.

So gesehen ist es eher unerheblich, wie viel % gearbeitet wird. Es kommt darauf an, dass erforderliche BR-Arbeit zu erledigen ist - und die wird dann erledigt.

P
Pjöööng

30.04.2020 um 16:30 Uhr

Eine interessante frage die förmlich dazu einlädt doch einfach mal etwas mehr im Netz zu recherchieren. Da meine Kristallkugel abgängig ist, habe ich Tante Guugel befragt.

Dort finde ich dann den RA Michael W Felser der ganz klar sagt:

"Eine Ausnahme gilt nur für freigestellte Betriebsratsmitglieder: Betriebsratstätigkeit ist nicht Gegenstand von Kurzarbeit. Konjunkturelle Kurzarbeit dient der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels. Über einen Mangel an Betriebsratsarbeit kann sich der Betriebsrat in der Krise sicher nicht beklagen." (https://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/kurzarbeit-fur-betriebsratsmitglieder/)

Sein Kollege Dr. jur Henning Kluge meint hingegen:

"Ich würde das erstmal anders sehen. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben ja Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bekommen würden, wenn sie nicht freigestellt worden wären, sondern weiter ihre berufliche Tätigkeit ausüben würden. Und wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied von Kurzarbeit betroffen wäre, wenn es seine berufliche Tätigkeit ausüben würde, hätte es nur Anspruch auf das wegen der Kurzarbeit verkürzte Gehalt. Deshalb würde ich eigentlich sagen, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls nur das (ggf. aufgestockte) Kurzarbeitergeld bekommt, soweit es von Kurzarbeit betroffen wäre, wenn es seine berufliche Tätigkeit ausüben würde." (https://www.kluge-seminare.de/forum/threads/betriebsratsarbeit-und-kurzarbeit.742/) [Link am 30.04. um 16:09 nachgereicht]

Du siehst: Die Meinungen gehen da etwas auseinander...

C
celestro

30.04.2020 um 18:01 Uhr

"Kurzarbeit null wäre ja ausgeschlossen, da sonst der BR handlungsunfähig wäre."

Das ist so pauschall wie immer falsch. Bei uns z.B. würde der S-BRV die Arbeit übernehmen können, da er in einem ganz anderen Bereich arbeitet.

Und was das moralische angeht ... in einigen Branchen stockt der AG das Gehalt auf 97% auf. Wenn da alle in Kurzarbeit gehen und für 97% sich zu Hause die Eier schaukeln und der BRV weiterhin arbeiten müsste, wäre er vermutlich derjenige, der den moralischen kriegen würde. ;-)

E
Erbsenzähler

03.05.2020 um 14:14 Uhr

Ihre Antwort