Erstellt am 01.02.2009 um 18:48 Uhr von ridgeback
@Rakete 57,
wenn wie bei euch, keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG für die geleistete Nachtarbeitszeit, dem AN, entweder einen angemessenen Zuschlag oder entsprechend bezahlte freie Tage zu gewähren § 6 Abs. 5 ArbZG. In welchem Umfang hier angemessen ist, darüber macht der Gesetzgeber keine Vorgaben zum Ausgleich.
Zu prüfen, wäre auch, ob eine betr. Übung vorliegt.
Erstellt am 01.02.2009 um 18:56 Uhr von peanuts
"ob der Sonntags und Feiertags-zuschlag von 25-50%,auch für Nachtdienste gilt?"
Wenn für Sonn- und Feiertage ein Zuschlag von 25-50 % gewährt wird, kann ein Nachtdienst, der in diesen Bereich fällt, nicht einfach von dieser Regelung ausgenommen werden.
Sonst müsste es ja heißen: Zuschlag für Früh-und Spätdienst an Sonn- und Feiertagen!
Ungeachtet dessen greift für Nachtarbeit der bereits zitierte § 6 Abs. 5 ArbZG.
Erstellt am 01.02.2009 um 19:34 Uhr von ridgeback
hier noch etwas zur Nachtarbeit.
Das Gesetz gibt Arbeitgebern ein Wahlrecht zwischen Geld und Freizeit. Und dieses Wahlrecht ist nicht einmal dann ausgeschlossen, wenn zwischen der geleisteten Nachtarbeit und der Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01; mit dem Hinweis, dass es in dem speziellen Fall einen Zuschlag von 30% für angemessen und den - hier nicht anzuwendenden - Branchentarifvertrag als Orientierungshilfe ansah). Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des Freizeitausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04).
Erstellt am 02.02.2009 um 08:50 Uhr von RAKO
Noch eine Spitzfindigkeit:
Wenn es um die Frage des Sonntagsnachtschicht geht, wäre für mich erstmal zu klären, ob es sich überhaupt um die Sonntags/Feiertagsnachtschicht handelt.... Das ist nämlich gar nicht so trivial!
§9 (2) ArbZG.
"In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht."
z.B. könnte bei Nachtschichtbeginn um 22:00 Uhr die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorverlegt werden, d.h. die Sonntagsnachtschicht findet in der Nacht von Samstag auf Sonntag statt (!), die Schicht von Sonntag auf Montag wird dem Montag zugerechnet.
Allerdings arbeitet ihr in der Pflege, und da ruht der Betrieb (!) niemals. Also, sofern Eure Nachtschicht nicht exakt um 0:00 Uhr beginnt, wären beide Nachtschichten am Sonntag Sonntagsnachtschichten, d.h. die Schicht von Samstag auf Sonntag ab 0:00 (davor nicht), die Schicht von Sonntag auf Montag bis 24:00 (danach nicht mehr).
Nur der Vollständigkeit halber und als Denkanstoß.