Erstellt am 25.01.2009 um 16:50 Uhr von Lotte
Rakete,
erstmal halte ich es für fraglich, ob eine PDL als leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG zu sehen ist. Das würde ich an Eurer und Ihrer Stelle genau prüfen (aber nicht unbedingt dem AG mitteilen - lasst ihn ruhig Fehler machen).
Zudem kann sie nicht aus Gründen des Überganges gekündigt werden, wohl aber z.B. aus verhaltensbedingten Gründen.
Sie soll umgehend eine Kündigungsschutzklage einleiten, sobald sie die Kündigung erhält.
Erstellt am 25.01.2009 um 17:08 Uhr von kriegsrat
@ rakete 57
nur am rande
gibts euch überhaupt noch ?
"Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit den ArbeitnehmerInnen auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird."
http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
schau dir doch mal den link an
Erstellt am 25.01.2009 um 17:34 Uhr von Rakete57
Ja, uns gibt es noch!
Wir ,sind als übergehender Betrieb erhalten geblieben und nicht eingegliedert worden in den neuen Übernehmerbetrieb
unsere Frage war aber noch: Kann GF nach so kurzer Zeit Veränderungen starten? z.B.Neue Arbeitsverträge?
Vielen Dank für die Beantwortung!!!
Erstellt am 25.01.2009 um 17:36 Uhr von Patrick
@ rakete 57
>Ich sehe das so wie meine Vorgänger.
>Eine PDL fällt mit Sicherheit nicht unter die leitenden Angestellten.
>Ich bezweifel auch, dass Ihr noch rechtmäßig im Amt seid.
>Was ihr für die PDL tun könnt...
>Einen Zettel schreiben auf dem die Nummer der Gewerkschaft und die eines guten Anwalts steht.
Erstellt am 25.01.2009 um 17:45 Uhr von pirat
@Rakete,
kann sie, je nach Gravitations- oder Reibungskräften...
Erstellt am 25.01.2009 um 17:48 Uhr von Patrick
@ rakete 57
>schön, dann ist das ja geklärt.
>da eine PDL in der Regel nie ein leitender Angestellter ist, muss Euch eine Kündigungsanhörung vorliegen.
>wenn nicht, dann ist die KÜ ja sowieso unwirksam.
>euch muss ausführlich der Kündigungsgrund mitgeteilt worden sein - andernfalls fordert das ein.
>und ihr habt die Möglichkeit, einen Wiederspruch zu schreiben.
>Den Zettel würde ich trotzdem fertig machen!
>kann der GF Veränderungen starten...
>können kann man viel, nur ob man mit allem durchkommt ist etwas anderes.
>natürlich hat er sich verpflichtet die Verträge zu übernehmen, aber wenn die Kollegen den neuen unterschreiben möchten >fragen darf er - oder werden die MA gezwungen zu unterschreiben?
>bei anderen Veränderungen ist es wie gehabt... die MBR des BR müssen beachtet werden.
Erstellt am 25.01.2009 um 17:56 Uhr von Der alte Heini
Rakete 57
Der BR sollte sich passiv verhalten und einer Anhörung zur Kündigung nicht hinterher laufen.
Wurde die Betroffene gekündigt, sollte der BR der Kollegin schriftlich bestätigen, dass er nicht zur Kündigung gehört wurde und sie aus der Sicht des BR keine leitende Angestellte in Sinne des BetrVG ist.
Erstellt am 25.01.2009 um 18:24 Uhr von Patrick
@ alter Heini
>habe mich wohl mißverständlich ausgedrükt - sorry
>eine ausführliche Erklärung würde ich auch nur dann einfordern, wenn eine Anhörung vorliegt
>ich hatte vorausgesetzt, sollte keine Anhörung stattgefunden haben, dass die Kollegen dies der PDL bestätigen.
Erstellt am 25.01.2009 um 19:02 Uhr von Lotte
Rakete,
"Kann GF nach so kurzer Zeit Veränderungen starten? z.B.Neue Arbeitsverträge?"
gegen den Willen der AN nicht.
Deswegen ist es nun an Euch die AN aufzuklären.
Patrick,
sehe den BR hier sehr wohl rechtmäßig im Amt
Erstellt am 26.01.2009 um 00:16 Uhr von tik-tak
Hallo,
"Wir wissen ,das wir bei leitenden Angestellten nicht mitreden können."
Woher kommt den das?
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Betriebsverfassungsgesetz ist klar:jeder Kündigung also egal leitende oder nicht!
Warum soll BR seine Rechte so leicht aufgeben.
Gruß
tik-tak
Erstellt am 26.01.2009 um 02:39 Uhr von foxy
@tik-tak-too ???
"Woher kommt den das?"
Vielleicht guckst du hier?: § 5(3) BetrVG
Erstellt am 26.01.2009 um 09:02 Uhr von tik-tak
@ foxy,
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Das Wort "jeder" ist "ausdrücklich".Mann soll nur richtig lesen.
Gruß
tik-tak (ohne too bitte)
Erstellt am 26.01.2009 um 12:42 Uhr von kriegsrat
@tic-tak
.. es ist anders gemeint
Ist im § 102 BetrVG ausdrücklich bestimmt, daß er auch für leitende angestellte gilt ?