Gibt es gesetzliche Regelungen, welche Bedürfnisse meines Arbeitgebers, beispielsweise jenseits von ernsthaften Notfällen, ich als Teilnehmer an einer Rufbereitschaft befriedigen muss. Kann mein Arbeitgeber von mir die Verrichtung von Arbeiten verlangen, die nicht direkt der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, und mir so, durch die kalte Küche, eine "zweite Arbeitsschicht" aufhalsen.