Hallo zusammen,

verzeiht mir schonmal, dass dies eine etwas längere Geschichte ist, aber ich ich komme einfach mit den "Ausnahmen" im Arbeitszeitgesetz nicht ganz klar.

Der Fall: letzte Woche wurde es knapp unser Tagesgeschäft abzuarbeiten (Tag-gleiche Kundenfristen). Aus diesem Grund hat der AG den MA mitgeteilt, so können über 10 Stunden arbeiten wenn sie denn "möchten".

Meine Fragen:
1) Die "10 Stunden-Grenze" kann doch gar nicht über einen längeren Zeitraum überschritten werden, denn die Ausnahmeregelungen sind doch BIS 10 Stunden, oder sehe ich das falsch?

2) Wir sind ein Dienstleister und haben Vereinbarungen mit Kunden, dass gewisse Arbeiten taggleich bis XY Uhr abgearbeitet werden. Jedoch hatte die Personaleinsatzplanung schon nicht gepasst, da teilweise (trotz absehbarer Mehrarbeit) MA nur 4 - 5 Stunden /Tag eingeteilt wurden, obwohl sie diese durch BV Regelungen bis 9/10 Stunden hätten einteilen können. Also kann der AG schon gar nicht mehr darauf verweisen, dass er "nichts dafür kann", denn er hätte ja alle MA Kapazitäten einplanen können, dies aber versäumt.

3) Den wesentlichen Teil des §14 ArbG wurde meiner Meinung nach weggelassen, da hier noch steht: "...besonders wenn Rohstoffe und Lebensmittel zu verderben drohen". Das ist zwar nicht der Fall jedoch geht der Satz mit "...oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen." weiter. Das würde ja wieder zutreffen. Muss der AG nun solche Notfälle beim Gewerbeaufsichtsamt melden bzw. kann er das im Nachhinein, oder würden wir gar keine Genehmigung erhalten?

Frech ist auch für uns schon alleine die Tatsache, dass MA grundsätzlich an diesem Tag 4-5 Stunden eingeteilt wurden und dann angeordnet wird bis 10 Stunden zu bleiben und das am gleichen Tag auch noch aufgehoben wurde auf Grund von einem "Notfall".

Was denkt ihr darüber? (Sorry nochmal für den vielen Text...)

Liebe Grüße