Hallo Br-Mitglieder,

ich steige bei der Beschlussfähigkeit bzw. Mindestanzahl für eine Betriebsratssitzung noch nicht ganz durch.
Im § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG. steht, dass der Vorsitzende für verhinderte Mitglieder Ersatzmitglieder einladen muss, bis die vorgeschr. Anzahl stimmt.

Im § 33 steht jedoch, dass Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte teilnimmt.

Hier bin ich jetzt etwas verwirrt...wenn immer Ersatzmitglieder geladen werden müssen, kann es doch nie zu nur einer Hälfte kommen.

Das ganze mal praktisch: Wir sind 7 Mitglieder - was passiert nun wenn ein oder zwei Mitglieder ausfallen?

Variante 1: es werden 1 bzw. 2 Ersatzmitglieder geladen
Variante 2: es kommen nur 5bzw. 6 Mitglieder. Sollten diese etwas beschliessen reicht die Mehrheit

Ich hoffe mich kann jemand erleuchten :-)

Vielen Dank!