Guten Tag,

Ich wollte mich mal erkundigen, ob es eine Regelung bezüglich Sonn- und Feiertagszuschläge im Nachtdienst, vor allem in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag (oder beginnend am Feiertag) gibt.
Angenommen ein Beschäftigter MA arbeitet nach Tarifvertrag AVR-Caritas in einem Krankenhaus, fällt unter Anlage 31, hat somit Anspruch gemäß § 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit auf 25% Zuschläge für Sonntagsarbeit. (35% bei Feiertagsarbeit)
Der Nachtdienst beginnt sonntags um 20:45 Uhr und endet am Folgetag um 06:45 Uhr.
Da in den AVR keine weitere Regelung bezüglich Sonntagsarbeit zu finden ist, hat der Arbeitnehmer nicht Anspruch auf Sonntagszuschläge für den Zeitraum von Sonntags 20:45 Uhr - montags 04:00 Uhr (gemäß §3b EstG, Absatz 3)?
Dort heißt es "(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
[...]2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages"



Vielen Dank im Voraus