@krusche
Ich vermute mal, dass Dir/Euch noch kein BetrVG mit Kommentar zu Verfügung steht. Nachfolgend ein Auszug aus der Kommentierung.
Quelle:Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Die Schulungsmöglichkeiten nach Abs. 6 sind auf BR- und JAV -Mitglieder (vgl. § 65 Abs. 1) beschränkt. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern steht der Anspruch auf Schulung im selben Umfang zu wie vollzeitbeschäftigten, allerdings mit der Maßgabe, dass der AG ihnen die arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten BR-Mitglieds zu vergüten hat (vgl. Rn. 135 ff.).
Für Ersatzmitglieder gilt die Vorschrift im Regelfall nicht. Anders dann, wenn sie für ausgeschiedene Mitglieder definitiv nachgerückt sind oder wenn sie häufig und für längere Zeit BR-Mitglieder vertreten
(vgl. grundsätzlich BAG 19. 9. 01, DB 02, 51; ArbG Mannheim 19. 1. 00, AiB 00, 506 mit Anm. Furier für häufig herangezogene Ersatzmitglieder – hier 1/4 der stattfindenden Sitzungen; LAG Köln 10. 2. 00, AiB 01, 176 mit Anm. Peter; OVG Bremen 1. 2. 91, PersR 91, 176 mit Anm. Richter; Däubler, Schulung Rn. 182 ff.; Fitting, Rn. 179; GK-Weber, Rn. 51 f.; HSWG, Rn. 129; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 110; Kühner, S. 118 f.; Wenning-Morgenthaler, BB 85, 1336; vgl. auch GL, Rn. 99, die den Anspruch für das Ersatzmitglied des einzigen BR-Mitglieds bzw. Gruppenvertreters bejahen; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 109)
so dass grundsätzlich das erste, ggf. auch weitere Ersatzmitglieder Anspruch auf Schulungsmöglichkeit nach Abs. 6 haben können.
In einem einköpfigen BR hat das erste Ersatzmitglied einen herausgehobenen Schulungsanspruch, weil es im Vertretungsfall weitgehend auf sich selbst gestellt ist.
(ArbG Bremen-Bremerhaven 14. 9. 06, AiB 07, 251 mit Anm. Grimberg).
Dies gilt nach der Rspr. jedenfalls dann, wenn der Erwerb der in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des BR erforderlich ist, wobei die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des BR zu berücksichtigen sind.
(BAG 19. 9. 01, DB 02, 51; 15. 5. 86 AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972; 28. 4. 88, NZA 89, 221; LAG Berlin, a. a. O. für ein Ersatzmitglied, das in eineinhalb Jahren an 220 Tagen als nachgerücktes BR-Mitglied tätig geworden ist, während die Amtszeit des BR noch über ein Jahr dauert; vgl. auch LAG Hamm 7. 4. 06 – 13 Sa 2298/05, juris, das einen Schulungsanspruch eines Ersatzmitgliedes zum Thema »Schichtplangestaltung« unter Hinweis darauf verneint hat, dass dieses mit den konkreten Verhandlungen nicht befasst war).
Dem BR steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungs-/Prognosespielraum zu.