Hallo,
Wer hat Erfahrungen mit dem AÜG § 14 (3) wonach dann wiederum die Mitbestimmung nach § 99 faßt?

Bei uns ganz konkret: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zwischen AG und Gewerkschaft abgeschlossen.

Geltungsbereich für alle bei unserer Fa. beschäftigten Arbeitnehmer.

Greift der Tarifvertrag mit dem entsprechenden § dann auch bei überlassenen Arbeitnehmern nach dem AÜG ? Oder steht dem § 14 (1) entgegen?

Mit der Hoffnung auf Antwort
Gruss
jp