W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonn- und Feiertagszuschläge im Nachtdienst

G
Go557
Feb 2021 bearbeitet

Guten Tag,

Ich wollte mich mal erkundigen, ob es eine Regelung bezüglich Sonn- und Feiertagszuschläge im Nachtdienst, vor allem in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag (oder beginnend am Feiertag) gibt. Angenommen ein Beschäftigter MA arbeitet nach Tarifvertrag AVR-Caritas in einem Krankenhaus, fällt unter Anlage 31, hat somit Anspruch gemäß § 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit auf 25% Zuschläge für Sonntagsarbeit. (35% bei Feiertagsarbeit) Der Nachtdienst beginnt sonntags um 20:45 Uhr und endet am Folgetag um 06:45 Uhr. Da in den AVR keine weitere Regelung bezüglich Sonntagsarbeit zu finden ist, hat der Arbeitnehmer nicht Anspruch auf Sonntagszuschläge für den Zeitraum von Sonntags 20:45 Uhr - montags 04:00 Uhr (gemäß §3b EstG, Absatz 3)? Dort heißt es "(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: [...]2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages"

Vielen Dank im Voraus

1.74403

Community-Antworten (3)

D
DummerHund

27.02.2021 um 17:33 Uhr

Die Regelung ist doch dort eindeutig benannt.

G
Go557

27.02.2021 um 18:20 Uhr

Guten Tag und vielen Dank für die Antwort Ich bin auch der Meinung, dass Absatz 2 und 3 nicht nur eine Option sondern eine Pflicht zur Zahlung darstellen, sofern die Höhe und die Zahlung von Zuschlägen im Tarifvertrag geregelt wurden.. Das sieht mein Arbeitgeber jedoch anders und behauptet EStG regele nur die Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge, aus den Absätzen 2 und 3 resultiere aber keine Verpflichtung zur Zahlung in den dort aufgeführten Zeiten zur Sonntags und Feiertagsarbeit im Nachtdienst nach 0 Uhr

D
DummerHund

27.02.2021 um 20:30 Uhr

Dann hole die GEW mit ins Boot.

Ihre Antwort