Erstellt am 23.04.2009 um 15:02 Uhr von kriegsrat
es ist zu unterscheiden :
rufbereitschaft - zählt als ruhezeit, außer bei einsätzen, dann wirds zur arbeitszeit
bereitschaftsdienst/arbeitsbereitschaft - zählt immer als arbeitszeit
zum anderen, gibt es bei euch einen br, ist rufbereitschaft mitbestimmungspflichtig, siehe betriebsvereinbarung
gibt es keinen br, müsste die verpflichtung zur rufbereitschaft in deinem arbeitsvertrag (evtl.tarifvertrag) geregelt sein
steht da nichts, gehts nur über änderungskündigung
natürlich müssen die arbeitszeitgesetze ebenfalls eingehalten werden, also versteckte "doppelschichten" wäre schwer damit in einklang zu bringen.....