Beschlussfähigkeit mit 4 von 7?
Guten Tag,
wir sind ein erst kürzlich gewählter Betriebsrat und werden erst im Mai umfassend geschult. Daher die evtl. laienhafte Frage:
Unser Betriebsrat besteht aus 7 Mitgliedern.
- Sind wir dann in den Sitzungen ab 4 Teilnehmern bereits beschlussfähig?
- Müssen Ersatzmitglieder zu jeder Sitzung eingeladen werden, oder ist es auch möglich, sich zu Sitzungen, in denen voraussichtlich z.B. nur 6 Teilnehmer anwesend sein werden, auf eine Nachladung zu verzichten, wenn bereits feststeht, dass in der geplanten Sitzung keine Beschlüsse zu fassen sind?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Mühe!
Tho38
Community-Antworten (7)
19.04.2013 um 11:44 Uhr
Mit 4 seid Ihr beschlussfähig.
Ersatzmitglieder sind immer dann zu laden, wenn ein echter Verhinderungsgrund besteht (Krankheit, Seminar, Urlaub) aber nicht, wenn BR-Mitglieder fehlen, weil sie glauben sie hätten zu viel zu tun.
An den Themen zu messen, ob Ersatzmitglieder zu laden sind oder nicht geht auf keinen Fall!
19.04.2013 um 11:47 Uhr
Hallo Tonda,
- Ihr seid zwar beschlussfähig, wenn Ihr aber nicht ordentlich ladet, sind die Beschlüsse unwirksam. Und da kommen wir zu
- Ja, Ihr (der BRV) müsst immer nachladen, es sei denn sie bleiben der BR Sitzung ohne Verhinderungsgrund fern (siehe gironimo), auch wenn keine Beschlüsse notwendig sind, sonst führt Ihr Eure Geschäfte nicht ordnungsgemäß und begeht eine Pflichtverletzung. Siehe BetrVG § 29 und §33 LG Lotte
19.04.2013 um 12:07 Uhr
Hinweis, ein BRM weches ohne gesetzlen Verhinderungsgrund einer Sitzung fernbleibt begeht eine Mabdatspflichtverletzung. Mögliche Folge § 23. Darunter fällt auch, wenn man sagt zuviele Arbeit im Job, denn dieses ist kein Grund der Nichtteil-/ wahrnahme.
19.04.2013 um 14:31 Uhr
Noch ein Hinweis:
Ist ein BRM "plötzlich" verhindert (d.h. meldet sich am Tag der Sitzung krank), kann auf eine Ladung des EBRM (lt. BAG) verzichtet werden bzw. ist sie sogar falsch.
Auch das EBRM ist "rechtzeitig" zu laden, was in dem Fall ja faktisch unmöglich ist. Es zu laden könnte in dem Sinne ein Fehler sein, es nicht zu laden wegen des Ladungszwangs aber im Grunde auch. Das BAG hat deshalb im Grunde nur gesagt, wenn eine Ladung so oder so falsch ist, ist es akzeptabel davon auszusgehen, dass eine derart kurzfristige Ladung quasi sinnlos und dem EBRM unzumutbar ist, es muss also i.O. sein in DEM Fall die Ladung zu unterlassen, denn die Sitzung deswegen ausfallen zu lassen geht gar nicht. Es hat aber im Grunde auch nicht gesagt, dass das EBRM gar nicht eingeladen werden dürfte. Im Grunde heißt das wieder: Der BRV kann es sich raussuchen ob er lädt oder nicht... Er muss dann aber IMMER den gleichen Grundsatz ansetzen, also entweder immer versuchen kurzfristig ein EBRM zu laden - oder niemals laden. Andernfalls wäre das eben der Fall: Ich lade ein, wer mit passt, und wer mir nicht passt lade ich nicht ein, und DASS ist unzulässig.
19.04.2013 um 15:23 Uhr
@rkoch Mir war gerade so, als wenn Du vor nicht allzulanger Zeit mal anders argumentiert hattest. Sei's drum!
@mitleser (i) (n) (nen) Bis es so weit kommt, dauert es für gewöhnlich eine LANGE Zeit.
19.04.2013 um 17:21 Uhr
typich BAG eben! Kurz gefasst "im Prinzip ja, wenn eben nicht doch ....dann aber jedenfalls"
Es mag ja auf das Thema ankommen wenn man sich unbedingt über "rechtzeitig" streiten will - ich würde auch noch eine Stunde vor der Sitzung ein Ersatzmitglied laden, wenn ein echter Hinderungsgrund eines BR besteht.
20.04.2013 um 19:15 Uhr
BAG 7 ABR 25/05; 18.01.2006
Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Wird bei der Heranziehung der Ersatzmitglieder gegen die in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Reihenfolge verstoßen, leidet der Beschluss an einem erheblichen Mangel und ist deshalb unwirksam.
Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert.
HIERVON IST NUR DANN EINE AUSNAHME ZU MACHEN, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - BAGE 46, 258 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 30, zu B II 1 a der Gründe; 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 33 Nr. 1, zu B II 2 a der Gründe) .
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