Wie viele Ersatzmitglieder hat ein Ein-Mann-BR per Gesetz?
Hallo, wir sind 25 Mitarbeiter, wobei "nur" 18 wahlberechtigt sind (Rest sind leitende Angestellte per Vertrag). Damit wird ja nur 1 BR gewählt. Dennoch kann / muss (??) es noch Vertreter geben - richtig? Wenn ja, wie viele? Und: wo finde ich das im Gesetz? Welchen besonderen Kündigungsschutz haben der / die Vertreter? Bei uns sind die Herren in der Minderheit, es hat sich aber keiner zur Wahl gestellt, auch nach ausdrücklicher Bitte / Aufforderung. Dürfte ja kein Thema sein, da ohnehin nur 1 BR gewählt wird, richtig? Sorry, eilt ein wenig, wir sind zu 3 im Wahlvorstand (gestern gewählt), absolute Newbies und müssen alles nachlesen... Kann jemand helfen?? Merci!!
Community-Antworten (10)
17.03.2009 um 15:57 Uhr
Wieviel Ersatzmitglieder ein BR haben muss steht nirgends geschrieben, er sollte natürlich Ersatzmitglieder haben, in deinem Fall einen oder mehrere, ist egal. Bist du dir da sicher dass von 25 Mitarbeitern 7 leitende Angestellte sind? Wäre schon sehr komisch, nicht jeder der eine leitende Funktion im Betrieb hat ist auch ltd. Angestellter
17.03.2009 um 15:59 Uhr
Kann/soll: ja Muss: Nein
Der Kündigungsschutz ist der übliche nachwirkende Kündigungsschutz (Kündingsverbot) nach § 15 KSchG.
17.03.2009 um 16:07 Uhr
@krusche Von 25 Mitarbeitern sind 7 leitende Angestellte??? Das mag ich kaum glauben, denn die wenigstens sind es nach Prüfung auch wirklich. Zum Vergleich...bei uns arbeiten ca. 1000 Mitarbeiter, davon sind 5 leitende Angestellte. Nach § 25 BetrVG muss ein Ersatzmitglied nachrücken, wenn eine zeitweilige Verhinderung gegeben ist. Ich nehme an, ihr macht keine Listenwahl, sondern Mehrheitswahl!? Dann rückt das Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatz in den BR. Dabei ist auch das Minderheitengeschlecht nicht zu vergessen. Die Vertretung hat ein Jahr Kündigungsschutz, der bei jeder Vertretung wieder von vorne los geht (also ab Zeitpunkt der Vertretung ein Jahr). § 15 BetrVG behandelt die Minderheiten. Nach der Bestimmung des Abs. 2 muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, dann mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein, wenn dieser aus wenigstens 3 Mitgliedern besteht.
17.03.2009 um 16:12 Uhr
"wir sind 25 Mitarbeiter, wobei "nur" 18 wahlberechtigt sind (Rest sind leitende Angestellte per Vertrag). "
Das 7 MA tatsächlich i.S.d. § 5 BetrVG ltd. Angestellte sind, wage ich mehr als zu bezweifeln. Und was in deren AV steht, davon solltet Ihr Euch nicht beeindrucken lassen.
Auf dieser Seite ist eine gute Checkliste zu finden: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/73947/betriebsratswahl-arbeitnehmer
Danach würde ich die Wählerliste erstellen und alle KollegInnen aufnehmen, welche nicht den Kriterien eines echten ltd. Ang. entsprechen. Damit solltet Ihr locker einen 3er BR wählen können. Würde gegen die Wählerliste Einspruch eingelegt, könnte man den Status "Leitende" noch immer per Feststellungsantrag durch ein Arbeitsgericht klären lassen.
Die Kiste mit "Ltd. Angestellte" per Arbeitsvertrag ist ein beliebtes Mittel einiger AG, einen BR klein halten zu wollen.
"absolute Newbies und müssen alles nachlesen... "
Ihr solltet Euch lieber schulen lassen!
17.03.2009 um 16:17 Uhr
@krusche Bitte nicht AT mit leitenden Ang. verwechseln! Leitende Ang. müssen ganz bestimmte Befugnisse im betrieb haben.
Schaue einmal hier: www.jurrum.de/main/pdf_docs/arbeitsrecht/Fall18.pdf
Auf Seite 6 unter "II. leitende Angestellte"
17.03.2009 um 16:19 Uhr
Hallo
Also wie viele Vertreter es gibt hängt von der Wahl ab. Bei Euch findet § 14a BetrVG Anwendung. Das heißt bei Euch wird nach der Mehrheitswahl gewählt. Auf jeden gültigen Wahlvorschlag kann eine Stimme abgegeben werden. (pro Person 1 Stimme, nicht pro Wahlvorschlag) Derjenige mit den meisten Stimmen ist dann der BR, der mit den zweitmeisten Stimmen das 1. Ersatzmitglied u.s.w. Bei der Mehrheitswahl kann jeder Wahlberechtigte soviele Stimmen abgeben wie BR Mitglieder zu wählen sind.
