Erstellt am 10.03.2009 um 14:11 Uhr von pit47
Hallo franzfeder,
im § 16 Abs. 2 ArbZG steht nur, dass die über werktägliche Arbeitzeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen ist.
Wie ist den bei Euch die werktägliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart, mehr als 8 oder 10 Stunden?
Habt Ihr nach § 7 ArbZG abweichende Regelungen über 10 Stunden täglich im TV oder BV zugelassen?
Sind diese Zeiten über 10 Stunden vom AG angeordnet oder sogar vom BR genehmigt worden?
Fragen über Fragen?????????????????????????
Erstellt am 10.03.2009 um 14:26 Uhr von seppel1
@franzfeder
also abschneiden und nicht bezahken ist NICHT. Der AG macht diese vermutlich um die Verletzung des ArbZG zu verschleiern, also so weis nichts davon. Dieses alles hilft ihm aber nicht. Er muss es wissen und auf die EInhaktung hinwirken.
Der BR ist hier beim abschneiden und nicht bezahlen aber außen vor, ist Induvidualrecht. Bedeutet AN muss sich die Bezahkung einklagen. Der BR könnte aber einmal die hier zuständigen Aufsichtsbehörden ins Haus holen. Diese erklären dann bestimmt dem AG gerne das ArbZG. Aber ggf. gegen einen gewissen Betrag, den man auch Ordnungsgeld nennt.
Im übrigen ist auch die Mehrarbeit mitzubestimmen. Dieses gilt für alle Arten der Mehrarbeit, egal ob angeordnet oder freiwillig oder geduldet durch den AG
Erstellt am 10.03.2009 um 14:44 Uhr von letze
Der AG sollte nichts verschleiern oder abschneiden.
Der normale Weg ist die MA abzumahnen wenn sie ihre Arbeitszeiten überschreiten und dann gegebenenfalls kündigen.
Erstellt am 10.03.2009 um 15:14 Uhr von paula
naja der AG kann ja ankündigen, dass er zukünftig keine AZ über 10 Std. mehr entgegennehmen wird. Wenn dass ein AN länger arbeitet dann hört sich das mit dem Verfall schon gut an
Erstellt am 10.03.2009 um 16:07 Uhr von seppel1
@paula
...dass er zukünftig keine AZ über 10 Std. mehr entgegennehmen wird.
Das reicht nicht, es stellt den AG nicht frei. Er muss notfalls den AN nach Hause schicken. Er kann sollte er die AN auf die Einhaltung des ArbZG hingeweisen haben und diese dieses weiter missachten, arbeitsrechtliche Mittel anwenden. Der BR sollte hier dringend die AN auf die Einhaltung des ArbZG und die möglichen Folgen bei Verstoß hinweisen.
Hier sind aber erst einmal die direkten Vorgesetzen/ Führungskräfte dieser AN gefordert. Sie müsste mehr hinsehen und hinwirken.
Missachten die AN dann das ArbZG weiterhin, ist ihnen leider nicht zu helfen. Sie dürfen sich dann abe rüber mögliche negative Folgen nicht beklagen.
Erstellt am 27.04.2009 um 12:35 Uhr von Graukopf
Ich verweise auf § 87 Abs 1 Satz 2 ... Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ... sind durch den Betriebsrat mitzubestimmen. Eine Arbeitszeit über 10 Stunden ist laut AZG nur in Ausnahmen zulässig. Wenn diese nicht zulässig ist, dann viel Spaß vor der Einigungsstelle. Ein klassischer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Weiterhin solltet Ihr Eure Mitarbeiter motivieren, nach spätestens 10 Stunden "den Hammer aus der Hand zu legen" und den Feierabend einzuleiten. Manchmal muss man nämlich den Mitarbeiter vor sich selber schützen.