Gruß Alex
17.03.2009 um 16:47 Uhr
@krusche
Welchen besonderen Kündigungsschutz haben der / die Vertreter?
Sofern ein Vertreter (EBRM) wegen Verhinderung (bitte aber die möglichen Verhinderungsgründe beachten) des BRM nachgerückt ist, also die Aufgabe wahrgenommen hat, ist es ab diesem Tag 1 Jahr nach § 15 KSchG besonders kündgungsgeschützt.
17.03.2009 um 17:13 Uhr
Vielen Dank für die vielen Antworten in so kurzer Zeit! @all: Es sind auf jeden Fall 5 "echte" ltd. Angestellte (da die Fa. in einer Holding ist und hier überwiegend die leitenden Funktionen für etliche weitere Firmen weltweit angesiedelt sind), bei 2 sind wir uns nicht ganz sicher und könnten dies in Frage stellen. Aber 25 minus 5 sind auf jeden Fall 20, somit ganz sicher auch nur 1 BR (leider!). OK, das mit den Ersatzmitgliedern ist prima. @ peanuts: Klar werden wir uns schulen lassen - und hier gleich die nächste Frage: dürfen sich alle Ersatzmitglieder auch schulen lassen, bzw. werden (in unserem Falle: 1 BR, 1 Vertreter (?), 1 Ersatzmitglied - mehr stehen gar nicht zur Wahl!) alle gleichwertig behandelt und können sich schulen lassen oder kann der AG hier auch schon querschießen?
Grüße, krusche
17.03.2009 um 18:03 Uhr
@krusche
Da das 1. EBRM wohl öfters in die Vertretung muss, kann / darf es geschult werden.
17.03.2009 um 18:19 Uhr
@krusche Ich vermute mal, dass Dir/Euch noch kein BetrVG mit Kommentar zu Verfügung steht. Nachfolgend ein Auszug aus der Kommentierung.
Quelle:Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
§ 37 Abs. 6 BetrVG Die Schulungsmöglichkeiten nach Abs. 6 sind auf BR- und JAV -Mitglieder (vgl. § 65 Abs. 1) beschränkt. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern steht der Anspruch auf Schulung im selben Umfang zu wie vollzeitbeschäftigten, allerdings mit der Maßgabe, dass der AG ihnen die arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten BR-Mitglieds zu vergüten hat (vgl. Rn. 135 ff.).
Für Ersatzmitglieder gilt die Vorschrift im Regelfall nicht. Anders dann, wenn sie für ausgeschiedene Mitglieder definitiv nachgerückt sind oder wenn sie häufig und für längere Zeit BR-Mitglieder vertreten
(vgl. grundsätzlich BAG 19. 9. 01, DB 02, 51; ArbG Mannheim 19. 1. 00, AiB 00, 506 mit Anm. Furier für häufig herangezogene Ersatzmitglieder – hier 1/4 der stattfindenden Sitzungen; LAG Köln 10. 2. 00, AiB 01, 176 mit Anm. Peter; OVG Bremen 1. 2. 91, PersR 91, 176 mit Anm. Richter; Däubler, Schulung Rn. 182 ff.; Fitting, Rn. 179; GK-Weber, Rn. 51 f.; HSWG, Rn. 129; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 110; Kühner, S. 118 f.; Wenning-Morgenthaler, BB 85, 1336; vgl. auch GL, Rn. 99, die den Anspruch für das Ersatzmitglied des einzigen BR-Mitglieds bzw. Gruppenvertreters bejahen; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 109)
so dass grundsätzlich das erste, ggf. auch weitere Ersatzmitglieder Anspruch auf Schulungsmöglichkeit nach Abs. 6 haben können.
In einem einköpfigen BR hat das erste Ersatzmitglied einen herausgehobenen Schulungsanspruch, weil es im Vertretungsfall weitgehend auf sich selbst gestellt ist.
(ArbG Bremen-Bremerhaven 14. 9. 06, AiB 07, 251 mit Anm. Grimberg).
Dies gilt nach der Rspr. jedenfalls dann, wenn der Erwerb der in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des BR erforderlich ist, wobei die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des BR zu berücksichtigen sind.
(BAG 19. 9. 01, DB 02, 51; 15. 5. 86 AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972; 28. 4. 88, NZA 89, 221; LAG Berlin, a. a. O. für ein Ersatzmitglied, das in eineinhalb Jahren an 220 Tagen als nachgerücktes BR-Mitglied tätig geworden ist, während die Amtszeit des BR noch über ein Jahr dauert; vgl. auch LAG Hamm 7. 4. 06 – 13 Sa 2298/05, juris, das einen Schulungsanspruch eines Ersatzmitgliedes zum Thema »Schichtplangestaltung« unter Hinweis darauf verneint hat, dass dieses mit den konkreten Verhandlungen nicht befasst war).
Dem BR steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungs-/Prognosespielraum zu.
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